KH-individuelle Entgelte, besonders E76A, Abrechnung 600,00 â?¬

  • Guten Tag,

    ich habe hier ein Problem bzgl. der Abrechnung von KH-individuellen Entgelten.
    Wir haben 2004 die indiv. Entgelte E76A und E76B vereinbart und auch entgeltbezogen abgerechnet. Viele KH haben hierfür Pflegesätze vereinbart.
    In 2005 habe ich folgendes Problem:
    Die E76B und E76C sind jetzt im DRG-Katalog enthalten, allerdings mit der Angabe < 14 Belegungstage. Die E76A ist als indiv. Entgelt in 2005 zu vereinbaren.

    Muss ich jetzt die E76A aus 2004 weiter berechnen oder kann ich 600,00 € abrechnen, da ich die neue E76A für 2005 noch nicht vereinbart habe?

    Ich sehe das so, dass die E76A aus 2004 \"Tuberkulose mit äußerst schweren CC\" nicht mit der E76A aus 2005 \"Tuberkulose, mehr als 14 Belegungstage\" vergleichbar ist und ich somit 600,00 € abrechnen darf, solange ich die E76A für 2005 nicht vereinbart habe.

    Nach Meinung des Landesverwaltungsamtes und der DKG könnte ich die 600,00€ zur Abrechnung bringen.

    Ich würde mich freuen, wenn ich in meiner Meinung bestärkt werden könnte oder dass mich jemand von anderen Varianten überzeugt.

    Schon mal vielen Dank und einen schönen Feierabend.

    Müllerin

  • Hallo Müllerin,

    da die E76A in 2005 andere Grenzverweildauern hat, müssen (!!) sich die RG im Vergleich zu 2004 verändern. Daher würde auch ich 600€ pro Tag ansetzen.

    Gruss,

    Grüße aus dem Rheinland

    Rolf Grube, MBA
    FA für Anästhesie

  • Hallo Müllerin,

    wir in unserem Haus hatten ein gleiches Problem. Wir sind ebenfalls zusammen mit unserem Zweckverband und KG zu dem Schluss gekommen, dass es uns möglich ist 600,00 Euro abzurechnen. Haben uns jedoch gegen die 600,00 Euro entschieden und rechnen wieder den Betrag ab, den wir in 2004 für die E76A vereinbart haben.

    Intention war hierbei, das unser vereinbarter Betrag nur gut ein Drittel der 600,00 Euro betrug und bei einer neuen Vereinbarung der Betrag für die E76A sich sicherlich nicht entscheidend erhöhen würde und die KK die Differenz zwischen dem neuen vereinbarten Betrag und den 600,00 Euro für jeden mit 600,00 Euro abgerechneten Fall sicherlich zurückverlangen würde.

    Ich sage mal wir haben uns in dieser Frage wahrscheinlich für den Weg des geringsten Widerstandes entschieden. :threemonkey: :threemonkey: :threemonkey:

    Mit freundlichem Gruss an alle Mitnutzer !!!

    Zwaennie

    Im Leben kommt es wie im Theater nicht darauf an wie lange das Stück dauert, sondern wie gut man es spielt! :i_respekt:

  • Wieso habe ich für die E76A jetzt andere Grenzverweildauern?????
    Aus der Anlage 3 FPV kann ich doch lediglich das indiv. Entgelt erkennen. Und wo wären die GVD zu finden?
    Für 2004 haben wir diese GVD auch mit den KK separat vereinbart.

    Also helfen Sie mir bitte weiter????!!


    Vielen Dank

  • Hallo Grubie!

    Von GVD habe ich im Zusammenhang mit der Anlage 3 FPV (E76A) auch noch nie etwas gehört! :noo:

    Ich denke man kann jeden Tag abrechnen egal wie lang/kurz der Patient liegt! Es sind ja schließlich auch tagesbezogene Entgelte! Es ist also egal ob der Patient 15 oder 35 Tage liegt bei der E76A! Auf jeden Fall ist dies von den KK hier noch nie beanstandet worden. Abgerechnet werden kann jeder Tag! Ich dachte GVD gibt es im E1 und nicht in der Anlage 3!

    Das Einzige was ich sehe ist, dass wenn Patienten zu lange/kurz liegen das Gesamtvolumen der mit den KK vereinbarten Tage überschritten wird und man dann Mehrerlösausgleiche bzw. bei Unterschreitung Mindererlösausgleiche bekommt!

    Mit freundlichem Gruss an alle Mitnutzer !!!

    Zwaennie

    Im Leben kommt es wie im Theater nicht darauf an wie lange das Stück dauert, sondern wie gut man es spielt! :i_respekt:

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Nun ja, eine Mindestverweildauer ergibt sich ja bereits aus der Textdefinition, vermutlich ist dies damit gemeint.

    Letzten Endes geht es hier ja \"lediglich\" um ein Liquiditätsproblem, denn die Differenz dessen, was ich nach den vereinbarten Entgelten (mit den IST Fallzahlen) hätte erlösen dürfen und was ich tatsächlich erlöst habe, muss sowieso vollständig ausgeglichen werden (nicht erst im Rahmen des Mehr-/oder Mindererlösausgleiches).

    Beispiel:
    IST: 1 Fall E76A, 20 Tage, keine Vereinbarung --> 20*600 € = 12.000 €
    Nachträglich vereinbart wird ein BwR, die zu einem Erlös von 10.000 € führt.
    Der mir zustehende IST-Erlös (BwR * BFW (Vereinbarung) * IST-Fallzahl) ist um 2000 € geringer, diese werden vollständig ausgeglichen. Erst dann wird geprüft, ob der mir zustehende IST Erlös vom Budget abweicht, also Mehr- oder Mindererlösausgleiche fällig sind.

    Umgekehrt ist es, wenn ich eine alte (zu niedrige) Bewertungsrelation abrechne, dann ist der mir zustehende Erlös eben höher als der IST-Erlös und wird ebenfalls ausgeglichen.

    Ob die Änderung der DRG-Definition bei einer bestehenden Vereinbarung der DRG-Ziffer ausreicht, um sich auf die 600 € Regel zu berufen, ist fraglich. Schließlich rechnen Sie ja auch alle anderen DRGs mit einem falschen Erlös (in diesem Fall einem falschen BFW) ab.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Also, das mit den Grenzverweildauern habe ich folgendermassen gemeint:

    Wenn sich durch die Änderung der Zuordnungsregeln einer DRG das Patientengut in der DRG verändert (im Falle der E76 kommen Patienten hinzu oder werden einem anderen Schweregrad zugeordnet), kann sich auch die Grenzverweildauer, die Sie mit den Kassen natürlich selbst verhandeln müssen, verschieben!

    Ob Sie das tun, oder nicht, und ob die Kassen das akzeptieren oder nicht, ist natürlich eine andere Frage.

    Wenn Sie aber eine DRG nach §6 vereinbaren, fordern die Kassen eine DRG-konforme Abrechnung. D.h. Sie müssen alle Kennzahlen, die in der KFPV für die \"normalen\" DRG\'s ausgewiesen sind, für die §6 DRG\'s auch ausrechnen.

    Grüße aus dem Rheinland

    Rolf Grube, MBA
    FA für Anästhesie