Konsultationskomplex für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser

  • Hallo Forumsmitglieder,

    gibt es im EBM 2000plus einen Konsultationskomplex für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser bzw. Institute analog dem Ordinationskomplex für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser bzw. Institute?

    Oder ist im ermächtigten Krankenhaus im Rahmen der Notfall-Erstbehandlung 01215 Konsultationskomplex im organisierten Notfalldienst zu verwenden?

    Mit freundlichen Grüssen Mario Schädlich

  • Hallo Herr Schädlich!

    Krankenhäuser sind menes Wissens den niedergelassenen Ärzten gleichgestellt. Somit ist, im Rahmen der Ermächtigung, die Facharzt bezogene Konsultationsgebühr zu verwenden.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo F.Killmer,

    zunächst vielen Dank für Ihre Antwort.

    Zitat

    Krankenhäuser sind menes Wissens den niedergelassenen Ärzten gleichgestellt. Somit ist, im Rahmen der Ermächtigung, die Facharzt bezogene Konsultationsgebühr zu verwenden.

    Das kann ich leider nicht so bestätigen.
    Ich erhielt von der KV die Auskunft, dass der arztgruppenspezifische Teil des EBM 2000plus (Facharzt-Bereich) für die Notfallerstbehandlung im ermächtigten Krankenhaus nicht zu verwenden ist. Somit ist eine Abrechnung der Facharzt-bezogenen Konsultationsgebühr nicht möglich.

    Außerdem findet der Konsultationskomplex im organisierten Notfalldie
    1000
    nst im ermächtigten Krankenhaus im Rahmen der Notfall-Erstbehandlung keine Anwendung.

    Fazit: Wir gehen beim Folgekontakt (Arzt-Patient) leider leer aus !:(

    Mit freundlichen Grüssen Mario Schädlich

  • Moin die Herren

    auf der Schulung die ich gerade genoss wurde mir als Ordinationspauschale für Krankenhäuser in der Notfallversorgung die

    EBM 01218 Notfallleistungen von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Instituten und Krankenhäusern

    empfohlen.

    Hoffe das hilft

    Grüsse

    Jan Helfrich

  • Guten Morgen, Herr Helfrich,

    Herr Schädlich hat leider Recht. Auf dem Seminar, das ich besucht habe, wurde gesagt: \"Es ist kein Konsultationskomplex für ermächtigte Ärzte bzw. Krankenhäuser vorgesehen\".

    Hier bestätigt sich wieder, dass der EBM2000plus nicht für ermächtigte Krankenhausärzte und Krankenhäuser gemacht wurde.

    Gruß aus Hagen
    Brigitt Wagener

  • Hallo Herr Schädlich,

    wir müssen hier zwei Situationen unterscheiden. Zunächst einmal die Leistung von ermächtigten Ärzten im Rahmen ihrer persönlichen Ermächtigung und die Situation der Notfallbehandlung

    Im Rahmen der persönlichen Ermächtigung kann den Ärzten der Konsultationskomplex gewährt werden, muss aber nicht. Dies hängt insofern von der konkreten Ausgestaltung der Ermächtigung ab.

    Im Notdienst gibt es im EBM 2000plus die Notdienstziffer 01218 \"Notfallbehandlung von nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten, Instituten und Krankenhäusern\". Diese ist von den dort genannten Gruppen im Notdienst anzusetzen. Hier gibt es keine Beschränkung hinsichtlich der Ansetzbarkeit im Quartal. Mit anderen Worten, wenn der Patient zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten zu Ihnen kommt, können Sie diese Ziffer auch zweimal ansetzen.

    Die 01215 \"Konsultationskomplex im organisierten Not(fall)dienst\" ist eine Ergänzung für die Niedergelassenen Ärzte. Deren Notdienstziffer 01210 darf von den niedergelassenen Ärzten einmal im Behandlungsfall (=Quartal) angesetzt werden. Für weitere Inanspruchnahmen gilt dann halt die 01215

    Der Bewertungsausschuss hat vor zwei Wochen eine Änderung der Notdienstabrechnung beschlossen. Demnach fällt der Abrechnungsausschluss \"Neben Leistungen dieses Abschnitts sind Leistungen aus dem Bereich III des EBM (arztgruppenspezifische Leistungen) nicht berechnungsfähig\" weg. Mit anderen Worten: es können Leistungen aus diesem Abschnitt abgerechnet werden.

    Ob dies tatsächlich so kommen wird, glaube ich allerdings nicht. Nehmen Sie beispielsweise an, dass Sie einen Patienten im Notdienst zu versorgen haben, der ein EKG (durch einen Internisten) und eine eingehende neurologische Untersuchung (durch einen Neurologen) bedarf. Dann könnten Sie folgendes als Krankenhaus abrechnen:
    01218 Notfallziffer Krankenhaus
    13211 Ordinationskomplex Innere Medizin
    16211 Ordinationskomplex Neurologie

    Ich kann mir dies nicht vorstellen, dass Sie neben der Notfallziffer auch noch einen Ordinationskomplex abrechnen dürften. Für die niedergelassenen gilt nämlich beispielsweise folgende Regelung: \"Neben der Leistung nach der Nr. 01210 ist für die Berechnung des jeweiligen arztgruppenspezifischen Ordinationskomplexes in demselben Behandlungsfall mindestens ein weiterer persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt außerhalb einer Notfallbehandlung bzw. außerhalb des organisierten ärztlichen Notdienstes notwendig\".

    Ob die KBV wirklich möchte, dass die Krankenhäuser besser gestellt sind, als die niedergelassenen Ärzte, wage ich ernsthaft zu bezweifeln.

    Mit freundlichen Grüssen

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."