R32-Harninkontinenz

  • Wertes Forum
    Wie ist die Einschränkung i. DKR 1804a zu verstehen:
    Wenn die Inkontinenz nicht als im Rahmen einer Behandlung als \"normal\" angesehen werden kann(z.B.nach bestimmten OP oder bei bestimmten Zuständen).
    Was sin d das für OP und welche Zustände sind gemeint?
    Zählt Beatmung dazu? Wir haben es bislang immer bei Beatmung kodiert, DK als Aufwand.
    Wär schön, wenn die Profis sich hierzu äußern könnten.
    Danke,codeman

  • Moin \"codeman\",

    ... Ihr Problem läßt sich in der Praxis selbstverständlich immer nur unter Berücksichtigung des zu beurteilenden Einzelfalles klären. Dennoch würde ich speziell auf Ihre Frage der Beatmung, die genannte DKR wie folgt auslegen:

    Patienten, die dauerhaft beatmet werden, sind in der Regel so weit dauerhaft sediert, daß Sie keine bewusste Kontrolle über Ihre Harnblasenentleerung ausüben (können). Von daher ist der Zustand der (dauerhaften) Beatmung in der Regel vergesellschaftet mit einer Harninkontinenz. In diesem Fall wäre also die Harninkontinenz nicht zu kodieren.

    Im Umkehrschluß heißt das allerdings nicht, daß eine Harninkontinenz bei Patienten mit Beatmung grundsätzlich nicht zu kodieren sei. Schließlich kann es vor oder nach der Beatmung Zustände geben, die eine Kodierung der Harninkontinenz rechtfertigen.

    Auf Ihre Frage, welche OPs bzw. weiteren Zustände noch gemeint sein könnten, fallen mir spontan diverse Möglichkeiten ein, z.B.:

    1. Bestimmte Operationen an den Harnorganen selbst.
    2. Neugeborene und Kleinkinder im \"Windelalter\"

    MfG,

    M. Ziebart

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    diese DKR hat so Ihre Unschärfen. Ich habe folgende Frage im Jannuar an das InEK geschickt. Eine Antwort kann immer noch nicht gegeben werden, da man sich hier intern noch nicht einig wurde. Man wird mir die Antwort zukommen lassen, sobald man hier einen gemeinsamen Standpunkt gefunden hat:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Die DKR 1804d Inkontinenz besagt:

    Der Befund Inkontinenz ist von klinischer Bedeutung, wenn

    1) - die Inkontinenz nicht als im Rahmen einer Behandlung \"normal\"
    angesehen werden kann (z.B. nach bestimmten Operationen und bei bestimmten
    Zuständen).

    2) - die Inkontinenz nicht als der normalen Entwicklung entsprechend
    angesehen werden kann (wie z.B. bei Kleinkindern).

    3) - die Inkontinenz bei einem Patienten mit deutlicher Behinderung oder
    geistiger Retardierung andauert.

    Wie ist die Situation bei einem Tetraplegiker zu interpretieren? Bezieht
    man diesen Zustand au den Passus 1) \"..bei bestimmten Zuständen\" (bedeutet
    keine Kodierung) oder auf den Passus 3) \"... mit deutlicher Behinderung...\" (bedeutet Kodierung).
    Anzumerken ist, dass unter 1) explizit \" im Rahmen einer Behandlung\"
    geschrieben steht und nicht \"bei bestimmten Erkrankungen/Verletzungen\".

    Meine Frage ist nun:
    Ist bei Patienten die regelmäßig inkontinent sind (hier als Beispiel
    Tetraplegiker), die Inkontinenz nicht zu kodieren, oder doch?

    .....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter
    Ärztlicher Leiter MC, BGU-Murnau

    P.S.
    Ggf. wäre über eine Neuformulierung der 1804d nachzudenken.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Liebes Forum,

    herzlichen Dank an Herr Selter, der eine Uneindeutigkeit der DKR ( 1804d ) bereits dem InEK zurückmeldete.
    In Ermangelung einer Antwort verfahren wir derzeit so :
    - Bekanntlicherweise dienen die R-Codes den pflegerischen Aufwand ökonomisch widerzuspiegeln; in den bisherigen Versionen waren sie daher teilweise PCCL-steigernd.
    - Ist das Symptom zwingender Bestandteil einer Erkrankung ( z.B. Harninkontinenz bei NPH ), wird sie nicht kodiert, da vermutlich ihre gesamte Kostenentwicklung durch das InEK kalkuliert werden kann.
    - Kann, aber muß nicht das Symptom bei einer Erkrankung auftreten ( z.B. Harninkontinenz bei MS ) wird es dann kodiert, wenn es seine eigenen Kriterien ( > 7 Tage, bei Entlassung, Grund zur OP ) erfüllt.
    ( Beispielsweise steigert nicht jede Harninkontinenz den pflegerischen Aufwand : So kann man aufgrund einer Hirnerkrankung beispielsweise eine cortical enthemmte Blase haben und trotzdem rechtzeitig die Toilette erreichen; ein pflegerischer Mehraufwand ergibt sich nicht, dementsprechend kodieren wir hier die R32 nicht. In anderen Fällen ist dies nicht möglich und der Patient hat einen erhöhten Pflegeaufwand; in diesem Falle kodieren wir die R32.)
    - Sollten wir mit unserer Interpretation was „bestimmte Zustände\" oder „normal\" betrifft, völlig auf dem Holzweg sein, bitte ich das werte Forum um Belehrung.

    Hessen, Sonne 10 Grad ( =Frühling )!!! :sonne:
    Eckardt

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Eckardt,

    wir verfahren prinzipiell genauso.
    Wenn eine Inkontinenz regelhaft bei einer Diagnose (nicht nur \"Behandlung\") besteht, kodieren wir sie nicht.
    Wir werten dann z.B. den Zustand der Tetraplegie wie in Punkt 1) der Regel dargestellt, also nicht wie in 3) \"schwerbehindert\" beschrieben.

    Wie die endgültige Auslegung vom InEK interpretiert wird, gebe ich dann selbstverständlich inhaltlich weiter.

  • Lieber Herr Selter,

    herzlich Dank für die prompte Antwort. Es beruhigt, die Dinge nicht allein interpretieren zu dürfen. Warten wir nun die Antwort des \"Oberklopfers\" ab.

    Hessen, schon 12 Grad bei :sonne: (Frühling )
    Eckardt

  • Hallo Forum,

    Hallo Herr Selter,

    gibt es Neuigkeiten zu diesem Thema? IN den DKR hat sich ja der Teil 1804d nicht geändert.

    Haben sie eine Antwort vom InEK - jetzt, nach Monaten des Wartens?

    Schöne Grüße an den Rest der Welt!

    Hella

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    nein, es gibt keine Antwort und das die DKR nicht angepasst wurde, lässt hier tief blicken (lieber nicht spezifizieren, sonst wir es teuer).
    Deswegen werde ich jetzt auch z.B. die Inkontinenz bei Tetraplegikern bei und kodieren lassen, was ich vorher nicht zuließ.

  • Hallo Forum,
    gibt es in der Zwischenzeit eine genau Definition
    von \"bestimmten Zuständen\"?
    Ist der Zustand eines I69.3 Folge eines Hirninfarktes
    in der Regel vergesellschaftet mit einer Inkontinenz?
    Ein schönes Wochenende.
    MfG DRG Kodierung

  • Zitat


    Original von DRG Kodierung:
    Ist der Zustand eines I69.3 Folge eines Hirninfarktes
    in der Regel vergesellschaftet mit einer Inkontinenz?

    Nein.

    Zitat


    Original von DRG Kodierung:
    Ein schönes Wochenende.
    MfG

    Gleichfalls!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo,

    auch für mich als Urologen gibt die DKR 1804, inzwischen schon in der 4. Revision (a-d), noch immer Rätsel auf. Warum zum Beispiel kann man die Inkontinenz nicht auch konservativ therapieren und dann verschlüsseln. Das macht doch durchaus Sinn. Z.B. kann die konservative Therapie so erfolgreich sein, dass die Inkontinenz nur 6 Tage besteht und bei Entlassung nicht mehr.
    Warum nur operativ? In diesem Falle erklärt sich die Kodierung doch schon allein allein aus der D001a und D003d. Dann hätte es eigentlich heißen müssen, \"darf nicht bei konservativer Therapie unter 7 Tagen kodiert werden.\" Das macht aber ebenfalls nicht viel Sinn als Einschränkung.

    Und mit dem \"bei bestimmten Zuständen\" hat man mehr Unklarheiten als Klarheiten gewonnen.

    Nicht zu jeder Tetraplegie gehört automatisch eine Harninkontinenz. Wenn sie aber auftritt, ist es ein Mehraufwand,neben den anderen motorischen Defiziten, die die Tetraplegie mit sich bringt. Die DKR für Para- und Tetraplegie ist in dieser Hinsicht klärend.

    Die Formulierung mit den 7 Tagen Inkontinenz stammt aus Australien und ist nicht ganz glücklich gewählt. Lieber wäre mir, wenn sich die D001 und D003 wie ein roter Faden durch alle DKRs ziehen würde und die speziellen Kodierrichtlinien eine Hilfe für schwierige Probleme dastellen oder der richtigen Gruppierung dienen (Im Falle der Harninkontinenz spielt hier im Hinterkopf sowohl der CCL hinein als auch die Diskussion um Aufwandshöhe. Beides halte ich für schlecht). Würde man die D001 und D003 als roten Faden auch in der 1804 haben, käme heraus, dass alles, was Aufwand macht, kodiert werden muss. Da macht es keinen Unterschied, ob alt, ob jung, ob halb durcheinander oder im Zustand völliger Verwirrtheit.

    Früher haben wir gesagt, dass ein Kind mit 3 Jahren trocken sein sollte, heute dürfen es schon 7 Jahre sein. Die meisten Kinder sind ohnehin mit 3 Jahren kontinent. Inkontinenz macht mehr Arbeit, egal ob Kind oder nicht. Auch wenn man bei Kindern den Windelwechsel nicht als Last empfindet. Aber um Empfindlichkeiten geht es doch nicht.

    So reiht sich Interpretationsproblem an Interpretationsproblem. Diese DKR ist in sich und medizinisch nicht ganz schlüssig. Hier muss eine 5. Revision her. Auch meine Meinung.

    Gruß aus Bad Wildungen

    bdomurath