Verlegungsfallpauschalen

  • Hallo Zusammen,

    Pat. ist in die DRG F08Z (FPV 2005) eingruppiert. Diese DRG ist als Verlegungsfallpauschale im FP-Katalog gekennzeichnet. Nach den Abrechnungsbestimmungen wird bei Unterschreitung der mittleren VD keine Abschläge berechnet.Weiter heißt es: \" Für Verlegungsfallpauschalen wurde auch keine UGVD festgelegt, sodass sie grundsätzlich vollständig abgerechnet werden (Voraussetzung: die in der Beschreibung der DRG-FP verlangte Mindestverweildauer wurde erreicht;...\"
    Wie soll ich das jetzt verstehen?
    Pat. hat auch die untere GVWD unterschritten, da er nur 1 Belegungstag hatte.Im FP-Katalog ist die Untere GVWD 7 und der erste Tag mit Abschlag 6.
    Beutet dies, dass für diesen Pat. ein Abschlag wegen Unterschreitung der Unterern GVWD berechnet werden muss (als sog. Kurzlieger)? Oder ist durch die Kennzeichnung als Verlegungsfallpauschale kein Abschlag abzurechnen?
    :d_gutefrage:
    Liebe Grüße toto

  • Hallo,

    ich habe eben mit DRG F07Z ausprobiert (Pat. war zu uns
    zuverlegt). Hier gibt es keine Abschläge bei einer
    Verweildauer von 4 Tagen (ohne E-Tag). Danach spielen
    wohl weder UGVD noch mittlere VD bei den Verlegungs-DRGs
    eine Rolle. Selbst wenn der Pat. am selben Tage wie der
    Aufnahmetag entlassen würde, gäbe es nach unserem KIS
    keine Abschläge. Also gibt es wohl auch keine
    Mindestverweildauer (dies wäre ja ohnehin die UGVD,
    vermute ich).
    Gruß
    Ordu

  • Guten Tag zusammen,

    die untere Grenzverweildauer gilt nur für nicht verlegte Patienten (§1 Abs. 3 Satz 1 FPV 2005),

    es sei denn,

    - man ist das aufnehmende Krankenhaus

    und

    - der Aufenthalt im verlegenden Krankenhaus dauerte nicht länger als 24 Stunden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 FPV 2005).

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    ich denke, bei der Frage nach den Verlegungsfallpauschalen war bereits klar, dass die Regelung zur unteren Grenzverweilauer nur bei nicht verlegten Patienten Anwendung findet. Nur wie verhält es sich mit nicht-verlegten Fällen, die in eine Verlegungs-FP eingruppiert wurden und die uGVwd unterschreiten? Hier widersprechen sich FPV und Abrechungsleitfaden, wie von toto aufgeführt.

    Ad Dr. Ordu:

    Der Fall ist ebenfalls kein gutes Beispiel, da es sich ja um eine Aufnahme-/Zuverlegung handelt (vorausgesetzt, der Aufenthalt im verlegenden KH dauerte mindestes 24h). Hier findet natürlich die uGVwd keine Anwendung, da der Patient ja verlegt wurde. Interessant wäre folgender Fall:
    DRG F07Z, Aufnahmegrund 0101, Entlassungsgrund 079 (verstorben), Verweildauer 6 Tage. :d_gutefrage:

    Im Übrigen ist die Mindestverweildauer nicht mit der unteren Grenzverweildauer zu verwechseln! Mir ist lediglich eine DRG mit Mindestverweildauer bekannt: P60B - Neugeborenes, verlegt < 5 Tage nach Aufnahme ohne signifikante OR-Prozedur (Mindestverweildauer 24 Stunden für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand).

    Schöne Grüße,
    DRGist

  • Hallo DRGist,

    da die Abrechnungsbestimmungen lediglich den Charakter eines \"Wunschzettels\" haben, der den Kassen jedoch in diesem Punkt gründlich misslungen zu sein scheint, dürfte die FPV zweifellos höherwertig sein. Hier ist von einem Ausschluss von Verlegungsfallpauschalen aus der uGVD-Regelung aber nirgends die Rede. Daher meine Ansicht: bei nicht verlegten Fälle gilt die Abschlagsregelung für Unterschreitung der uGVD immer.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,
    erst mal Danke an alle die hier mitdiskutiert haben!
    Ich möchte Ihre Ansicht teilen. Die Verlegungspauschale wie der Name schon sagt gilt somit ausschließlich für Pat. mit Verlegung. Ansonsten wären ja auch im Fallpauschalenkatalog keine UGVD und keine oGVD angegeben. In meinem Beispiel hatte der Pat. den Entlassungdgrund 079 bei einer VWD von 1. Hier muss dann ein Abschlag wegen Unterschreitung der uGVD, gezahlt werden.

    Grüße toto