Entbindung / Überschreiten der OGVD Säugling

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Ich kann Ihre Argumentation nachvollziehen, halte sie aber für gefährlich. Nicht nur die Aufnahme eines gesunden Säuglings ist medizinisch nicht erforderlich, sondern auch die stationäre Durchführung einer normalen Geburt (siehe z.B. Holland oder meine eigenen Kinder).

    Hallo Herr Schaffert, diesbezüglich nochmals ein Hinweis von mir:

    Lassen Sie uns doch mal darüber nachdenken, weshalb es den Frauen in Deutschland erlaubt ist stationär zu entbinden, obwohl streng genommen kein Krankheitszustand vorliegt. Der Anspruch ergibt sich nämlich nicht aus dem §39 SGB V, sondern aus §197 RVO.

    Hier einige Infos dazu:

    Da jede OGVWD für gesunde Säuglinge länger ist als die \"Entbindungsanstaltspflege\", wird bei Überschreiten (streng genommen eigentlich ab dem 7. Tag nach der Entbindung) aus einer stationären Leistung nach RVO nunmal eine Leistung nach §39 SGB V. Dies hat M.E. nunmal die Folge, dass eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegen muss, die einer Behandlung eines Krankenhauses bedarf, um sie zu rechtfertigen. Bei einem gesunden Säugling ist das aber nicht der Fall. -> Keine kostenübernahme als eigener Fall (als Begleitperson könnte ich mir noch vorstellen).

    Ich bin ja mal auf die Reaktionen und den weiteren Verlauf dieser Diskussion gespannt.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo zusammen,

    die meisten Argumente kann ich nachvollziehen.
    Wo ich noch am grübeln bin ist die genannte Vriante hier das Neugeborene als Begleit Person abzurechnen.

    Wie soll das funktionieren?


    Paul Hanher

  • Guten Abend zusammen,

    das Abrechnen des Säuglings als Begleitperson bezog sich auf die Tage für das Überschreiten der OGVD....

    Also für die zeit wo die Mutter noch krankenhausbehandlungsbedürftig ist... :a_augenruppel:

    Lieben Gruß aus dem Bergischen Land

    Jennifer Busse

  • Guten Morgen Forum,

    auch die Mitaufnahme einer Begleitperson muss auf medizinischen Gründen beruhen (§1 Abs. 1 der Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen). Das Vorliegen medizinischer Gründe für den Aufenthalt des Neugeborenen wird jedoch in diesem thread verneint.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Zitat


    Original von Schmitt:
    Guten Morgen Forum,

    auch die Mitaufnahme einer Begleitperson muss auf medizinischen Gründen beruhen (§1 Abs. 1 der Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen). Das Vorliegen medizinischer Gründe für den Aufenthalt des Neugeborenen wird jedoch in diesem thread verneint.

    Also ich verneine \"nur\" die Aufnahme als eigenen Fall über der OGVWD. Mit einer Regelung, dass die Tage über der OGVWD als Begleitperson bezahlt werden, könnte ich mich einverstanden erklären.
    Es dürften sich auch sicherlich Gründe finden (psychosoziale Komponente), die die Mitaufnahme medizinisch rechtfertigen würden.
    Dann wären wir aber in der grundsätzlich Diskussion bezgl. Begleitpersonen. Dazu mehr hier

    Es handelt sich hier doch eigentlich genau um den umgedrehten Fall (diesmal Mutter krank / Kind gesund).


    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo,
    wenn die Argumentation der KK bei Übehrschreitung der oGVD nur die medizinische Notwendigkeit ist (KK versteht darunter wohl nur rein körperlicher Symptome), muss auch der Umkehrschluss möglich sein. Warum nicht auch die Entlassung des gesunden Neugeborenen am 6.Tag (§197 RVO) und Berechnung als Begleitperson ab dem 7.Tag. (Ob das Neugeborene im Sinne der Begleitperson zu sehen ist, soll hier mal nicht weiter diskutiert werden). Berechnung als Begleitperson wird durch die KK ab der Übehrschreitung der oGVD vorgeschlagen.
    (Warum soll erst ab da die medizinische Notwendigkeit nicht mehr gegeben sein?)

    Anmerkung: Auf mein Bitten die Fälle durch den MDK prüfen zu lassen wurde mir mitgeteilt:
    „.. Eine Überprüfung des MDK vor Ort ist aus meiner Sicht wenig sinnvoll, da die P67D schon von der Bezeichnung „ohne signifikante Prozedur oder Langzeitbeatmung, ohne Problem“ keine zusätzlichen Leistungen beinhaltet. Sollten jedoch im Einzelfall medizinische Gründe beim Kind vorliegen, bitten wir diese uns mitzuteilen...“

    Warum gibt es dann überhaupt die OGVD???

    Gruß
    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Zitat


    Original von MiChu:

    Warum nicht auch die Entlassung des gesunden Neugeborenen am 6.Tag (§197 RVO) und Berechnung als Begleitperson ab dem 7.Tag. ...

    weil §197 RVO sagt, Entbindungsanstaltspflege bis maximal 6 Tage nach der Entbindung! Der Entbindungstag zählt nicht mit!

    Zitat

    (Warum soll erst ab da die medizinische Notwendigkeit nicht mehr gegeben sein?)

    weil wir bis 6 Tage nach der Geburt einen Aufenthalt im Rahmen einer Entbindungsanstaltspflege nach §197 RVO vorliegen haben. Hierfür ist keine medizinische Notwendigkeit erforderlich, sondern es besteht schlicht und einfach ein Anspruch auf stationäre Behandlung. Ab dem 7. Tag nach der Entbindung aber, richtet sich der Aufenthalt nach §39 SGBV und hierfür ist nun mal eine medizinische Notwendigkeit erforderlich!

    Zitat

    Anmerkung: Auf mein Bitten die Fälle durch den MDK prüfen zu lassen wurde mir mitgeteilt:
    „.. Eine Überprüfung des MDK vor Ort ist aus meiner Sicht wenig sinnvoll, da die P67D schon von der Bezeichnung „ohne signifikante Prozedur oder Langzeitbeatmung, ohne Problem“ keine zusätzlichen Leistungen beinhaltet. Sollten jedoch im Einzelfall medizinische Gründe beim Kind vorliegen, bitten wir diese uns mitzuteilen...“

    Was soll der MDK denn feststellen. Er wird feststellen, dass das Kind nicht selber behandlungsbedürftig ist. Wie aber der darüberhinausgehende Aufenthalt abgerechnet werden kann/muss/darf, dass muss von anderer Stelle entschieden werden, da es sich heir nicht um ein medizinsiches Problem handelt.

    Zitat

    Warum gibt es dann überhaupt die OGVD???

    Ist es vielleicht ein Hinweis darauf, dass ab dem Tag auf medizinische Gründe geprüft werden muss, ob stationäre Krankenhausbehandlung weiterhin erforderlich ist ??? Der erste Tag mit Entgelt über OGVWD ist nämlich der Tag nach der Entbindungsanstaltspflege! Zufall ????

    Schönes Wochenende

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Guten Abend zusammen,

    die Argumentation mit der medizinischen Notwendigkeit ab Beginn einer vollstationären Krankenhausbehandlung (nach dem Ende des Anspruchs auf stationäre Behandlung nach der RVO) gefällt mir..... :d_gutefrage:

    Wir haben hier bereits mehrere Fälle zur Begutachtung der stationären behandlungsmöglichkeit an den MDK weitergeleitet. Leider liegen uns bisher keine Gutachten vor. Aber sobald wir etwas hören werd ich hier davon berichten... :roll:

    Lieben Gruß aus dem Bergischen Land

    Jennifer Busse

  • Hallo Forum

    Ein Gutachten liegt mir jetzt vor.
    Es stützt meine Argumentation gegenüber den KK.

    Bezüglich der Frage nach Zuschlägen bei Überschreitung der oGVD bei gesundem Neugeborenen und kranker Mutter kommt das Gutachten zu folgendem Ergebnis:

    Fragestellung der KK: Ist die Abrechung von Zuschlägen bei einem gesunden Neugeborenen gerechtfertigt (Abrechung Begleitperson?)

    „...Die Vereinbarung von Zuschlägen für die Aufnahme von Begleitpersonen nach §17b, Abs. 1, Satz 4 KHG sieht Regelungen zur Aufnahme von Begleitpersonen vor. Diese Gesetzlichkeit greift im vorliegenden Fall in keiner Weise und kann aus gutachterlicher Sicht keineswegs angewandt werden. Es handelt sich um eine reguläre Überschreitung der oGVD einer korrekt ermittelten DRG. Aus gutachterlicher sicht ist keine andere Beurteilung des Falles möglich.“

    Siehe auch hier

    Gruß :sonne:
    MiChu

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)