• Guten Morgen liebes Forum,

    meine heutige Frage soll kein Aprilscherz sein.
    Folgendes Problem beschäftigt uns: Bei im \"Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe\" mit
    * gekennzeichneten Eingriffen muss die stationäre Aufnahme begründet werden. Wir haben eine solche Begründung für eine Metallentfernung (intramedulläre Titannagelschienung der Clavicula), bei der der Patient von 06.30 Uhr bis 17.00 Uhr stationär war, angefordert.

    Der Arzt schreibt in seiner Antwort, dass der geltende anaesthesiologische Sicherheitsstandard besagt, dass Kinder unter 14 Jahre (Pat. 13 Jahre)nicht ambulant narkotisiert werden dürfen. Außerdem sei die Häuslichkeit 20 km vom Krankenhaus entfernt und es herrschten winterliche Straßenverhältnisse.

    Kann dieser Begründung gefolgt werden? Sprengt die Dauer von 10,5 Stunden für Behandlung, Beobachtung, Überwachung den Rahmen einer ambulanten Behandlung? Gibt es dafür zeitliche Definitionen?

    Ich würde mich sehr über Antwort von Fachleuten freuen. Diese ambulanten Sachen sind ja doch mehr oder weniger für Alle Neuland.

    Vielen Dank bereits im Voraus und einen sonnigen Tag :sonne:
    wünscht

    tina

  • Hallo tina,

    Es gibt sicher keinen Standard, der die ambulante Anästhesie von Kindern verbietet. Landauf, landab werden Kinder ambulant anästhesiert.
    Ein klinikinterner Standard hierzu, der irgendeiner Vorgabe folgt, mag hohen Sicherheitsanforderungen genügen, ist aber nicht hinreichend.

    Allerdings ist eine individuelle Entscheidung auch abhängig von der Größe des Eingriffes, seiner Dauer, dem Blutverlust u.ä.. Der geschilderte Eingriff könnte durchaus die stationäre Behandlung rechtfertigen, wenn andere Kriterien des Kataloges erfüllt sind. Immerhin dürfte der Eingriff so ganz \"klein\" nicht gewesen sein, da intramedulläres Osteosynthesematerial entfernt werden musste.

    Ob dies allein allerdings ausreicht, wird aus den von Ihnen geschilderten Fakten nicht klar.

    Auch ein ein Sicherstellung der Überwachung / Versorgung bzw. fehlende Kommunikationsmöglichkeiten nach Anlage 2 Absatz (2) zum Vertrag nach 115 b könnten hier greifen, falls die Entfernung vom Wohnort und die wimterlichen Straßenverhältnisse glaubhaft sind.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Tina,

    im geschilderten Fall würde ich durchaus eine stationäre Erbringung
    akzeptieren. Bei Anästhesie + Überwachung über 8 Std. dürfte das schon
    in Ordnung gehen. Wobei man diese 8 Std. auch nicht unbedingt in Stein
    meiseln sollte. Die Aufnahme- und Entlassungsuhrzeit stellt ja nicht
    zwangsläufig den Behandlungsbeginn und das -ende dar.

    Auch ist die Geschichte mit den 20km und der Witterung m.E. durchaus ein
    trifftiger Grund, gem. allgemeiner Ausschlusstatbeständen. Jedoch ist dies
    auch ein zweischneidiges Schwert. Sammelt sich ein KH grds. Patienten für
    tagesstationäre Behandlungen aus einem Umkreis von 20-30-40km zusammen und
    begründet dann damit den Ausschluss einer AMOP, muss man dann schon auch
    mal die Frage stellen dürfen, ob nicht in ummittelbarer Umgebung zum Wohnort
    Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung gegeben wären.

    Allerdings könnte man hier auch provokativ fragen, wie es der Operateur nach
    10,5 Std. verantworten kann, den Patienten aus der stationären Behandlung
    nach Hause zu entlassen, dies aus der ambulanten Behandlung heraus jedoch nicht kann. (meinem Wissenstand nach machen Komplikationen keinen Unterschied zwischen den Behandlungsformen ?( ) Wenn hier schon diese Begründungskette verwendet wird, hätte eine Übernachtung vllt auch nicht unbedingt geschadet.

    Ich persönlich habe da nen goldenen Grundsatz, wenn ich solch grenz-
    wertige Fälle beurteile: \"einmal geht immer\" Soll heißen, man sollte einem
    KH wegen einem Einzelfall nicht unbedingt die Hölle heiß machen. Häufen sich dann jedoch die Fälle, die ständig nicht aus medizinischen Gesichtspunkten, sondern aus organisatorischer Sicht heraus begründet werden, würde ich auch nachhaken.

    Es hilf hier auch oft, nicht stur die Ablehnungsschiene zu fahren, sondern
    auch mal den Dialog mit dem Haus und im speziellen mit dem betroffenen Operateur zu suchen.

    Grds. ist diese Thema natürlich spannend, weil wir auch nicht aus den Augen verlieren dürfen, dass der Operateur seine Entscheidungen ja auch
    verantworten muss.

    Wir als Kassenmitarbeiter können im Nachhinein (wenn alles gut gegangen ist) immer sagen, das wäre auch ambulant möglich gewesen. Der Operateur kann jedoch nicht anführen -wenn ihm ein Patient zuhause verblutet ist, oder an einem Kreislaufversagen gestorben ist-, die Kasse hätte ihm gesagt
    er müsste ambulant operieren. Das ist eine sehr knifflige und heikle Geschichte und IMMER vom Einfall abhängig.

    Uns fällt es jedoch leichter, einer stationären Erbringung zuzustimmen, wenn driftige und nachvollziehbare medizinische Hintergründe vorgebracht werden.

    Wenn sich die Begründungen ständig auf Kreuzchen auf einem Vordruck mit allgemeinen Tatbeständen beschränken, kommen einem dann schon mal Zweifel.

    MFG
    Martin Wittwer

    PS: KH-Abrechnung ist eine spannende Angelegenheit :d_zwinker:

    :t_teufelboese: Abrechnungssachbearbeiter :t_teufelboese:

    Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher.

    Voltaire ( 1694-1778 )