Grenzverweildauer

  • Hallo,

    bisher haben wir die Grenzverweildauern der A und B Fallpauschalen immer addiert und dann erst tagesgleich abgerechnet. Nun habe ich im "Handbuch zur Abrechnung von Krankenhausleistungen" (Scheinert et all.) gelesen, dass bei dieser Berechnung aber ein Tag abgezogen werden müsse (GVD gesamt = GVD A + GVD B - 1). Das hieße z. B. bei den FP 17.071 und 17.072 das bereits ab dem 46. Tag und nicht erst ab dem 47. Tag tagesgleich abgerechnet werden dürfte. Von der Logik her macht das auch Sinn. Hat jemand Erfahrungen damit gemacht, wie die Krankenkassen darauf reagieren?

    Schönen Gruß

    H. Hypki

  • Hallo,
    ....ich meine das hängt damit zusammen, daß im Normalfall der E-Tag ja nicht berechnet wird....deswegen wird ein Tag abgezogen,wenn die GVD überschritten ist und dann Pfl.satz abgerechnet.

  • Hallo Hypki und Ruth,

    der Tag der GVD war seither der erste mit tagesgleichen Pflegesätzen abrechenbare. Inzwischen hat sich noch etwas geändert. Der Tag der Wundheilung kann bei Nichterreichen der Mindestverweildauer der B-Pauschale als erster mit PS abgerechnet werden. Gemacht habe ich ersteres über Jahre hinweg problemlos. Den zweiten Fall versuche ich gerade, aber Erfahrungen mit dem WHD-Tag-PS habe ich noch keine z.B. Rückmeldung / Ablehnung / Anfrage von KK.


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo zusammen,
    wir machen es auch wie Herr Konzelmann. GVD-Tag ist erster PS-Tag.
    Bei Nichterreichen der Mindestliegezeit der B-Pauschale werden ohne Probleme tagesgleiche Pflegesätze abgerechnet.
    Ärgerlich bei uns ist die generelle Befristung einer Kasse bei A/B Pauschalen auf die "Wundheilung". Das bedeutet wir müssen generell für die B Pauschale eine Begründung einreichen. Handelt es sich hier um einen "Pflegefall", so wird oft eine Übernahme der B-Pauschale verweigert. Wer macht gleiche erfahrungen?
    --
    Kurt Mies
    http://www.myDRG Fan

    Kurt Mies

  • Hallo zusammen,
    wir haben das mit der Grenzverweildauer sehr wechselhaft abrechnen müssen:
    Die Formel A-Gvwd+B-Gvwd kommt daher, dass der Grenzverweildauertag der erste Tag ist an dem Pflegesätze abgerechnet werden können. Analog kann man den Schluß ziehen, dass der Grenzverweildauertag der A-Pauschale der erste Tag der B-Pauschale ist. Dieses wurde aber vermutlich bei Festlegung/Teilung der Grenzverweildauern nicht berücksichtigt. In Baden-Württemberg gibt es hierzu eine Vereinbarung auf Landesebene die besagt, dass die Berechnung der Gesamtverweildauer der Addition von Gvwd A und Gvwd B entspricht. Damit ist die Berechnung mit -1 ausgeschlossen. Kritisch ist nur, dass das über die Zeiträume hinweg nicht immer gleich geregelt war. Im Prinzip müssen wir uns bei retrospektiven Rechnungsprüfungen dann immer alle Regelungen, Absprachen u.w. zusammensuchen um prüfen zu können, ob die Abrechnung damals richtig war oder nicht. Speziell die weit zurückliegenden Prüfungen empfinden wir deshalb schon immer etwas als Schikane, weil Sie uns noch viel mehr Arbeit macht als die aktuell laufenden.

    Das Problem von Ihnen Herr Mies, haben wir Gott sei Dank zur Zeit nicht in diesem Maße - aber dafür eine ganze Reihe von anderen Problemen.
    Gruß Ch. Bernauer

  • Hallo allerseits!
    Zur Zeit haben wir von den Krankenkassen zur Abrechnung von Fallpauschalen beispielsweise für beisseitige Varizenoperation gekoppelt an zwei stationären Aufenthalten folgende Aussage: Das erste Bein wird operiert, abgerechnet werden kann die FP 10.01. Wenn die Operation und der 2. Aufenthalt innerhalb der Grenzverweildauer des ersten Aufenthaltes liegt, dürfte diese lediglich durch eine einmalige Abrechnung des Sonderentgeltes 10.16 abgerechnet werden. Wer kann da uns argumentativ weiterhelfen?1

    Mit freundlichen Grüßen

    E. Walther
    QM Diakoniekrankenhaus Mannheim GmbH

  • Hallo Frau Walther,

    das sehe ich auch so. Hilft nur entweder beide Seiten beim selben Aufenthalt oder zweite Seite nach GVD 14 Tagen, wenn möglich etwas länger warten, sonst zu auffällig. Wenn es so passiert ist wie geschildert, ist wohl argumentativ nicht dagegen zu gehen.


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo und schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Elina:
    Hallo allerseits!
    Zur Zeit haben wir von den Krankenkassen zur Abrechnung von Fallpauschalen beispielsweise für beidseitige Varizenoperation gekoppelt an zwei stationären Aufenthalten folgende Aussage: Das erste Bein wird operiert, abgerechnet werden kann die FP 10.01. Wenn die Operation und der 2. Aufenthalt innerhalb der Grenzverweildauer des ersten Aufenthaltes liegt, dürfte diese lediglich durch eine einmalige Abrechnung des Sonderentgeltes 10.16 abgerechnet werden. Wer kann da uns argumentativ weiterhelfen?1

    Mit freundlichen Grüßen

    E. Walther
    QM Diakoniekrankenhaus Mannheim GmbH

    Formal würde ich das so sehen:

    §14 Abs. 2 Satz 5 BPflV: "Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in das selbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschele berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der GVD [..] kein tagesgleicher Pflegesatz berechnet werden."

    Da es sich bei Operation der zweiten Seite nicht um eine Komplikation handelt, ist meiner Ansicht nach diese Wiederaufnahmeklausel auch nicht anwendbar.

    Inhaltlich muss sich allerdings das so verfahrende Krankenhaus fragen lassen, aus welchem medizinischen Grund die Operationen in so kurz hintereinanderliegenden verschiedenen Aufenthalten durchgeführt wurden. Dies ist allerdings eher ein "moralischer" Aspekt, formaljuristisch würde ich zunächst daran festhalten, dass §14 Abs 2 Satz 5 BPflV nicht anzuwenden ist.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Hallo Herr Schaffert,

    und was sagen Sie zu unserem Fall?

    Pat. wird Mitte März zur einseitigen Varizen-OP aufgenommen und operiert. Dgn.: Stammvarikosis.

    Gleiche/r Pat. wird fast genau 4 Wochen später, also Mitte April zur Varizen-Op am anderen Bein aufgenommen. Dgn.: Varikosis mit Perforansinsuffizienz.

    Die KK hat den MDK eingeschaltet und nur den ersten Aufenthalt bezahlt.

    Begründung des MDK: "Denkbar wäre, beide Beine in einer Sitzung in einem Aufenthalt zu operieren, bzw. beide Beine in zwei Sitzungen in einem Aufenthalt. Bei nicht so ausgeprägten Befunden wäre auch ein ambulanter Eingriff möglich gewesen."

    Wie mich dieser Fall eines besseren gelehrt hat, ist Ihre Variante mit der Wartezeit von mehr als 14 Tage zw. der 1. u. 2. OP, nicht die Lösung!!!

    Oder wissen Sie noch eine Möglichkeit, vielleicht haben Sie auch einen Tip für mich, für o. g. Fall?!

    Viele Grüße

    Bianca Hümmler

  • Hallo Frau Hümmler,

    evtl. ist Abrechnung von zwei SE 10.16 plus Pflegesätze möglich. Es rechnet sich aber für die KK nur bei sehr kurzen Aufenthalten. Andererseits sollte in der Krankenakte stehen, warum die Wartezeit dazwischen war.
    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

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