Abschlag UGV bei Verlegungsfallpauschale?

  • Guten Morgen Forum!

    Mich quält folgender Fall:
    Patient wird am 24.01.2005 aufgenommen und am 26.01.2005 in ein anderes Krankenhaus verlegt. Zur Abrechnung kommt die DRG F22Z. Es handelt sich um eine Verlegungsfallpauschale. Dementsprechend sind keine Verlegungsabschläge zu berücksichtigen.

    Gleichsam erfüllt der Fall aber auch die Kriterien, um einen UGVWD-Abschlag zu realisieren.

    Jedoch steht im § 1 FPV 2005 sinngemäß, dass die Abschläge [f3]bei nicht verlegten[/f3] Patienten zu realisieren sind.

    Heißt das jetzt wirklich, dass bei einem solchen Fall die volle Fallpauschale mit einem Relativgewicht von 4,555 zur Abrechnung kommt?

    Kann das richtig sein? Ist das gewollt ?

    Danke für Statements!

    Gruß

    Versus

  • Hallo Versus,

    Ihre Frage kann man mit mit einem eindeutigen Ja beantworten. Wird der Patient verlegt, werden keine Abschläge auf die untere Grenzverweildauer vorgenommen. Eine Begründung dafür liefert übrigens der Abschlussbericht des InEK für das DRG-System 2005 (Seite 20).

    Gruss,

    Grüße aus dem Rheinland

    Rolf Grube, MBA
    FA für Anästhesie

  • Hallo Versus,

    ich kenne die o.g. Begründung des InEK nicht, habe aber meine eigene:

    Die Verlegungsfallpauschalen zumindest in der genannten MDC beinhalten allesamt sehr komplexe Eingriffe. Wäre das bei rascher Verlegung nicht ungerecht, wenn man durch Verlegungsabschläge ggf. nicht mal die Sachkosten der Hauptleistung ersetzt bekommt?

    Auch wenn das nicht die Begründung des InEK ist - ich find´ die gut. :d_zwinker:

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Zitat


    Original von ToDo:

    Auch wenn das nicht die Begründung des InEK ist - ich find´ die gut. :d_zwinker:

    Gruß,


    ToDo

    DOCH! Genau das ist die Begründung des InEK. In den als Verlegungspauschalen ausgewiesenen DRGs findet sich neben \"normalen\" Patienten ein grosser Anteil von Patienten, die verlegt werden, aber höhere Kosten als die nicht verlegten erzeugen. Aus diesem Grund werden keine Verlegungsabschläge und auch keine Abschläge auf die UGVWD gebildet.

    Das InEK nennt das Abrechnungsgerechtigkeit :i_respekt:

    und das ist auch gut so. :i_daumenhoch3:.

    Gruss,

    Grüße aus dem Rheinland

    Rolf Grube, MBA
    FA für Anästhesie