Hallo Forum,
habe mit einer BKK folgendes Problem:
Patient (Jahrgang 1964) wurde am 28.10.04 14:09 h bei uns mit Herzinfarkt aufgenommen und um 15:22 in ein anderes Krankenhaus verlegt (war bei uns auf Intensivstation). Dort erfolgte eine Coro und eine Stenteinlage. Am folgenden Tag (29.10.04, 13:46) wurde der Patient zurückverlegt und am 04.11.04 entlassen.
Nun greift wegen Unterschreiten der mittleren Verweildauer der Verlegungsabschlag.
Wir haben jetzt die DRG F60 B mit 7 Belegungstagen abgerechnet (MVD = 10 Tage, Belegungstage 28.10., 29. bis 03.11.04).
Dabei richten wir uns nach der Abrechnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004 vom 13. Oktober.
Dort heißt es in §1,Abs.7, Satz 2: :..wird ein Patient oder eine Patientin am gleichen Tag aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag.
Die Krankenkasse argumentiert, dass wir den 28.10.04 nicht berechnen dürfen. Sie haben uns eine Kopie ihrer Abrechnunsgbestimmungen geschickt. Dort steht unter Punkt Rückverlegung in das erste Krankenhaus u.a.:\"Für die Berechnung der Verweildauer werden die Belegungstage von beiden Aufenthalten berücksichtigt; die Verlegungs- und Entlassungstage werden in keinem Fall mitgezählt\"...
Meiner Meinung nach ist dies eine Fehlinterpretation der Leitsätze zur Anwendung der Wideraufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004, Punkt 7, Entlassungs- oder Verlegugstag ist kein Belegungstag.
Wer hat Recht?
Kennt jemand noch ein Stelle die die Abrechnung eines solchen Falles noch genauer beschreibt?
Ruth Aff