Kodierung von "Erkrankungen nach med. Maßnahmen" in 2005

  • Hallo Forum,

    2005 ist ja die DKR

    1919a Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung

    gestrichen wurden, aber man fndet eine verkürzte ähnliche Formulierung unter D002d Hauptdiagnose/ Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen. Dort ist nun folgendes zu lesen . . .

    \"Diese Kodes (siehe Tabelle 1 Seite 7+8) sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2005 ausgeschlossen ist.
    Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. Die Kodes aus Tabelle 1 sind Kodes aus T80–T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben.\"

    Eine Kollegin brachte nun von einer kürzlich besuchten Weiterbildungsveranstaltung folgende These mit. Durch obrige DKR würde die Kodierung 2005 wie folgt geändert

    Beispiel 1
    akutes Nierenversagen postoperativ => Dialyse
    Kodierung 2004
    N99.0 Nierenversagen nach med. Maßnahmen

    Kodierung 2005
    N17.1 akutes Nierenversagen mit akuter Rindennekrose

    Beispiel 2
    Thrombophlebitis am Unterarm nach Infusion
    Kodierung 2004
    T80.1 Gefäßkompl. nach Infusion . . .

    Kodierung 2005
    I80.8 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstige Lokalisationen

    Was habt Ihr für eine Meinung dazu. Also ich kann dem ehrlich gesagt nicht ganz folgen. Das würde ja bedeuten, dass die Information der \"postoperativen Komplikation\" meist verloren geht, da es ja in den Kapiteln des ICD fast immer eine Schlüsselnummer gibt, die die Erkrankung nach med. Maßnahmen genauer beschreibt. So müßte man einen postoperativen Wundabszeß künftig ja auch mit einem Kode aus L02.- kodieren, statt T81.4
    Hinzu kommt, das der Hinweis der optionalen Angabe von Y84.9! aus den neuen DKR ebenfalls gestrichen wurde.

    Bin auf Eure Meinungen gespannt.

    MfG
    Michael Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Hallo, Herr Graf,
    so ganz schlau bin ich aus der DKR auch noch nicht geworden und bin auch auf weitere Meinungen gespannt ...
    Ich möchte aber auf Ihre Beispiele und auf eines in den DKR kurz eingehen:
    1) Ist das Nierenversagen wirklich inhaltlich unmittelbare operative Folge oder steht es nur zeitlich im Zusammenhang mit der OP. Denn bei einer Blutung mit Schock würde ich das für die Komplikation halten und das komplizierende Nierenversagen von Haus aus mit N17.- kodieren. Eine weitere Problematik sehe ich allerdings beim diuretika-induzierten Retentionsparameter-Anstieg, wo das Nierenversagen unmittelbare Folge ist ... N99.0 oder N17.-? :d_gutefrage:
    2) Den Code I80.8 halte ich für zu schwach, denn in der ICD-10-Beschreibung für T80.1 steht explizit \'Phlebitis nach Infusion zu therapeutischen Zwecken\'!! Da würde ich so schnell nicht nachgeben und mal wieder einen Widerspruch der Kasse und dem MDK hinfetzen .... :t_teufelboese:
    3) Das Beispiel in den DKR mit der Wiederaufnahme des Pat. mit Thrombose nach Fersenbeinfraktur halte ich von Haus aus für gewagt, denn die Thrombose ist nicht unmittelbare Folge einer medizinischen oder chirurgischen Maßnahme, sondern eine Folge der Gesamtsituation und nach meiner Einschätzung von Haus mit I80.- zu verschlüsseln. :d_niemals:

    Sofern ich die entsprechenden Angaben hatte, hab\' ich Fälle meist sowieso schon so kodiert - viel Klarheit bringt die DKR meiner Meinung insgesamt nicht, eher Verwirrung. :sterne:

    mfg Gerhard Füchsl

  • Hallo die Herren Graf und Füchsel,

    mit dem Wegfall der DKR 19.19 ist etwas ganz wesentliches passiert. Und ich frage mich, ob das InEK die Tragweite erkannt hat. Die 19.19 war allgemein gedacht, wie Komplikationen codiert werden sollen, gleichgültig ob als HD oder ND. Die teilweise Übernahme der Richtlinie in die Hauptdiagnoserichtlinie bedeutet, dass diese jetzt ab 1.1.2005 nur gilt, wenn die Diagnose die HD-Definitionen erfüllt - also etwas pauschal gedacht - Grund für die Aufnahme ist/war.

    Als ND sehe ich die einzige Möglichkeit Komplikationen zu codieren darin, nun die Vorschriften für Folgezustände anzuwenden, denn im weitesten Sinne sind Komplikationen Folgezustände von etwas anderem. Da im Gegensatz zur ICD-9 auch in der ICD-10 und in den DKR keine zeitliche Terminierung mehr vorliegt, ab wann man von einem Folgezustand sprechen kann, wäre dies sogar völlig legal.

    Mit freundlichen Grüssen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo, alle zusammen

    Zitat


    Original von winterth:

    Als ND sehe ich die einzige Möglichkeit Komplikationen zu codieren darin, nun die Vorschriften für Folgezustände anzuwenden, denn im weitesten Sinne sind Komplikationen Folgezustände von etwas anderem. Da im Gegensatz zur ICD-9 auch in der ICD-10 und in den DKR keine zeitliche Terminierung mehr vorliegt, ab wann man von einem Folgezustand sprechen kann, wäre dies sogar völlig legal.


    das sehe ich nicht ganz so, der Wegfall der DKR 19.19 und deren teilweise Einbindung in die DKR \"Hauptdiagnose\" bedeutet für mich im Falle einer nebendiagnose, dass es eben dafür keine Kodierregel mehr gibt und ich mich nur noch an die Vorschriften der ICD 10 zu halten habe. Wen sollte es also stören, wenn ich auch zukünftig einen postop. Wundinfekt mit T81.4 verschlüssele, da dieser ja \"anderorts nicht klassifiziert\" ist und im Thesaurus viele Möglichkeiten der näheren Beschreibung aufgezählt sind

    MfG
    A.Matzker

    • Offizieller Beitrag

    Nur hier an der Stelle exemplarisch für mehrere Threads bezüglich Kodierung von Komplikationen als Nebendiagnose. Es hat nur 8 Jahre gedauert, dies klarzustellen....:

    Erläuterungen zu Änderungen in den DKR 2013

    D015l Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen
    Übernahme des Absatzes zur Kodierung von Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen aus DKR D002. Gleichzeitig Klarstellung, dass diese Regelungen auch für die Kodierung als Nebendiagnose gelten. Die Kriterien der Nebendiagnosendefinition sind dabei zu
    beachten.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Forum,

    ich suche einen Artikel über die Doppelklassifizierung bei Erkrankungen nach med. Maßnahmen.

    Dazu gab es mal eine Stellungnahme von Frau Dr. Sch..... "Das Krankenhaus"... "Der T-Kode wird als ND kodiert.."

    Hat jemand vielleicht die PDF-Datei?

    Viele Grüße,

    B. Schrader

  • Hallo Forum,

    ich suche einen Artikel über die Doppelklassifizierung bei Erkrankungen nach med. Maßnahmen.

    Dazu gab es mal eine Stellungnahme von Frau Dr. Sch..... "Das Krankenhaus"... "Der T-Kode wird als ND kodiert.."

    Hat jemand vielleicht die PDF-Datei?

    Viele Grüße,

    T-Kodes Schlottmann DKR 2006.pdf

    Hallo, den habe ich hier. Und auch versucht ihn als PDF anzuhängen. Hoffentlich für Sie zu finden! Sonst müssten Sie sich nochmal melden.

    VG

    Einmal editiert, zuletzt von ABA (21. Februar 2018 um 12:46)