• Wenn man die Kodierrichtlinie \"abnorme Befunde\" interpretiert,
    darf kein abnormer Laborbefund mehr kodiert werden, welcher lediglich kontrolliert wird.
    Erst wenn eine Therapie diesbezüglich erfolgt, kodiere ich die entsprechende Erkrankung.
    Bsp. Hypokaliämie - erst die Tablette rechtfertigt die Nebendiagnose!?
    Ist denn eine Kontrolle der abnormen Befunde keine weiterführende Diagnostik?
    Wie verhält es sich jetzt mit der Tumoranämie oder der p.o. Blutungsanämie, die täglich kontrolliert werden?
    Oder gibt es irgendwo eine Notiz, die beschreibt, wie oft kontrolliert werden muss um die Definition der Nebendiagnose zu erfüllen?-

    Allen ein schönes warmes Wochenende,
    Nastie

  • :baby: Ich denke, die Regel 2005 (D003d S. 12 unten) ist schon ziemlich eindeutig. Und wenn Sie eine Tumoranämie immer nur kontrollieren, sie aber nicht behandeln, dann weiß ich nicht so recht, wieso Sie sie kontrollieren....
    Ich will Sie nicht ärgern, aber entweder etwas fällt unter den Bereich \"Das müssen wir mal aggressiv wegkontrollieren...\", dann hat es eh keinen Krankheitswert und dann wird es nicht kodiert.

    Oder Sie behandeln es (und sei es auch nur mit einer Kalinor Brause, seufz!) oder machen weiterführende Diagnostik (z.B. Sonografie außerhalb der Routine), dann können Sie es nach derzeitigen Regeln auch kodieren (obwohl wir alle eigentlich der Meinung sind, dass es nicht unbedingt gesund für das Gesamtsystem ist, dies sehr weit zu interpretieren.)

    Bei der weiterführenden Diagnostik sollte man übrigens darauf achten, dass meistens die internen Kosten für die Diagnostik (selbst unter Grenzkostengesichtspunkten) den Vorteil einer zusätzlichen Nebendiagnose mehr als aufwiegen....
    Liebe Grüße (und weniger ist oft einfach mehr :roll: )
    Ihre patricia Klein

    Patricia Klein

  • Gruß ins Forum,
    bitte um Unterstützung zum o.g. Thema.
    Immer wieder heiß diskutiert:
    Ein Patient kommt zur Chemo. Es liegt eine Tumoranämie vor. Täglich erfolgt die Blutbildkontrolle vor Chemotherapie.
    Nach Erhalt der Laborbefunde Freigabe der Chemo.
    Es handelt sich doch hier nicht einfach nur um einen abnormen Befund, sondern um eine Erkrankung, deren weitere Diagnostik die Nebendiagnosedefinition erfüllt.

    Vielen Dank im Voraus für Meinungen
    Gruß Nastie

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Nastie,

    ich kann da nicht folgen. Sie haben einen pathologischen Befund (Anämie), sie kontrollieren nur und therapieren nicht (die Genese der Anämie spielt keine Rolle). Ich sehe hier eindeutig die zitierte Regel erfüllt und kann sie da leider nicht argumentativ unterstützen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,
    ich schätze Ihre Meinung wirklich sehr und freue mich über die rasche Antwort.
    Wenn ich wiedersprechen darf:
    Die D63.0 Tumoranämie befindet sich im Kapitel III Krankheiten des Blutes...
    Somit handelt es sich dann doch wohl um eine Erkrankung und nicht um einen abnormen Befund, wie er in Kapitel XVIII zu finden ist.
    M.E. ist hier wirklich Klärungsbedarf.
    Die D63.0 erfüllt die Definition der Nebendiagnose, weil sie neben der Grunderkrankung besteht und Diagnostik zur Folge hat.

    Was halten Sie davon?
    Gruß Nastie

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Nastie,

    selbst wenn es eine genauere Beschreibung geben würde (wobei ich an dieser Stelle persönlich keine brauche), sehe ich keine Chance, dass diese dann Ihre Argumentation stützen würde. Wo was im ICD eingeordnet ist, hat nichts mit der Formulierung der DKR zu tun.
    Gerade wegen solcher Gegebenheiten (nicht therapiebedürftige Anämien, auffällige Elektrolyte, etc.) wurde doch dieser Passus aufgenommen. Das eben gerade keine Unterscheidung vorgenommen wird (path. Befund ungleich \"Erkrankung\", \"Verletzung\", ...), sagt, dass eben keine Unterscheidung vorzunehmen ist. Will heißen: Alles was festgestellt wird, ist nicht zu kodieren, wenn keine Therapie oder weiterführende Diagnostik resultiert.
    Andere Beispiele:
    Patient zeigt neben Erkrankung/Verletzung-X in der Thoraxaufnahme einen nicht therapiebedürftigen Pleuraerguß. Es erfolgt eine (mehrere) Röntgenkontrollen, sonst nichts. Der Erguss ist ein röntgenologischer, pathologischer Befund ohne resultierende Therapie oder weiterführende Diagnostik = keine Kodierung.

    Eine nicht therapierte Hypokaliämie, Kontrollen werden gemacht = keine Kodierung. Sie werden das wohl auch nicht kodieren, auch wenn man Kaliummangel in Kapitel IV findet (nicht in XVIII).

    Abgesehen davon, gehen die erbrachten Laborleistungen (sonstige Leistungen) bei der Kalkulation mit ein und erfahren somit eine \"durchschnittliche\" Vergütung (RG).

    Aber stellen Sie doch bitte Ihre Frage mal beim InEK (die Antwort bitte dann sinngemäß hier wiedergeben). Sollten Sie dort Ihre Meinung bestätigt finden, schwenke ich sofort um. Allerdings würde ich dann diese Regel als obsolet ansehen ( was soll sie dann noch bringen? ).