ZE 01 Abrechnungsfrage!

  • 1. In der Vergütungsvereinbarung wurde für das ZE 01 ein Betrag vereinbart, der niedriger liegt als der Betrag aus dem neuen Katalog für 2005 von 255,67 Euro!

    Frage: Welchen Betrag darf/muss ich 2005 abrechnen? Den höheren aus dem Katalog 2005 oder den geringeren aus der Vergütungsvereinbarung 2004?

    Frage2: Darf ich Zusatzentgelte in 2005 abrechnen die ich in der Vergütungsvereinbarung 2004 nicht vereinbart habe?


    Info: Die Vergütungsvereinbarung für 2004 ist erst vor kurzem zustande gekommen, so daß mit einer neuen Vereinbarung nicht vor der späten 2. Jahreshälfte 2005 zu rechnen ist!

    Mit freundlichem Gruss an alle Mitnutzer !!!

    Zwaennie

    Im Leben kommt es wie im Theater nicht darauf an wie lange das Stück dauert, sondern wie gut man es spielt! :i_respekt:

  • Hallo Zwaenni!

    Meines Erachtens ist die Preisvorgabe des ZE01 binden. Somit gilt ab 01.01.05 der Betrag von 255,67 EUR.

    Wir haben 2004 eine höheres Entgelt für das ZE02 vereinbart. Ab 2005 müssen wir den geringeren Festbetrag abrechnen (Mitteilung unseres Zweckverbandes).

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo!

    Ich habe jetzt noch auf anderem Wege eine Meinung erhalten und zwar von unserem Zweckverband (keine offizielle Stellungnahme) die ich dem Forum natürlich auch zur Kenntnisnahme/Diskussion zur Verfügung stellen möchte:

    Vormerkung

    Zentrale Vorschrift ist § 15 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG. Die Vorschrift besagt, dass die bislang geltenden - d.h. im Jahr 2004 vereinbarten - Entgelte bis zur Genehmigung einer neuen Vergütungsvereinbarung auch im Jahr 2005 weiter abzurechnen sind. In Umsetzung dieser Vorschrift ist den Genehmigungsbescheiden regelmäßig die Formulierung zu finden, dass die genehmigten Entgelte bis zum Inkrafttreten der neuen Entgelte weitergelten.

    1. Anlagen 2 und 5 zur FPV 2005

    Bezüglich der Frage, ob die neuen Zusatzentgelte der Anlage 2 bereits ab dem 1.1.2005, d.h. ohne genehmigte Vergütungsvereinbarung 2005 abgerechnet werden können, trifft der einschlägige § 5 Abs. 1 FPV keine klare Aussage. Der Formulierung nach lassen sich mit entsprechender Begründung beide Auffassungen vertreten.

    Die Entscheidung dieser Frage und damit auch eine vertiefende Auseinandersetzung kann letztlich offen bleiben, da sich mittlerweile Herr Tuschen (BMGS) und Herr Neumann (AOK) zu Wort gemeldet haben. Beide gehen von der Abrechenbarkeit der Zusatzentgelte der Anlage 2 ab dem 1.1.2005 aus und zwar mit den neuen Preisen. Es ist daher zu erwarten, dass die SLT eine entsprechende Abrechnung ermöglichen. Eine offizielle Stellungnahme der SLT steht allerdings noch aus.

    In § 5 Abs. 1 FPV wird allerdings auf § 15 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG verwiesen, der „unberührt“ bleiben, also Gültigkeit haben soll. Es gilt daher der Grundsatz, dass die im Jahr 2004 vereinbarten Zusatzentgelte auch im Jahr 2005 weiterhin zu erheben sind. Dies betrifft z.B. das ZE 01 Hämodialyse, für das bislang 225,- € abzurechnen waren. Darüber hinaus gilt dies z.B. aber auch für das ZE 04 (bislang ZE 20; OPS 5-829.c).

    Mit freundlichem Gruss an alle Mitnutzer !!!

    Zwaennie

    Im Leben kommt es wie im Theater nicht darauf an wie lange das Stück dauert, sondern wie gut man es spielt! :i_respekt: