Herniotomie zwanghaft ambulant?

  • Liebes Forum,
    ich wende mich deshalb an sie, weil es hier um eine Frage der Existenz unser Hauptabteilung geht.
    Schwerpunkt unserer Abteilung ist u.a. die Versorgung von Leistenhernien. Diese Leistung haben wir bisher stationär erbracht und nach DRG abgerechnet. Bisher gab es keine Probleme mit den KK. Nun ist der Fall eingetreten, dass KK und MDK der Meinung sind, wir müssen diese Leistung ambulant erbringen! In diesem Fall handelt es sich uum einen 48-jährigen, gesunden Pat, der 10/2004 ohne Komplikationen operiert wurde und nach 4 Tagen entlassen wurde. Die entsprechende DRG wurde abgerechnet.
    Die KK hat den MDK beauftragt:\"wäre die Behandlung amb. möglich gewesen?\" Ein Gutachter des MDK (Orthopäde) hat den Fall anhand des Entlassungsbriefes und des OP-Berichtes geprüft und kommt zu dem Schluß, dass sich der Eingriff ambulant durchführen läßt.
    Daraufhin fordert die KK eine Rechnungsgutschrift und möchte amb. abrechnen.
    Wenn das zur Regel würde, gerät unsere Abteilung in echte Schwierigkeiten.
    Es gibt den Katalog der amb. zu erbringenden Leistungen von 2004. Hier sind auch Leistenhernienoperationen aufgeführt, allerdings ohne Stern(*), was für mich bedeutet, dass Leistenhernienoperation nicht zwingend ambulant durchzuführen sind. Das heisst doch eigentlich, dass es ebenfalls korrekt ist, diese Pat. stationär zu behandeln und nach DRG abzurechnen!
    Fragen:
    Was stimmt denn nun eigentlich?
    Wer hat bereits Erfahrungen mit dieser Argumentation gemacht?
    Wie kann ich richtig und sinnvoll reagieren?
    Gibt es bereits Urteile oder Entscheidungen zu diesem Vorgehen?
    Für ihre Hilfe wäre ich undf natürlich meine Abzeilung sehr, sehr dankbar.
    Grüsse aus Hessen,
    Schnippler2

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Guten Morgen Schnippler2,
    mit dem Thema Leistenhernien beschäftigen wir uns in RLP leider schon seit 2 Jahren. Soweit ich das einschätzen kann, wohl fläschendeckend. In der täglichen Praxis bedeutet das:
    alle offen chirurgischen LH sind primär aus Kassensicht ambulant zu erbringen und werden auch alle überprüft. Liegen \"Tatbestände\" aus dem §115 Katalog vor, so wird in der Regel eine DRg mit Abschlag akzeptiert. Das bedeutet Aufnahme am OP Tag Entlassung am Folgetag. Laparoskopische Eingriffe sind unstrittig stationär zur zeit, allerdings auch hier nur DRG mit Abschlag, es sei denn postoperativ gibt die Dokumentation etwas her. Das gleiche Vorgehen gilt auch bei Rezidivhernien. Wir haben dazu zahlreiche Schriftwechsel mitPrüfung auf Klage laufen, aber das ist die Praxis.
    Im noch gültigen § 115 Katalog ist die Hernienoperation keine * Sternleistung, trotzdem prüfen die Kassen auf ambulante Option.
    Im gestern hier in myDRG veröffentlichten §115 Katalog, der am 01.04.05 in Kraft tritt, sind alle Hernienop`S explizit in OPS Codes aufgelistet ( seite 14 und 15 des Abschnitt 1). Hier sind nun die offen chirurgischen Hernien mit der Kategorie 1 (früher * Leistung, zwingend ambulant) gelistet und die endoskopischen und rezidiv Hernien sind mit der Kategorie 2 ( Ambulant oder stationär) gelistet. Im empfehle dringend den neuen §115 Katalog zu studieren, da hier noch weitere Klarstellungen erfolgt sind. Beispiele: Varitzen,Metallenfernungen, Meniskusresektionen, Schrittmacher, Lympfknoten usw.
    Aus meiner persönlichen Sicht werden Sie nicht drumherum kommen die Prozesse in der Viszeralchirurgie zu optimieren, ( Tatbestandsformular und Dokumentation, Aufnahme am OP Tag, verstärkt ambulante OP`s)

    Bei Nachfragen nehmen Sie gerne kontakt mit mir auf unter Email:
    Drglaus@web.de

    Kurt Mies

  • Zitat


    Original von Kmies:
    Im gestern hier in myDRG veröffentlichten §115 Katalog, der am 01.04.05 in Kraft tritt,

    sorry, aber für Dummheit kann man nichts, aber wo finde ich den Katalog ? Für einen Link wäre ich sehr dankbar.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Kmies und die Anderen,
    da drängt sich mir aber eine Diskrepanz auf:
    Sie schreiben \"...Kategorie 1 (...ZWINGEND ambulant)...\"
    In der Präambel vom DGK-Download lese ich aber:
    \"...die Ziffer „1“ den ursprünglich mit einen Sternchen „ * “ gekennzeichneten Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können...\"

    Da interpretiere ich doch, wenn eindeutige Gründe GEGEN ambulant sprechen, sollte auch stationär möglich sein.

    Oder verstehe ich da was nicht?

    Bitte um Klärung!
    Danke.
    P.Dietz

  • Hallo Herr Dietz,

    de facto hat sich nichts geändert:

    Zitat


    aus der Präambel zum Katalog:
    ...
    Kategorien

    Um notwendige Kommentare bei differenzierter Kategoriebewertung im Katalog zu erleichtern, wurden neue Kategorien mit den Ziffern „1“ und „2“ gewählt. Dabei entspricht die Ziffer „1“ den ursprünglich mit einen Sternchen „ * “ gekennzeichneten Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können. Leistungen, die mit der Ziffer „2“ gekennzeichnet sind, können sowohl ambulant als auch stationär er-bracht werden.

    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo und vielen Dank bisher,

    es hat sich doch einiges geändert. Bisher konnten wir alle Leistenherniotomien stationär mit den KK abrechnen. Es gab keine Beanstandungen, die Rechnungen wurde prompt bezahlt. Jetzt fängt es damit an, dass die KK nur ambulant bezahlen wollen und das in der Zukunft wohl regelhaft. Die Leistenherniotomie ist unser \"umsatzstärkster\" Anteil in der stat. Versorgung der Gegend hier. Wenn das auch noch wegbricht, neben Varizen, Proktologie, haben wir ein echtes Problem, denn dann trägt sich die Abteilung kaum noch.
    Was ist zu tun? Aufgeben?
    Schnippler2
    :(

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Guten Morgen Herr Dietz,
    Bitte sehen Sie meine Stellungnahme \"aus der Sicht des MDK\"
    \"Zwingend Ambulant\" ist natürlich meine eigene Interptetation. Ich habe das \"in der regel ambulant\" deshalb durch zwingend ersetzt, da wir bei * Stern Leistungen, oder jetzt Kategorie 1 Leistungen nur die stationäre Begründung durchbekommen, wenn die entsprechenden medizinischen Tatbestände vorliegen. Soziale Tatbestände werden von der Krankenkasse \"Gewürdigt\", oder nicht.
    Ein schönes Wochenende wünscht

    Kurt Mies

  • Zitat


    Original von schnippler2:
    ...es hat sich doch einiges geändert...


    Hallo schnippler2,

    meine Aussage, dass sich nichts geändert habe, bezog sich nur auf die Aussagen in der Präambel des Katalogs.
    Natürlich ist es so, dass die Kostenträger zunehmend aufwachen und die ambulante Erbringung der entsprechenden Leistungen einfordern (ist ihr gutes Recht und auch ihre Pflicht). Wenn sich also nur solche Leistungen in Ihrem Portfolio befinden, haben Sie tatsächlich ein echtes Problem...

    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld