Hallo Forumsmitglieder,
nach § 115a SGB V Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
kann das Krankenhaus bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung).
Ist eine vollstat. Therapie nicht indiziert, kann die Behandlung teilstationär oder ambulant erfolgen.
Es muß also ein Einweisungsschein vorliegen, um einen Patienten vorstationär abrechnen zu können (nach Ausschluß einer vollstat. Behandlungsindikation).
Meine Frage:
Liegt bei notfallmäßiger Aufnahme (Rettungsdienst + Notarzt) ebenfalls eine Verordnung von Krankenhausbehandlung nach diesem Gesetz vor?
Das heißt: Wäre hier ebenfalls eine vorstationäre Abrechnung möglich, wenn der Krankenhausarzt letztlich eine vollstationäre Aufnahme für kontraindiziert hält. Oder bleibt dann nur die KV-Abrechnung über Notfallschein (EBM)?
Vielen Dank!
Ein frohes Osterfest an die Kodiergemeinde!:hasi:
Mit freundlichen Grüßen Mario Schädlich