Abschlag bei Verlegung in ausländisches KH?

  • Und noch einmal schönen guten Tag ToDo!

    Entgegen Ihrer Auffassung ist es schon eine zentrale Frage, ob es sich um ein zugelassenes Krankenhaus nach § 108 SGB V handelt, denn beispielsweise die Verlegung in ein Haus nach § 111 SGB V ergibt keinen Abschlag. Auch diese Häuser führen jedoch oft den Begriff \"Krankenhaus\" oder \"Klinik\" im Namen. Was anderes kann das Unterscheidungskriterium sein, als die Legaldefinition eines (Akut-)Krankenhauses, und die ergibt sich aus dem KHG und dem SGB und beides gilt nur für Deutschland.

    Zitat

    Ich teile daher solange die Einschätzung der Spitzenverbände ...


    Das ist als Krankenkassenmitarbeiter auch Ihr gutes Recht, aber bitte gestatten Sie mir/uns, eine andere Meinung zu haben.

    Ich wünsche nocht einen schönen Tag,

  • Hallo Forum,

    die Vielzahl der Beiträge und Ansichten macht deutlich, dass hier wohl eine Klarstellung dringend notwendig ist.

    Besonders wenn ich mir die grundsätzliche Entwicklung anschaue, wonach immer mehr Mitglieder Leistungen im benachbarten europäischen Ausland in Anspruch nehmen möchten, dann sollten wir alle an einer schnellen Lösung interessiert sein.

    Persönlich würde ich mich ToDo\'s Meinung anschliessen, denn für mich bleibt ein Krankenhaus ein Krankenhaus. Das mag aber auch daran liegen, dass auch Kassenvertreter sich gegenseitig unterstützen sollten.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo ToDo!

    Wieviel DRG\'s wurden ausländischen Krankenhäusern von Ihrer Kasse in den letzten beiden Jahren erstattet? Welche Kosten entstanden den gesetzlichen Kassen durch Krankenhausbehandlungen im Ausland?

    Welcher \"fehlsteuernde Ansatz\", sollte dahinter stehen, einen Patient heimatnah behandeln zu lassen?

    Fragen die wahrscheinlich wieder einaml von Gerichten geklärt werden müssen, da sich Kassen- und Krankenhausvertreter wieder einmal nicht einig werden.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Forum,

    die angeregte Diskussion zeigt mal wieder zu welchen Problemen eine unscharfe Formulierung in einem Regelwerk führen kann.

    In der Sache würde ich persönlich Herrn Schaffert zustimmen.

    Sinn und Zweck der Abschlagsregelung bei Verlegungen ist es Fehlsteuerungen im deutschen Gesundheitssystem zu vermeiden. Da bei einer Verlegung ins Ausland diese Problematik gar nicht zu Tage tritt, würde durch Berechnung eines Verlegungsabschlages bei einer Auslandsverlegung Sinn und Zweck der Regelung verfehlt.

    Daneben sprechen auch systematische Gründe gegen eine Abschlagsberechnung bei Auslandsverlegungen.

    Die KFPV 2004 bzw. FPV 2005 sind auf Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erlassen worden. Beide Gesetze dienen lediglich der Regelung des deutschen Gesundheitssystems und betreffen ausländische Einrichtungen nicht, da der deutsche Gesetzgeber gar nicht befugt ist, Regelungen für ausländische Einrichtungen zu treffen. Dies führt dazu, dass mit der Legaldefinition von Krankenhäusern in § 2 I Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur deutsche Krankenhäuser gemeint sein können. Der Krankenhausbegriff der KFPV 2004 bzw. FPV 2005 muss im Lichte des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dass insoweit das höherrangige Recht darstellt, ausgelegt werden, was bedeutet, daß \"Krankenhaus\" im Sinne der KFPV 2004 oder der FPV 2005 nur das sein kann, was auch \"Krankenhaus\" im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ist. Somit kann man davon ausgehen, dass mit \"Krankenhaus\" insgesamt nur deutsche Krankenhäuser gemeint sind und damit die Abschlagsregelung bei der Verlegung ins Ausland nicht anwendbar ist.

    Soweit der Abrechnungsleitfaden der Krankenkassen dies anders sieht kann ich dem nicht folgen. Dies bedeutet nicht, dass ich den Leitfaden völlig in Frage stelle, aber an dieser Stelle halte ich die dort gemachten Ausführungen für zumindest fragwürdig.

    Im Ergebnis kann aber mal wieder nur die Rechtsrechung die Problematik abschließend klären. Bleibt zu hoffen, dass wir im Jahre 2006 eine eindeutigere Regelung bekommen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo ans Forum,

    ich habe die Diskussion erst jetzt verfolgt und muss mal eine ganz dumme Frage stellen. Zahlt den die deutsche Krankenkasse den Aufenthalt in einem Londoner Krankenhaus. Denn der Verlegungsabschlag dient meines Erachtens ja auch dazu, das nicht ein wahloses hin und her verlegen mit mehreren abzurechnenden DRG´s zustande kommt und den Kassen in Rechnung gestellt wird. Außerdem ist die \"Verlegung\" ja auf Wunsch der Patientin erfolgt Vielleicht ist das ja etwas naiv gedacht, von jemandem der noch nicht lange dabei ist. Interessanter wird es da schon wenn man an Portalkliniken denkt, Portalklinik hier in Deutschland, pflegende oder behandelnde Klinik im Ausland. :d_gutefrage:

    Grüße aus Gelsenkirchen

  • Hallo Forum,

    ich habe mir gerade das Rundschreiben 049/2005 der KGNW durchgelesen.

    In diesem werden mehrere Punkte aus dem Leitfaden der Spitzenverbände aus Sicht der Krankenhausgesellschaft klargestellt.

    Unter anderem auch die Verlegung in bzw. aus ausländischen Krankenhäusern:

    \"..Die Abschlagsregelungen bei Verlegung in ein anderes bzw. aus einem anderen Krankenhaus nach § 3 I. bzw. II FPV 2005 sind lediglich anzuwenden, sofern das andere Krankenhaus dem Geltungsbereich des KHEntgG oder BPflV unterliegt. Nach Auffassung der Kostenträger gelten die Abschlagsregelungen auch bei Verlegungen in ein ausländisches bzw. aus einem ausländischen Krankenhaus.\"

    Gruß

    S. Lindenau

  • Hallo Forum,

    wenn man die Problematik einmal ganz pragmatisch betrachtet stellt sich die Frage, wie und von wem überhaupt nachvollzogen werden kann, ob tatsächlich eine Verlegung stattgefunden hat, also ob der Patient in seinem Heimatland überhaupt ein Krankenhaus aufgesucht hat und dort aufgenommen wurde. Also - ich hab keine Ahnung wie man an entsprechende Informationen kommen kann.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Zitat


    Original von SLindenau:

    ...Rundschreiben 049/2005 der KGNW ...

    ...aus Sicht der Krankenhausgesellschaft klargestellt.

    Unter anderem auch die Verlegung in bzw. aus ausländischen Krankenhäusern:

    \"..Die Abschlagsregelungen bei Verlegung in ein anderes bzw. aus einem anderen Krankenhaus nach § 3 I. bzw. II FPV 2005 sind lediglich anzuwenden, sofern das andere Krankenhaus dem Geltungsbereich des KHEntgG oder BPflV unterliegt. Nach Auffassung der Kostenträger gelten die Abschlagsregelungen auch bei Verlegungen in ein ausländisches bzw. aus einem ausländischen Krankenhaus.\"

    Liebes Forum,

    seit dem letzten Beitrag zu diesem Thema sind offensichtlich schon Jahre ins Land gegangen. Gibt es über den Beitrag der KGNW hinaus noch weitere Interpretationen/Urteile neueren Datums zu diesem Thema? Mich würde auch interessieren, ob bei Zuverlegungen deutscher GKV-Versicherter aus dem Ausland oder bei Verlegungen ins ausländische Krankenhaus zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten unterschieden wird, die keine DRG-Abrechnung haben. Für mich ist der Begriff \"Krankenhaus\" in der FPV nicht eindeutig definiert. Wer kann helfen?

    Gruß murx

  • Hallo Forum,

    in 2005 wurde das Thema intensiv diskutiert, ohne dass ein \"Ergebnis\" oder Konsens zu erkennen ist.

    Hat sich mittlerweile eine Ansicht \"durchgesetzt\" ?

    Gibt es Entscheidungen oder Klarstellungen von anderen Stellen.

    Ich habe zu entscheiden, ob ein Ausländer, der nach Erstversorgung in sein Heimatkrankenhaus verlegt wird, mit oder ohne Verlegeabschlag abzurechnen ist.

    Vielen Dank für INFO.


    P. Host

  • Hallo,

    ich hab mir das jetzt erstmals durchgelesen, und dachte bei mir:\"Haben wir nicht genug andere Probleme??\"

    Ich persönlich würde den DRG Betrag ohne Verlegungsabschlag berechnen, und ,sollte es nötig sein, klagen.

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Wie soll man einen Patienten in ein ausländisches KH verlegen?
    Zumindest unser KIS hat keine ausländischen KHs in seinem KH-Register!

    Gruß
    Ordu