Frist vorstationäre Behandlung

  • Hallo Forum,

    ich möchte nur mal kurz eine Bestätigung, obwohl ich mir eigentlich sicher bin:

    Fallbeispiel:

    Vorstationäre Behandlung am 11.01. - Stationäre Aufnahme am 16.01. als Folge der der vorstationären Behandlung

    M.E. kann die vorstationäre Behandlung nicht gesondert abgerechnet werden, da innerhalb von 5 Tagen vor stationärer Aufnahme (§115a Abs.2 SGB V).

    Stimmen Sie mir zu?

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Zitat

    Vorstationäre Behandlung am 11.01. - Stationäre Aufnahme am 16.01. als Folge der der vorstationären Behandlung

    Hallo Mr. Freundlich,

    woher wissen Sie \"als Folge der der vorstationären Behandlung\"? Aus den 301er-Daten kann man das nur sehr eingeschränkt erkennen ...

    Wenn die vorstationäre Behandlung dazu da war, \"die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten\" (§115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 2. Halbsatz), dann haben Sie Recht - die vorstationäre Behandlung ist über die DRG abgegolten.

    War die vorstationäre Behandlung allerdings dazu da, \"die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären\" (§115a Abs. 1 Nr. 1 SGB V, 1. Halbsatz), dann kann der Aufenthalt nichts mit dem nachfolgenden vollstationären Aufenthalt zu tun haben, da der Patient ja wieder entlassen wurde (sonst wäre es eine stationäre Behandlung gewesen ...). Dann haben Sie nicht Recht, und es ist eine gesonderte Vergütung des vorstationären Aufenthaltes fällig.

    Es kommt wie immer auf die medizinischen Umstände des Einzelfalles an!

    Thomas Rauner
    Allgemeinarzt
    med. Controlling

  • Hallo Forum, hallo Herr Rauner,



    Und woher wissen Sie, dass die Voraussetzungen des 1. und 2. Halbsatzes des § 115a SGB V zu unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten führen?

    Die Angabe wäre sehr hilfreich, da hier im Forum das Thema in den vergangenen Monaten immer wieder kontrovers diskutiert wurde - bis heute ohne (für mich jedenfalls) Ergebnis!

    Die von Ihnen so liebevoll auseinandergepflückten Halbsätze sind doch lediglich die gesetzliche Ausgestaltung der vorstationären Behandlung. Im Absatz 2 werden die Behandlungsfristen genannt, die sich auf diese Fallgestaltungen im Absatz 1 Nr. 1 beziehen. Woher soll ich in diesem Paragraphen die Information nehmen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des 1. Halbsatzes eine vorstationäre Behandlung abgerechnet werden kann, obgleich innerhalb der gesetzlichen Frist eine vollstationäre Aufnahme folgt?!

    Ich gehe aber noch einen Schritt weiter:

    Haben Sie die von Ihnen geschilderte Konstellation (\"vorstationäre\" Behandlung, bei der festgestellt wird, dass keine vollstationäre Behandlung erforderlich ist), handelt es sich GAR NICHT um eine vorstationäre Behandlung gem. § 115a. Denn neben den Voraussetzungen des Absatzes 1 muss auch die Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt sein. Das bedeutet:

    Erfolgt innerhalb von fünf Tagen keine stationäre Aufnahme (später oder gar nicht), handelt es sich im Sinne des SGB auch nicht um eine vorstationäre Behandlung. Dazu haben z.B. in NRW die KGNW und die Landesverbände der KKn seinerzeit zusätzlich zum Vertrag nach §112 SGB V eine Vergütungsvereinbarung zu Abklärungsuntersuchungen geschlossen. Demnach kann in NRW eine vorstationäre Pauschale in diesen Fällen nur abgerechnet werden, wenn die erbrachten Leistungen den Betrag der jeweiligen Pauschale für vorstationäre Behandlung übersteigen. Andernfalls werden die Einzelleistungen abgerechnet. Die ganze Geschichte heißt aber unabhängig vom Abrechnungsbetrag \"Abklärungsuntersuchung\"!

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)