DRG-Abrechnungsprüfung für Private

  • Zitat


    Original von MediConsult:
    Bei den Budgetvereinbarungen gibt es auch immer eine Unterschrift vom Vertreter des PKV-Verbandes. Daher gelten diese Vereinbarungen natürlich auch für alle PKVs.
    Gleiches gilt für Zahlungsfristen...

    mit freundlchem Gruß,


    Hallo (Firma?, Herr? Frau?...),

    ich glaube, da ist nichts natürlich, sondern Ihre Analogie ist ein Schnellschuss und nicht die ganze Wahrheit, oder täusche ich mich?

    Zwar gelten die Gesetze zur Krankenhausfinanzierung und die FPV auch für die PKV, keine Frage. Die Übertragung auf die Zahlungsfristen ist m.E. nicht ohne weiteres zulässig, es sei denn, das Krankenhaus hätte in seinen Vertragsbedingungen alles so geregelt. Weder Zahlungsfristen noch das Verfahren richten sich nach dem SGB und davon abgeleiteten Landesverträgen Diese wurden von der PKV nicht unterschrieben und entsprechend hat zumindest das OLG München schon mal geurteilt, dass hier andere Kriterien gelten.

    Vielleicht könnten Sie diesen Punkt und noch einen weiteren mal bitte für Nichtjuristen aufklären. Mich würde nämlich noch interessieren, ob die Beratung einer PKV in Abrechnungsdingen juristisch als Gutachten anzusehen ist.

    Vielen Dank, murx

  • Hallo murx,

    Zitat

    Die Übertragung auf die Zahlungsfristen ist m.E. nicht ohne weiteres zulässig, es sei denn, das Krankenhaus hätte in seinen Vertragsbedingungen alles so geregelt. Weder Zahlungsfristen noch das Verfahren richten sich nach dem SGB und davon abgeleiteten Landesverträgen

    da haben Sie natürlich völlig recht. Die Privatabrechnung richtet sich nach den Bestimmungen des BGB (wie ja schon ausgeführt wurde), daher sollten Sie in der Rechnung eine Zahlungsfrist setzen. Wird die Rechnung innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, müssen Sie mahnen (siehe Beitrag von Herrn Ziebart weiter oben, § 286). Sie können auf eine Mahnung auch verzichten, wenn die Rechnung einen Passus enthält, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der Schuldner in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung gezahlt hat. Ab Eintritt des Verzuges (Mahnung bzw. 30 Tage) können Sie Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen (§ 288 BGB).

    Der Eintritt des Verzuges wird natürlich nicht durch irgendwelche Prüfvorgänge der Privatkasse beeinflusst. Es kann allerdings sein, dass die Kasse im Fall einer Rückforderung ihrerseits Zinsen berechnet...

    (Quelle: Seminar zu rechtlichen Fragen der Abrechnung mit einer Juristin vor einigen Wochen)

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    Zitat


    Original von murx:
    Hallo (Firma?, Herr? Frau?...),

    ich glaube, da ist nichts natürlich, sondern Ihre Analogie ist ein Schnellschuss

    Kommentar:
    Wenn man in einer Stunde 11 mal mit 7 Zeilen auf das eigene Unternehmen hinweist, dann besteht für mich der Verdacht auf versteckte Werbung - „product-placement“!


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • Schönen guten Tag Herr Rembs,

    Zitat


    Original von ERembs:
    Kommentar:
    Wenn man in einer Stunde 11 mal mit 7 Zeilen auf das eigene Unternehmen hinweist, dann besteht für mich der Verdacht auf versteckte Werbung - „product-placement“!

    Im Grunde stimme ich Ihnen zwar zu, angesichts der inhaltlichen und teils kritischen Reaktionen auf die angesprochenen Beiträge scheint sich die Wirkung der Eigenwerbung jedoch in Grenzen zu halten.

    Im Übrigen ist es mir lieber, ich weiß woher die Beiträge kommen (Krankenhaus, Kasse, MDK oder eben Beratungsunternehmen). Diese information könnte allerdings auch etwas dezenter sein...

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Und auch noch einen schönen Tag an Schnippler2!

    Zitat


    Original von schnippler2:
    Gutem Morgen,

    das sehe ich aber genauso. Hier mitmachen kann man auch ohne den ganzen Firmensermon. Sehr verdächtig.

    Ganz so ist es nicht! Firmen sind bei Veröffentlichungen (inzwischen selbst bei externen e-mails) verpflichtet, den ganzen \"Firmensermon\" anzugeben. Und findige Abmahngeier könnten durchaus auf den Gedanken kommen, hier nach Beiträgen zu suchen, in denen sich scheinbar als Person zu Dingen geäußert wird, mit denen die Verfasser sich jedoch im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit befassen, und die geschäftlichen Angaben dabei unterlassen.

    Möglicherweise reicht für Foren die Lösung aus, diese Angaben im Userprofil zu hinterlegen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    Nachtrag: Wobei mir auffällt, dass im fraglichen Fall mindestens eine wesentliche Angabe nicht genannt wurde.

  • Hallo an alle,

    ich bearbeite erstmals eine Anfrage einer privaten Krankenkasse und möchte gerne dieses Thema für weitere Fragen meinerseits aufgreifen.

    1. Welche rechtliche Grundlage erlaubt es der privaten Kasse die Rechnung einfach zu kürzen?

    2. Die priv. KK schreibt, sie wäre vertraglich ermächtigt und wir von unserer Schweigepflicht ihr gegenüber entbunden. Passiert soetwas standardmäßig, z.B. im Rahmen eines Klinik-Card-Vertrages?

    3. Laut unserer Verwaltung liegt uns keine Einverständniserklärung seitens des Pat. in dieser Sache vor. Trotzdem wurden der Entlassungsbericht und OP-Bericht an die p. KK versandt. Benötigt man nicht immer die Einverständniserklärung des Pat.? Oder gibt es Ausnahmen?

    4. Bislang wurden Antwortschreiben auf die privaten Anfragen mit fehlender Einverständniserklärung mittels verschlossenem Umschlag an den Pat. verschickt mit der Bitte um Weiterleitung an die Kasse. Ist dies gängige Praxis bei fehlender Einverständniserklärung?

    5. Wie sieht es mit einer Aufwandspauschale im Bereich der PKV aus?

    Viele neue Fragen und die Hoffnung auf Beantwortung.

    Mit einem freundlichen Gruß ins Wochenende

    simtho

  • Schönen guten Tag simtho,

    Ihre Fragem möchte ich wie folgt beantworten:

    zu 1.:
    Auch eine Private Krankenkasse bzw. der privat versicherte Patient hat den Anspruch auf eine korrekte Rechnung. Da das Krankenhaus hier einen Anspruch erhebt, obliegt ihm auch die Pflicht, diesen Anspruch nachzweisen. Allerdings besteht formal zwischen der privaten Krankenversicherung und dem Krankenhaus kein Rechtsverhältnis. Ausschließlich mit dem Patienten besteht ein Behandlungsvertrag Krankenhaus-Patient, dadurch bestehen die Ansprüche des Krankenhausen auch zunächst gegen den Patienten. Dieser hat sich jedoch mittels eines privatrechtlichen Vertrages mit der Krankenkasse gegen das Risiko der Krankheitskosten versichert, so dass diese für ihn einspringt (und im Falle eines Rechtsstreites vermutlich auch von ihm alle Rechte und Pflichten übernehmen wird).

    Zu 2. und 3.
    eine fallbezogene Einverständniserklärung ist erforderlich! Pauschale Einverständniserklärungen, die möglicherweise bei Vertragsabschluss unterschireben werden, sind für eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht ausreichend!

    zu. 4.
    Aus diesem Grund ist das beschriebene Verfahren über den Patienten auch durchaus möglich und bei fehlender Einverständniserklärung auch der einzige Weg.

    zu 5.
    Da die Aufwandspauschale im SGB V geregelt ist, bezieht sie sich ausschließlich auf die gesetzliche Krankenversicherung. Allerdings können Sie einer privaten Kasse ggf. die Kopierkosten o.ä. in Rechnung stellen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,