• Hallo zusammen,

    ein kurze - vielleicht naive - Fragestellung.

    Ist eine Rehaklinik ein Krankenhaus?

    Gibt es hierzu eine begriffsscharfe Abgrenzung?

    Mit winterlichen Grüßen
    Atax

  • Hallo Herr Atax,
    so naiv ist die Frage nicht. Sie müssen nach Frührehabilitation und Rehabilitation unterscheiden. Alles weitere finden Sie in der beigefügten Stellungnahme vom BMGS.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Forum, hallo Atax!

    Kurze Frage, kurze Antwort: Kann sein!

    Es gibt hier unterschiedliche Regelungen in den einzelnen Bundesländern.
    Rehaeinrichtungen können nach § 108 SGB V als Krankenhäuser oder nach $ 111 SGB V als Rehaeinrichtungen ohne \"Krankenhausstatus\" betrieben werden.
    Diese unterschiedlichen Betriebsmöglichkeiten als Krankenhaus oder als Rehaklinik nach § 111 haben im Rahmen einer DRG-Abrechnung für entlassende, erstversorgende Krankenhäuser dann bez. der Abrechnung auch die Konsequenz, dass ein erstversorgendes Krankenhaus in ein Rehakrankenhaus nach § 108 SGB V verlegt (mVD) oder in eine Rehaklinik nach § 111 SGB V entläßt (uVD)!

    Schönes Wochenende, J. Keute

  • Hallo Herr Leonhardt, hallo Herr Keute,

    vielen Dank für Ihren Input. Genau darauf zielte meine Fragstellung ab.

    Herr Leonhardt: Leider ist es mir nicht möglich, das pdf-Dokument zu öffnen. Wären Sie so freundlich, es entweder noch einaml hochzuladen oder den Link zu posten?

    Ich wünsche allen ein erholsames Wochenende und für Montag keine vereisten Autoscheiben!
    Atax

  • Hallo, bei mir klappt es mit dem Download.
    Versuchen Sie mal Rechtsklick -> Ziel speichern unter..

    Ebenfalls ein schönes Wochenende!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


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  • Guten Tag liebe User,

    nach Lektüre des von Herrn Leonhardt hinterlegten Schreibens des BMG bezüglich der Integration der Reha ins DRG System ergeben sich meiner Ansicht nach einige Fragen:

    Krankenhäuser die bisher Patienten in der Phase A und Phase B nach BAR (Neurologie) behandelt haben, können im DRG System laut meiner Interpretation dieses SChreibens nur noch eine DRG abrechnen. Bisher wurde bei tagesgleichen Pflegesätzen streng eine Trennung vorgenommen. Dies erschien mir auch logisch, da Phase A den akutmedizinischen Teil abdeckte und die Phase B eine Maßnahme der Frühreha war.

    Das Ergebnis wäre (bei richtiger frührehabilitativer Behandlung in Phase B), dass eine sogenannte FRühreha- DRG herauskommt (z.B. B42z oder B43z).
    Würde man eine Falltrennung nach Phasen, wie früher, vornehmen, hätte man 2 DRG die völlig verschieden sind (z.B. B70B und B42z).
    Die eine DRG (Phase A) orientiert sich vorrangig an der schwere der Erkrankung, die andere DRG (Phase B) orientiert sich vorrangig an den durchgeführten Maßnahmen zur REha. Die wird deutlich wenn man beobachtet, wie hoch der Einfluss der OPS 8-552. ... ist.

    Meine Fragen: Sind meine Interpretationen richtig? Ist Ihnen ein Regelungen bekannt, die die Realitäten in der Neurologie gerecht wird?
    Bei Abrechnung von nur einer DRG - führt dies zum Sterben des BAR-Konzepts, bezüglich der Phase A und B? Da das Phasenkonzept in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ist (Zuordnung zu Reha oder KrHsBereich), ergeben sich dadurch nicht regionale Verwerfungen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Koch, S.

  • Hallo, Herr Leonhardt.

    Leider kann ich trotz intensiver Suche Ihr Attachment nicht ausfindig machen :(

    Haben Sie es mittlerweile gelöscht oder liegt´s am Alter :d_niemals:

    Schöne Grüße,

    ManJo

  • Werter Herr Dr.Leonhardt,
    könnten Sie nochmal mitteilen wo die Stellungnahme des BMGS zu den Rehabetten
    nachzulesen ist.
    Danke
    masch

  • Bitteschön. Wurde wohl beim letzten Forenupdate gelöscht.

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


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