Abgrenzung Entbindungsanstaltspflege nach § 197 RVO und Krankenhauspfl

  • Hallo liebe Forenmitglieder,

    Aufwendungen für Entbindungsanstaltspflege werden den Krankenkassen aus der Tabaksteuer teilweise refinanziert. Aus diesem Grunde bat eine Kasse darum, statt dem angegebenen Aufnahmegrund 01 (KH-Behandlung), diesen in 05 (Entbindungsanstaltspflege)zu änder, da die besagte Patientin mit dem Ziel der Entbindung aufgenommen wurde. Tatsächlich hat sie jedoch an diesem Tage nicht entbunden, sondern wurde wieder entlassen um dann 1 Woche später zur tatsächlichen Geburt wieder aufgenommen zu werden. Es können schlecht beide KH-Aufenthalte mit Aufnahmegrund 05 angegeben werden, ebenso wenig kann eine Wiederaufnahme wg Komplikationen in einer Geburt gesehen werden.

    Wie handhaben dies andere Häuser?? :d_gutefrage:

    Liebe Grüße,
    Frederici

  • Hallo Frederici, hallo Forum,

    mich wundert fast nichts mehr. Aber mal im Ernst: Dürfen Sie mit der Kasse jetzt auch eine Entbindungs-DRG/Fallpauschale abrechnen wenn Sie den Aufnahmegrund ändern? Falls es sich dann finanziell rechnet,können Sie der Kasse ja den Gefallen tun.

    (bitte nicht ganz so ernst nehmen)

    Gruß Pekka

  • Hallo Frederici,

    Also ich finde diese Aufforderung schon eine ziemliche Frechheit, die schon sehr an Betrug erinnert. M.E. sollten Sie den entsprechenden Kollegen von mir doch mal an Recht und Gesetz erinner, schließlich sind wir alle daran gebunden.

    Mfg

    Mr. Freundlich

  • Hallo frederici!

    Generell darf der Aufnahmegrund 05 nur bei der tatsächlichen Entbindung verschlüsselt werden. Das Ansinnen der Kasse ist also Unsinn. Bleiben Sie standhaft.

    Mit freundlichem Gruß

    F. Killmer

    Frank Killmer