Kodierfrage zu Melanompatient

  • Hallo Forum, liebe Kodierexperten,

    ich habe mal wieder eine kleine Frage, die aus den wirklich guten Kodierrichtlinien nicht richtig hervorgeht.

    Bei einem Jungen Patienten wurde ein superfiziell spreitendes Melanom operativ an der Schulter entfernt.Die SLN-Biopsie war negativ.
    Bei einer Nachuntersuchung 6 Monate später fiel ein plantares Knötchen auf. Sonografisch war eine Metastase nicht sicher auszuschließen, der Patient wurde stationär aufgenommen.

    Nachdem der Operateur den Patienten untersucht hatte, kam er zu dem Ergebnis, dass der Knoten klinisch eher im Zusammenhang mit einer Plantarsehne zu sehen ist, eine 2. Sono bestätigte dies aber nicht, der Operateur stellte die Indikation zur Vorstellung in der Handchirurgischen Klinik. Dort erfolgte eine dritte Sono, eine Filia war wiederum nicht auszuschließen. Die Handchirurgen schlugen die Durchführung eines MRT zur genaueren Diagnostik vor.
    Da der Patient auf jeden Fall nicht in der Hautklinik operiert wird, wurde er (ohne Durchführung des teuren MRT)entlassen.

    unsere Dieagnosen lauteten:

    Verdacht auf kutane Metatsase

    bei (eigentlich Z.n. wenn sich der Verdacht nicht bestätigt) superfiziell spreitendem Melanom

    nun kann man ja Verdacht auf nicht wirklich kodieren, wenn ich aus dem unbestätigten Verdacht eine Metastase mache, wird das Melanom zum St. IV und ein onkologischer Pflegesatz wird abgerechnet.
    Wäre dann eine geplante aber aus anderen Umständen nicht stattgefundene OP als Hauptdiagnose zu verschlüsseln?
    Danke für die Hilfe


    T. Plaza

    Dr. med. Tobias Plaza
    Dermatologische Klinik mit Poliklinik
    Universitätsklinikum Erlangen

  • Sie haben das Melanom nocht ausgeschlossen aber auch nicht bewiesen. Mit der Entlassung des Pat. demonstrieren Sie aber aus meiner Sicht, dass Sie nicht von einem Melanom ausgehen. Damit dürfen Sie das auch nicht kodieren.

    Durch eine Exision ließe sich der Verdacht doch abklären oder ?

    N.Roeder

  • Sehr geehrter Herr Roeder!

    Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben sicher recht, dass sich durch eine Exzision der Verdacht ausschließen läßt. Allerdings findet diese Exzision in dem Fall nicht in unserer Klinik statt, da es sich um einen elektiven Fall handelt, kann ich den Patienten auch nicht einfach verlegen sondern entlasse ihn und er wird in 2 Wochen wieder aufgenommen. Bis dahin habe ich also keine sichere Diagnose - gibt es denn im DRG-System für solche Fälle irgendeinen Code?
    --
    Tobias Plaza
    AIP

    Dr. med. Tobias Plaza
    Dermatologische Klinik mit Poliklinik
    Universitätsklinikum Erlangen

  • Lieber Herr Plaza,

    da die Behandlung des Patienten noch nicht abgeschlossen ist (PE noch nicht erfolgt), können Sie meiner Meinung nach (da Sie ja zunächst eben doch von einer Metastase ausgehen) nach Kodierregeln die Metastase kodieren (als Nebendiagnose dann "nicht durchgeführte geplante OP"). Dass Sie nciht verlegt haben, hat ja organisatorische gründe.
    Und genau da sehe ich das problem:
    1. darf es theoretisch nicht möglich sein, dass ein patient zur OP kommt, die dann nach Aufnahme ein Arzt für nicht indiziert hält.
    2. Läuft der zweite Aufenthalt in der Handchirurgie eigentlich unter der gleichen DRG weiter. So würde ich es auf jeden fall als Hexe vom MDK sehen:besen: :besen: :besen: . Das bedeutet, die Handchirurgen bekommen eine DRG bezahlt, an der sich die Hautklinik ihren Anteil holen muss. Und das argumentieren Sie mal, vor allem in Anbetracht des Vorhandenseins einer Poliklinik.

    Ich weiß, die Verhältnisse in Deutschland sind halt nicht so herrlich abgestimmt und interdsiziplinär und gestrafft. Aber sie müssen es werden, sonst kann man als Krankenhaus in diesem System nicht überleben.
    Grüßen Sie mir Erlangen (wei stehts mit den clinical pathways?)
    Gruss
    Patricia
    ;)
    --
    Patricia Klein

    Patricia Klein

  • ich würde den Fall wie folgt kodieren:

    Aufnahme wegen eines plantaren Knötchens, Filia nach SSM?

    HD: D48.5 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Haut
    ND: Z08.0 Nachuntersuchung nach chirurgischem Eingriff wegen bösartiger Neubildung
    ND: Z85.8 Bösartige Neubildungen sonstiger Organe oder Systeme in der Eigenanamnese

    Da eine Exstirpation in der Derma nicht erfolgte, aber initial wohl geplant war, dann noch

    ND: Z53.- Personen, die Einrichtungen des Gesundheitswesens wegen spezifischer Maßnahmen aufgesucht haben, die aber nicht durchgeführt wurden

    Dies führt in die DRG

    J27B Leichte Erkrankungen der Haut ohne Komplikationen oder Begleiterkrankungen
    RG: 0,34, DVD: 1,27


    M.f.G.

    R. Oeschger
    Arzt, Med.-Controlling