Zahlungsverzug KK und MDK, Urteile?

  • Hallo Forum,
    ich habe hier ein echtes Problem, von dem ich denke, dass es häufig vorkommt. Es geht darum, dass KK die Zahlung verzögern. Wie geht Ihr denn damit um?

    Folgender Fall:
    Eine Pat. wird am 31.03.2004 aus der stat. Behandlung entlassen. Die Rechnung wird am 02.04. an die KK geschickt. Am 02.06. geht beim zuständigen MDK der Auftrag zur Begutachtung des Falles ein. Am 23.08. fordert der MDK den Entlassungsbericht an, der von uns am 31.08. geschickt wird. Am 26.10.2004 wird das Gutachten erstellt und Mitte November an uns geschickt. Die Rechnung ist noch nicht beglichen!

    Meine Fragen:
    1. gibt es Fristen für die Beanstandung der Rechnung, die die KK einhalten muss? Der MDK wurde ja hier erst 2 Monate nach Entlassung eingeschaltet. Oder gilt die Rechnung ab einem bestimmten Zeitpunkt als akzeptiert.
    2. Gibt es Bearbeitungfristen, die der MDK zur Prüfung hat?
    3. hat die Gerichtsbarkeit schon rechtskräftige Urteile gefällt?
    4. Ist es rechtens, dass die KK mittlerweile ALLE Fälle zur Prüfung an den MDK übergibt.

    Vielen Dank und schönen 3. Advent

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Hallo Herr Schnippler,

    ich kann Ihnen leider keine genauen Angaben machen, aber ich weiß das es ein Gesetz gibt das den KK VERBIETET Zahlung einzubehalten oder zu verzögern.

    Sie sollten sich nochmal in den letzten Ausgaben medizinische Zeitungen informieren, ich bin mir sicher dort stand ein grosser Artikel darüber.


    MfG
    aus dem nebligen Ulm

    H. Leesch

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Die einschlägigen Urteile sind beispielsweiseUrteil vom 22.7.2004, B 3 KR 20/03 R und Urteil vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R. Auf http://www.bundessozialgericht.de sind auch noch andere Urteile zu dem Thema zu finden.

    Zu den Fragen:

    Es kommt darauf an , ob es einen entsprechenden Landesvertrag nach § 112 SGB V gibt. In diesem sind dann ggf. ein Teil der Fragen geregelt, allerdings oft doch wieder mit einem Interpretationsspielraum, so dass Sie ein eindeutiges Ja oder Nein auf Ihre Fragen wohl nicht bekommen werden.

    In letzter Zeit waren mehrere Artikel über die Zahlungsmoral der Kassen zu lesen, die letztlich auf eine Presseerklärung der DKG zurückgingen.

    Ich wünsche allseits noch einen schönen Tag,

  • Hallo,

    Sie sollten auch einmal in Ihre Pflegesatzvereinbarung schauen, dort gibt es u. U. auch Regelungen zur Zahlungsfrist. Dies insbesondere dann, wenn Sie keinen Landesvertrag nach § 112 haben.

    Ein Gesetz, das den Kassen die oben angesprochenen unschönen Praktiken verbietet, gibt es m. W. nicht. Jedoch hat Herr Schaffert bereits auf die ständige Rechtssprechung des BSG verwiesen, die in diesem Punkt ganz eindeutig ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Schnippler2,
    zu 1: wenn es in Ihrem Bundesland einen Landesvertrag gibt, dann sind die KK verpflichtet, die Rechnung binnen 14/15 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Ausgenommen hiervon sind Rechnungen, die formal fehlerhaft sind. Die Überprüfung der Fälle bleibt den KK unbenommen, enthebt sie aber nicht der Zahlungsverpflichtung (s. BSG-Urteile).
    zu 2: es heißt, eine Überprüfungsbeauftragung für den MDK durch die KK soll \"zeitnah\" erfolgen, der Begriff wird aber nirgendwo genau in Tagen oder Monaten definiert. \"Zeitnah\" soll es den beteiligten Ärzten ermöglichen, sich noch an den Fall zu erinnern, was, wie in Ihrem Beispiel, nach z.B. 5 Monaten wohl nicht mehr gegeben ist. Hier fordert der Gesetzgeber aber die akribische Dokumentation in der Akte ein.
    zu 3: s. vorhergehemdem Beitrag von R. Schaffert.
    zu 4: nein, Einzelfallprüfung in berechtigten Fällen.

    Genau wie bei Ihnen haben auch wir solche Fälle. Wenn wir diese feststellen (Prüfung der Liste der offenen Posten), kontrollieren wir zunächst unsere Unterlagen auf evtl. unerledigten Schriftwechsel und schicken dann eine Mahnung an die KK.
    Gruß und weiterhin viel Freude am Beruf
    regular

    :kangoo: :kangoo: