Welcher MDK muss prüfen?

  • Hin und wieder schreiben uns KK aus anderen Bundesländern und fordern für ihren MDK Epikrisen und ander Unterlagen an. Ich dachte immer, nur der MDK des eignenen Bundeslandes darf prüfen (Tatortprinzip?). Ist das Korrekt? Wenn ja, warum eigentlich?
    Ich habe auf die letzte KK-Anfrage geschrieben, dass sie bitte unseren MDK beauftragen soll. Eine Woche später bekam ich die nächste Anfrage für deren MDK (die Anforderung der Epikrise).
    Wie soll ich mich verhalten?

    Köppert

  • Hallo Frau Köppert, hallo Forum.

    Ich glaub das \"Tatortprinzip\" trifft nur auf Landesverträge nach §112 zu.

    An sich muss sich der MDK im \"falschen\" Bundesland nur an den MDK im \"richtigen\" Bundesland wenden, und im Zuge der Amtshilfe erhalten Sie ein Schreiben von Ihrem MDK.
    Und wenn Sie die Unterlagen an den \"richtigen\" MDK schicken, leitet dieser dieselben an den \"falschen\" MDK weiter.

    Selbst schon gehabt. :boom:

    Grüße
    papiertiger( noch 8 Tage) :lach:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,

    kann mich dieser Frage nur anschließen. In manchen Bereichen ist sich der MDK meiner Erfahrung selbst nicht einig.

    In Niedersachsen sollen alle Anfragen zur DRG-Abrechnung nach Hannover, ähnlich verhält es sich in Sachsen (bin mir nicht sicher). Bei einem Prüffall in Bayern wurde ich dreimal von einem Beratungszentrum ins nächste geschickt.....am Ende ging die Anfrage an die Beratungsstelle, die ich zuerst angerufen hatte.

    Grundsätzlich verfahre ich auch nach dem \"Tatortprinzip\". Nur sitzt dann vielleicht auch ein Facharzt für Augenheilkunde gerade in einer weit entfernten Geschäftsstelle, um die Kodierung und Verweildauer einerAugenklinik zu prüfen.

    Vereinzelt bekommen Kassen auch direkt von einem/ einer MDK-Arzt/Ärztin Besuch, der auch DRG-Prüfungen durchführt.

    Vielleicht gibt es einen MDK-Mitarbeiter hier, der helfen kann?

  • Guten Tag,

    eine örtliche Zuständigkeit ist lediglich für Stichprobenprüfungen nach § 17 c festgelegt ( § 2 der Gemeinsamen Empfehlung zum Prüfverfahren: \"Zuständig ... ist der MDK des Bundeslandes, in dem das Krankenhaus gelegen ist.\")

    Für Einzelfallprüfungen besteht eine vergleichbare Regelung nicht, zumindest nicht auf Bundesebene. Schauen Sie mal in Ihren 112er-Vertrag, ob dort etwas für Ihr Bundesland festgelegt ist.

    viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Guten Tag Forum,

    Einzelfallprüfungen werden nach dem \"Wohnortprinzip\" durchgeführt.
    Wenn also ein Versicherter, der in München wohnt in Düsseldorf im Krankenhaus war, so ist der Fall zur Prüfung an den MDK in Bayern zu geben, obwohl dieser das KH in Düsseldorf garnicht kennt. Liegt aber an der Organisation des MDK. Ist auch für die KK unbefriedigend aber leider nicht zu ändern.

    Gruß von Rhein und Mosel...

    Gruß von Rhein und Mosel... 8)

  • Hallo Elu,

    habe schonmal nach Wohnortprinzip verfahren, dann wurde mir mitgeteilt alle MDK-Anfragen wg. DRG gehen zur Erstbegutachtung an MDK des Kassensitzes, das wurde wieder revidiert. Meine heutige Situation (MDK in Krankenhausnähe) habe ich beschrieben. Haben Sie eine Quelle?
    Hallo Dr. Leonhard,
    danke für den Hinweis auf die 112er Verträge. Werde das mal vergleichen :d_zwinker:

  • Hallo Forum,
    hier wird im MDK wie folgt verfahren. Fallberatungen (meist durch Gutachter bei der KK) erfolgen immer am Sitz der Kasse bei welcher der betreffende Pat. Versichert ist. Damit werden von dort primär Epikrisen o.ä. Unterlage angefordert. Sollte damit keine Fallklärung zu erreichen sondern weitere Schritte (z.B. Akteneinsicht im KH) erforderlich sein geht der Auftrag an den für das jeweilige KH zuständigen MDK.
    MfG
    MeDiKus

  • Hallo Forum,

    aus leidvoller Erfahrung kann ich nur bestätigen, dass jeder MDK sein eigenes \"Süppchen\" kocht.
    Mal Wohnortprinzip, mal Sitz KK oder auch Krankenhaus (alles schon dagewesen).

    Aber im Zeitalter von DRG haben sich bei den meisten MDK entsprechende überregional zuständige Abteilungen gebildet. Entweder werden die Gutachten dort direkt bearbeitet, oder an einen Facharzt intern weitergeleitet.

    Ich fürchte nur, wir werden das Problem im Zeitalter eines zusammenwachsenden Europa in Deutschland nicht in den Griff bekommen.

    Aber bei den telefonischen Anfragen lernt man doch immer wieder nette Menschen kennen und erweitert seinen Horizont.

    Pekka

  • Hab hier noch eine konkretere Frage zu dem Thema, auf die ich leider noch keine ausreichende Antwort bekommen habe.

    Folgende Konstellation:
    KH in RLP (MDK-Prüfungen von MDK-RLP durch Begehungen, andere schriftlich).
    Patienten sind in RLP lebend, aber in einem anderen Bundesland versichert.
    Nun ist das KH daran interessiert, die Prüfungen, wenn es erlaubt ist, lieber durch Begehung als schriftlich durchzuführen.
    Die KK meint nun ab 1.8.08 würde das Wohnortprinzip hier greifen.
    Also dürfte das KH ab 1.8.08 für diese PAtienten eine Begehungsprüfung verlangen.

    Kann mir hier jemand sagen, ob das so stimmt, bzw. wo die Grundlage dafür genau steht und woher die KK auf das Datum 1.8.08 kommt.

    Falls mir das keiner Beantworten kann, werde ich natürlich mal bei der entsprechenden Kasse nachfragen und dann hier auch posten, falls noch jemand interesse an dieser Fragestellung hat.

    Muss auch zugeben, dass ich in den Gesetzen noch nicht so genau herauslesen konnte, wann eine Prüfung schriftlich und wann durch Begehung erfolgen muss. Falls mir da jemand nochmal einen genauen Tip geben kann, bin ich sehr dankbar.

    Also vielen Dank schon einmal.

    Mit freundlichen Grüßen

    machet

  • Sehr geehrter Herr Machet,

    es gibt keine Rechtsbeziehung zwischen KH und MDK, aus der sich ein Recht des KH ableiten lässt 1.) den prüfenden MDK und 2.) die Regularien der Prüfung zu beeinflussen.

    Sehr wohl gibt es Rechtsbeziehungen zwischen Kassen und MDKn, die z.B. die Finanzierung der MDKn festlegt (Wohnortprinzip).
    Es gibt auch allgemeine Empfehlungen, wie die Bearbeitung der Krankenhausfallbegutachtungen in ihren verschiedenen \"Eskalationsstufen\" zwischen den MDKn verteilt wird, aber in der Praxis entscheiden Kasse und MDK das in letzter Konsequenz bilateral (und damit ganz ohne KH).
    Sofern es keine landesvertraglichen Regelungen gibt, ist der Ablauf der MDK-Prüfung in keiner Weise für Krankenhäuser reklamierbar reglementiert.

    Da Sie ja als Mitarbeiter eines KH in RLP sicher nur selten mit anderen MDK Berührung haben, würde ich keine Energien in die \"Abwehr\" dieser Prüfungen stecken - bringt im Ergebnis nichts.

    Viele Grüße

    [f3][c=blue]Dr. Annette Busley[/c][/f3]
    Fachgebietsleiterin Stationäre Versorgung

    [f3][c=blue]MDS[/c][/f3] Medizinischer Dienst des
    Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.
    Telefon: 0201 8327-288
    E-Mail: a.busley@mds-ev.de

  • Hallo zusammen,
    es geht wohl nicht um eine Abwehr von Prüfungen sondern darum, dass Begehnungen mit sehr viel weniger Aufwand sehr viel schneller zum Ergebnis (Gutachten) führen. In RLP spielt das eine große Rolle, denn hier wird ja standardmäßig \"begangen\".
    Wenn die Finanzierung des MDK wohnortabhängig ist sollten doch auch die Kassen daran interessiert sein, dass der \"richtige\" (=wohnortbezogen) MDK prüft. Da wären sich ja ausnahmsweise mal alle einig.

    Sonnige Grüße aus der Pfalz
    RT