Ablehnung KH-Behandlung für R63.3/S09.7

  • Hallo liebes Forum,

    Problem 1:
    Wir haben u.a. eine Kinderstation, größtenteils Patienten mit Gastroenteritis, Bronchopneumonie, Pseudokrupp, SHT/Gehirnerschütterung etc.
    nun haben wir massivste Geldrückforderungen durch die Krankenkassen wegen der Angabe der Nebendiagnose R63.3 (Nahrungsmittelverweigerung/-schwierigkeit) vom Jahr 2004 - müssen wir das einfach so hinnehmen? Hat jemand Erfahrungen?
    In den Kodierrichtlinien steht ja nur die Regel mit den Symptomen als eigenständiges, wichtiges Problem. Gibts vielleicht noch eine andere?

    Problem2:
    betrifft die Kodierung eines Schädelhirntraums bzw. Gehirnerschütterung, Verweildauer bei uns max. 4 Tage. Wann darf ich welche Diagnose kodieren?
    S09.7 (SHT) fällt in X60A
    S06.0 (Gehirnerschütterung) in B80Z
    Der Erlösunterschied ist enorm!
    Haben auch hier massivste Rückforderungen, sollen anstelle des SHT eine Gehirnerschütterung kodieren.

    Bitte entschuldigt diese Fragen, bin leider ein medizinischer Leihe!!

    Für eure Hilfe bedanke ich mich im Voraus.

  • Zitat


    Original von KK:
    Geldrückforderungen durch die Krankenkassen wegen der Angabe der Nebendiagnose R63.3 (Nahrungsmittelverweigerung/-schwierigkeit) vom Jahr 2004 - müssen wir das einfach so hinnehmen?

    Das ist ein weit verbreitetes Problem. Meiner Ansicht nach ist der Einsatz von R63.3 differenziert zu betrachten. Bei Patienten mit einer Gastroenteritis oder einem SHT ist das Problem der Nahrungsaufnahme kein eigenständiges med. Problem, sondern in der HD mit enthalten.

    Zitat


    Problem2:
    betrifft die Kodierung eines Schädelhirntraums bzw. Gehirnerschütterung, Verweildauer bei uns max. 4 Tage. Wann darf ich welche Diagnose kodieren?
    S09.7 (SHT) fällt in X60A
    S06.0 (Gehirnerschütterung) in B80Z


    Bitte entschuldigt diese Fragen, bin leider ein medizinischer Leihe!!

    Kein Problem, wir bremsen auch für med. Laien.
    8)

    Aber Spass beiseite. Hier kann (!!) die Kasse recht haben. S09.7 ist nur anzugeben, wenn mehrere Verletzungen des Kopfes vorliegen (Siehe ICD 10 GM). Eine isolierte Commotio ist mit S06.0 zu verschlüsseln.

    :a_harlekin:
    Gruss vom jecken Niederrhein,

    Grüße aus dem Rheinland

    Rolf Grube, MBA
    FA für Anästhesie

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Herr Grube,

    Zitat


    Original von grubie:
    Bei Patienten mit ...einem SHT ist das Problem der Nahrungsaufnahme kein eigenständiges med. Problem, sondern in der HD mit enthalten.

    Ich habe da doch so meine Zweifel, ob man das so generell sagen kann. Bei einer Commotio habe ich nicht automatisch so eine Situation vorliegen. Wobei es hier für die DRG-Zuordnung auch überhaupt keine Rolle spielt.

    Zitat

    Original von grubie:
    S09.7 ist nur anzugeben, wenn mehrere Verletzungen des Kopfes vorliegen (Siehe ICD 10 GM).

    Das stimmt nicht. Dieser Kode ist faktisch überhaupt nicht zu benutzen. Die Verletzungen sind einzeln zu kodieren.

    1911a Mehrfachverletzungen
    Diagnosen
    Die einzelnen Verletzungen werden, wann immer möglich, entsprechend ihrer Lokalisation und ihrer Art so genau wie möglich kodiert.
    Kombinationskategorien für Mehrfachverletzungen (T00–T07 Verletzungen mit Beteiligung mehrerer Körperregionen) und Kodes aus S00–S99, die mit einer „.7“ an vierter Stelle multiple Verletzungen kodieren, sind nur dann zu verwenden, wenn die Anzahl der zu kodierenden Verletzungen die maximale Zahl der übermittelbaren Diagnosen überschreitet.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Grube,

    Zitat


    Original von grubie:

    Das ist ein weit verbreitetes Problem. Meiner Ansicht nach ist der Einsatz von R63.3 differenziert zu betrachten. Bei Patienten mit einer Gastroenteritis [...] ist das Problem der Nahrungsaufnahme kein eigenständiges med. Problem, sondern in der HD mit enthalten.

    Besser spät als nie. 8)

    Denn das oben zitierte möchte ich nicht ohne weiteres so stehenlassen. In aller Regel kann auch eine Gastroenteritis oral therapiert werden, die orale Rehydratation ist auch bei Kindern sogar Therapie der ersten Wahl - nachlesbar in so ziemlich jedem Pädiatrie-Lehrbuch. Liegt eine relevante Nahrungsverweigerung vor, so hat das deutliche Auswirkung auf Diagnostik und Therapie.

    Die GKinD schlägt daher in ihrem Kodierleitfaden vor, die R63.3 bei GE dann zu kodieren, wenn die Nahrungsverweigerung bei Säuglingen und Kleinkindern über 12 Stunden, bei größeren Kindern über 24 Stunden besteht (siehe GKinD Kodierleitfaden Kinder- und Jugendmedizin, Ausgabe 2004, Seite 44, Stellungnahme zur Kodierung der Nahrungsverweigerung).

    M. Achenbach

  • Guten Tag Herr Achenbach,

    wir haben zunächst konsequent entsprechend den Richtlinien der GKInd die Nahrungsverweigerung kodiert. Die Auseinandersetzung mit dem MDK war jedoch nicht positiv. Laut MDK sind die Kodierrichtlinien der GKind keine offiziellen Hinweise und damit nicht bindend. Auf eine Klage vor dem Sozialgericht haben wir verzichtet.

    Läuft an einem anderen Haus eine Klage?

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Haubold :chirurg:

  • Hallo Herr Haubold,

    Zitat


    Original von Machaon:
    wir haben zunächst konsequent entsprechend den Richtlinien der GKInd die Nahrungsverweigerung kodiert. Die Auseinandersetzung mit dem MDK war jedoch nicht positiv. Laut MDK sind die Kodierrichtlinien der GKind keine offiziellen Hinweise und damit nicht bindend. Auf eine Klage vor dem Sozialgericht haben wir verzichtet.


    Klar, es sind ja auch auf den Kodierrichtlinien aufbauende Empfehlungen, allerdings von Fachleuten auf dem jeweiligen Gebiet erarbeitet. Aber gerade in der an die GKinD-Empfehlungen angelehnten Verschlüsselung der Nahrungsverweigerung sehe ich keinen Verstoß gegen die DKR sondern deren konsequente Umsetzung.

    Daß Symptome die \"eindeutige und unmittelbare\" Folge der HD sind, nicht kodiert werden, ist klar. Was bei der Beurteilung der Verschlüsselbarkeit von Symptomen als ND allerdings gerne überlesen wird, ist der in den DKR diesem Zitat folgende Satz, der sich auf den Vorsatz bezieht (\"jedoch\") und ihn einschränkt: \"Stellt ein Symptom jedoch ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung dar, so wird es als Nebendiagnose kodiert.\" Die Stellungnahme der GKinD ist nicht mehr oder weniger als eine Konkretisierung, wann eine Nahrungsverweigerung ein eigenständiges, wichtiges Problem darstellt und damit kodierbar wird.

    Zitat


    Läuft an einem anderen Haus eine Klage?

    Mir nicht bekannt.

    Grüße,
    M. Achenbach

  • Sehr geehrter Herr Selter,

    wiederholt bekommen wir Diskussionen mit dem MdK bezüglich der Kodierung der Nebendiagnose R63.3, da diese in der Neurologie häufig PCCL-steigernd ist. Tatsächlich führt sie in der Logik der Gruppierung zu einer Fallschwere-Steigerung.

    Da diese aus den kalkulierenden Krankenhäusern ermittelt wird, ist nun meine Frage, ab welchem Ausmaß sie dort als Diagnose von dem MdK akzeptiert wird ( z.B. Vorbereiten der Nahrung zur Einnahme, Andicken der Getränke, zusätzliche Insufionen bei ungenügender Trinkmenge, breiige Kost, ect ).

    Nordhessen, Gewitter im Anzug
    Eckardt

  • Hallo Herr Eckardt,
    seit 2010 sind auch Symptome zu kodieren, wenn sie die ND-Relevanz (Aufwand >0) erfüllen.
    Insofern besteht hier eine Änderung zu 2008 (aus diesem Jahr stammen die Kalkulationsdaten für 2010), sofern Sie auf die Diskussion über Symptom- und zugrundeliegende Erkrankung Bezug nehmen wollen.
    Ansonsten zählt für mich Aufwand > 0. Sie müssen den Aufwand halt dokumentieren und ggf. den Anspruch durchsetzen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Eckhardt,

    schauen Sie doch mal beim SG Aachen unter S 13 KR 10/06, dort wird die Codierbarkeit der R63.3 bei intravenöser Flüssigkeitsgabe (wenn die standardmäßige orale Substitution z. B. wegen Erbrechens nicht durchführbar ist) bestätigt und die SEG4-Empfehlung Nr. 11 explizit als nicht zutreffend bezeichnet.

    Vielel Grüße,

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,

    da steht das SG Aachen mit seinem aus einem KH rekrutierten singulären Gutachter dann gegen die Phalanx des MDK mit mehreren hundert an der SEG4-Empfehlung bastelnden Gutachtern. Wird sich noch zeigen, wer auf Dauer Recht behält...
    Die Auffassung der GKinD haben sich so jedenfalls nicht durchgesetzt. Der MDK hält typischerweise dagegen und drückt seine Meinung auch durch. Wenn Dysphagie, dann Dysphagie kodieren. Wenn Gastritis mit Erbrechen, dann ist die gestörte Nahrungsaufnahme immanent. Nach anfänglichen Querelen an dieser Ecke, die auch klar getriggert waren durch die nicht völlig uneigennützige Veröffentlichung von GKinD sind bei uns die Sachen eigentlich seit Jahren in ruhigem Fahrwasser.

    Gruß

    Croc.

  • Schönen guten Tag Crocket,

    Zitat


    Original von Crocket:
    da steht das SG Aachen mit seinem aus einem KH rekrutierten singulären Gutachter dann gegen die Phalanx des MDK mit mehreren hundert an der SEG4-Empfehlung bastelnden Gutachtern. Wird sich noch zeigen, wer auf Dauer Recht behält...
    Die Auffassung der GKinD haben sich so jedenfalls nicht durchgesetzt. Der MDK hält typischerweise dagegen und drückt seine Meinung auch durch.

    Ehrlich gesagt irritieren mich Ihre Vokabeln ein wenig. Es geht hier nicht um Mehrheitsentscheidungen, und selbst wenn, sollten wir doch einmal sehen, ob es nun mehr Medizincontroller oder MDK-Gutachter gibt...

    Und in ihrem zweiten Absatz vergleichen Sie die Fachgesellschaft, also die Insititution, die eine fachliche Kompetenz auf sich vereint, mit einer \"Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen\" (§ 278 SGB V ) ? Ist das Ihr Ernst?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag