WA wegen Komplikation / Entlassung gegen ärzt. Rat

  • Hallo Forum,
    bei einer Patientin mit der HD O63.0 und OPS 5-749.11 kommt es während des st. Aufenthaltes zu einer Infektion ( Bauchdeckenabszess)
    Die Patientin geht am 22.01.2005 gegen ärztlichen Rat. WA wegen Abszess am 24.01.2005. Zur Aufnahme führt die Komplikation, wobei die Patientin zuvor aber gegen ärztlichen Rat gegangen ist.
    Muss ich den Fall zusammenführen - ich meine nicht :d_neinnein: , die Entlassung des ersten Aufenthaltes konnte von uns nicht beeinflusst werden.
    Danke und Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo Herr Schrader,

    warum wollen Sie die Fälle nicht zusammenführen?

    Formal erfüllen sie die Kriterien. Eine Ausnahme von der Fallzusammenführung bei Entlassung gegen ärztlichen Rat ist mir nicht bekannt.

    Selbst logisch bzgl. Aufwand o.ä. lässt sich die Nicht-Zusammenführung m.E. nicht erklären. Wäre die Patientin nicht von sich aus gegangen, hätten Sie sie wegen der Komplikationen auch weiterbehandelt - in einem durchgehenden Fall. Warum sollten durch die o.g. Konstellation zwei Fälle entstehen und abgerechnet werden?

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Die Infektion hätte wahrscheinlich auch ohne Entlassung
    am 24.1.05 weiter bestanden. So gesehen ist die Zusammen-
    legung kein Verlust in finanz. Hinsicht, falls durch die
    kurze Unterrechung die UGVD nicht unterschritten wird.
    Gruß
    Ordu

  • Tschuldigung, aber :

    Es kann auch angenommen werden, dass es durch die eigene Entscheidung der Pat. zu einer Verschlimmerung gekommen ist. Dadurch kann sich der Krankenhausaufenthalt insgesamt verlängert haben.
    Dadurch sind betriebswirtschaftlich natürlich höhere Kosten für den Gesamtaufenthalt angefallen.

    Dennoch sehe ich hier leider keine andere Möglichkeit als diesen Fall den Regeln nach zusammenzufassen. Hoffe nur das das auch bei der Kalkulation bedacht worden ist.

    Anderer Fall auch dieser Thematik:
    Eltern geben das verordnete Medikament nicht; es kommt zur Verschlimmerung und zur erneuten Krankenhauseinweisung. Hätte durch vorgeschriebene Medikamentengabe vermieden werden können. Krankenhaus muss für die Mehrkosten aufkommen.
    Schade eigentlich. ;(
    Nehmen wir den damit nicht den Pat. ihre Eigenverantwortlichkeit, die wir für uns alle einfordern! Oder? :keule:

    Gruß

    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,

    ich bin nicht ganz sicher, ob ich das letzte Beispiel wirklich verstanden habe. Trotzdem denke ich nicht, dass den Patienten die Eigenverantwortlichkeit genommen wird, nur weil wir unter bestimmten Konstellationen evtl. einen Mindererlös erwirschaften, weil eine Komplikation angenommen wird. Dem Patienten kostet weder die Einnahme noch die Verweigerung der Medikation Geld - aber Gesundheit!!

    Gruß H. Bürgstein

  • Hallo, ToDo

    Sie schreiben: \"Eine Ausnahme von der Fallzusammenführung bei Entlassung gegen ärztlichen Rat ist mir nicht bekannt.\"
    Bisher ging ich immer davon aus, dass nach \"Entlassung gegen ärztlichen RAt\" aufgetretene Komplikationen dann nicht zur Fallzusammenführung führen bzw. eine WA innerhalb der OGV dann als neuer Fall abgerechnet wird. Z.B. C2-Intox bei bekannten C2-Entzugskrämpfen. Pat. geht gegen ärztlichen Rat und wird am nächsten Tag mit C2-bedingtem Krampf vom Notarzt wieder gebracht. Ist das dann ein Fall oder zwei?
    Und gleich die zweite Frage zur \"Entlassung gegen ärztlichen Rat\": Muss das der PAt. unterschrieben oder genügt die Dokumentation durch den Arzt.
    Was meinen Sie?
    Aus dem eingeschneiten München
    Susanne :roll:

    Susanne in München :i_drink:


  • Hallo Susanne,

    Gegenfrage: Auf welche Rechtsgrundlagen stützen Sie Ihre Kenntnis, die Wiederaufnahmen nach Entlassung gegen ärztlichen Rat nicht zusammen zu führen? Voraussetzungen für die Wiederaufnahmen sind klar geregelt, Komplikation ist definiert und Ausnahmen bestehen in Form der DRGs, die von der Wiederaufnahme ausgenommen sind (Spalte 13).

    Zur zweiten Frage:

    Ich kann mir bei manchem Patienten, der gegen ärztlichen Rat geht, vorstellen, dass er sich auch weigert, eine entsprechende Unterschrift zu leisten. Daher würde mir die Dokumentation genügen. Habe ich Zweifel, kann ich den Versicherten immer noch selbst befragen!

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • ToDo

    Zitat

    Voraussetzungen für die Wiederaufnahmen sind klar geregelt, Komplikation ist definiert und Ausnahmen bestehen in Form der DRGs, die von der Wiederaufnahme ausgenommen sind (Spalte 13).

    Hoffentlich können Sie mir helfen!? Sie schreiben das die Komplikationen definiert sind.
    Habe des öfteren Probleme bei der unterschiedlichen Interpretation im Bereich Komplikationen. Wo finde ich die von Ihnen beschriebene definierten Komplikationen. Würde mir sehr helfen.

    Gruß

    MiChu :sonne:

    Gruß

    MiChu ;)
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  • Guten Abend,

    MiChu

    Sorry, ich habe mich ungenau ausgedrückt. Die Antwort auf die ewig schwelende und quälende Frage der (medizinischen) Definition einer Komplikation kann ich Ihnen leider nicht liefern.

    Ich meinte die Definition aus der FPV \"Komplikation im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung\". Aus dieser Definition konnte ich keine Besonderheit erkennen, die bei Komplikationen durch \"Selbstentlassung\" gegen ärztlichen Rat die Wiederaufnahmeregeln außer Kraft setzen.

    Ich hoffe, ich habe durch meine ungenaue Formulierung keine falschen Hoffnungen geweckt :rotwerd: , bzw. habe Sie jetzt zu sehr enttäuscht, weil ich die Erwartungen nicht erfüllen konnte :rotwerd: .

    Trotzdem wünsche ich Ihnen ein \"komplikationsloses\" :d_pfeid: Wochenende,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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    (Mark Twain)

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend

    Zitat


    Original von ToDo:

    ..... Die Antwort auf die ewig schwelende und quälende Frage der (medizinischen) Definition einer Komplikation kann ich Ihnen leider nicht liefern.


    Vielleicht hilft:


    Zum Begriff der \"Indikationsspezifischen Komplikation\" gemäß der 5. Änderungsverordnung zur Bundespflegesatzverordnung 95
    Th. Winter


    http://www.uni-essen.de/~tmi030/ak_chi…trag/winter.htm


    Zitat


    Original von ToDo:

    .... die bei Komplikationen durch \"Selbstentlassung\" gegen ärztlichen Rat die Wiederaufnahmeregeln außer Kraft setzen.


    Das sehe ich auch so!


    Gruß

    E Rembs