Und noch einmal schönen guten Tag ToDo!
Entgegen Ihrer Auffassung ist es schon eine zentrale Frage, ob es sich um ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V handelt, denn beispielsweise die Verlegung in ein Haus nach § 111 SGB V ergibt keinen Abschlag. Auch diese Häuser führen jedoch oft den Begriff \"Krankenhaus\" oder \"Klinik\" im Namen. Was anderes kann das Unterscheidungskriterium sein, als die Legaldefinition eines (Akut-)Krankenhauses, und die ergibt sich aus dem KHG und dem SGB und beides gilt nur für Deutschland.
ZitatIch teile daher solange die Einschätzung der Spitzenverbände ...
Das ist als Krankenkassenmitarbeiter auch Ihr gutes Recht, aber bitte gestatten Sie mir/uns, eine andere Meinung zu haben.
Ich wünsche nocht einen schönen Tag,