Ein-Tages-DRGs nach dem BSG-Urteil

  • Hallo Forum,

    nach dem BSG-Urteil zur Definition der stationären Behandlung bei Elektiv-Fällen stellt sich mir die Frage, wie es sich mit der Abrechnung diverser Same-Day-DRGs gestaltet. Im Prinzip sind doch jetzt nur noch Fälle abrechenbar, die über Nacht bleiben. Ich denke dabei besonders an Chemotherapien etc. Hat jemand weitere Informationen, wie man hier am sinnvollsten weiterverfährt?

    Einen (etwas ratlosen) Gruß aus Hamburg

    Manfred Nast

  • Hallo Herr Nast,

    Könnten Sie einen Hinweis auf das oder link zu dem Urteil des BSG posten?

    Danke

    merguet

  • Hallo Herr Nast,

    das BSG - Urteil B 3 KR 4/03 betrifft ja noch einen Fall aus Pflegesatzzeiten, so dass es in Bezug auf DRG- Fälle wohl nur eingeschränkt anwendbar ist. Wenn es eine Tages DRG gibt, ist diese auch stationär abrechenbar, da hier die Regelung der FPV der Rechtsprechung vorgeht.

    In bezug auf Chemotherapien weist § 2 II Nr.2 des Krankenhausentgeltgesetzes die Tätigkeit der onkologischen Schwerpunkte und Tumorzentren eindeutig dem Krankenhausbereich zu, hier ist die gesetzgeberische Entscheidung ebenfall der Rechtsprechung vorrangig.

    Ansonsten sollte man immer beachten, dass das BSG an die geplante Behandlungsdauer anknüpft, nicht an die tatsächliche Behandlungsdauer.

    Alles in allem lässt sich bei genauer Betrachtung der Rechtslage mit dem BSG - Urteil ganz gut leben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Die \"Same-Day-DRGs\" sind doch für Fälle mit einem Aufenthalt von bis zu 48 Stunden kalkuliert?!
    Es sind also Fälle denkbar, bei denen eine entsprechende DRG zur Abrechnung kommt und die nicht unter die Kriterien des Urteils fallen.

    mfg

    [arial]Volker Röttsches
    Betriebswirt (VWA)[/arial]

  • Guten Tag zusammen,

    es besteht durchaus noch keine Einigkeit darin, dass nur Fälle mit Übernachtung auch stationär abzurechnen sind. Auch vor dem Hintergrund des o. g. Urteils werden hierfür z. B. von der KGNW gerade die Eintages-DRG\'s herangezogen. Außerdem gibt es noch andere Anhaltpunkte, wie den Beweis des ersten Anscheins, die eine stationäre Abrechnung auch ohne Übernachtung möglich erscheinen lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein

  • Hallo Forum,

    zur Eingangsfrage:
    der hier benutzte Begriff \"Same-Day-DRGs\" ist missverständlich, weil er Aufnahme u. Entlassung am selben Tag suggeriert.

    Die Verweildauer wird gemäß § 1 Abs. 7 FPV ermittelt. Die Ein-Tages-DRGs werden also angesteuert, wenn der Pat. 0 oder 1 Nacht im KH verbringt.

    Eine \"48-Stunden-Grenze\" findet sich in der FPV nicht.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Guten Tag,
    eine Kasse hat sich jetzt dazu entschieden, ALLE Fälle, die nicht über Nacht geblieben sind, grundsätzlich nicht zu bezahlen und auf die ambulante Abrechnung zu vertrösten.
    Darunter fallen dann auch solche Patienten, die vor Mitternacht verstorben sind (ich darf an die zahlreichen Diskussionen hierüber erinnern - Polytrauma im Schockraum verstorben usw.).
    Und nach dieser Kassenlogik (wohlgemerkt bis jetzt nur eine) stellt sich dann die Frage nach einer Tages-DRG gar nicht mehr, da eine DRG nur bei stationärer Behandlung abgerechnet werden kann und wenn aus den erwähnten und hergeleiteten Gründen keine stationäre Behandlung stattgefunden hat ....

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag Herr Horndasch,
    nach meinen Informationen sind auch Fälle ohne Übernachtung stationär abrechenbar, wenn die AEP-Kriterien erfüllt sind und nach dem Beweis des ersten Anscheins stationäre Behandlung geboten scheint (also z. B. nicht geplant oder absehbar ist, dass der Patient ohne Übernachtung nach Hause kann). Diese Voraussetzungen sollten bei am Aufnahmetag verstorbenen Patienten gegeben sein. Wie reagiert die erwähnte Kasse auf Ihren Widerspruch bzw. welche rechtlichen Grundlagen führt sie über das oben zitierte Urteil hinaus an?

    Mit freundlichem Gruß

    H. Bürgstein

  • Hallo Forum,

    das BSG hat letztens nochmals deutlich gemacht, dass es zur Beurteilung einer Behandlung als stationär im wesentlichen auf die geplante, nicht auf die tatsächliche Aufenthaltsdauer ankommt - Urteil vom 17. März 2005 - B 3 KR 11/04. Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor (daher ist bei der Beurteilung der Entscheidung noch etwas Vorsicht angebracht) aber es gibt schon eine Presseinformation:

    \"Auf die Revision des Klägers wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den noch offenen Betrag für einen tagesgleichen Pflegesatz an den Kläger zu zahlen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat mit der Entscheidung des Klinikarztes, den Versicherten nach Durchführung der Operation mindestens eine Nacht im Krankenhaus zu behalten, die stationäre Behandlung begonnen. Damit ist ohne Rücksicht darauf, welche Leistungen im Einzelnen anschließend durchgeführt worden sind, der Anspruch auf einen tagesgleichen Pflegesatz entstanden, da es sich hierbei um eine Pauschalvergütung handelt. Die Entscheidung der Ärzte, die Operation wegen des bei der vorbereitenden Untersuchung festgestellten Risikos zu verschieben, stellt einen Abbruch der stationären Behandlung dar, die den Vergütungsanspruch ebenso wenig entfallen lässt wie bei einem Abbruch auf Wunsch des Versicherten.\"

    Damit dürfte sich zumindest die Praxis einiger Kassen, jede Behandlung, die keine Übernachtung beinhaltet, als ambulant zu betrachten, erledigt haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo Herr Maehrmann,
    vielen Dank für den Hinweis auf das aktuelle BSG Urteil. Das BSG hat wohl dem \"aufnehmenden, behandelnden Krankenhausarzt\" bestätigt, dass er die Entscheidung trifft, ob stationär oder ambulant behandelt wird. Man darf sehr auf den Urteilstext gespannt sein.
    Noch einen ruhigen Restsonntag

    Ihr

    Kurt Mies