Hallo Forum!
zu den Regelungen bzgl. Qualitätssicherung beim AOP habe ich ein paar Fragen. :j_ungewiss:
1. Im Vertrag nach § 115b heißt es u.a.:
Zitat
Die Vertragspartner haben eine gesonderte Vereinbarung mit Maßnahmen der Qualitätssicherung getroffen. Diese ist im Rahmen der Durchführung der Eingriffe gemäß § 115 b SGB V zu beachten.
Wo kann man diese Vereinbarung lesen / downloaden ?
2.
Zitat
Soweit Vereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V auch Leistungen nach § 115 b SGB V betreffen, gelten sie nach Maßgabe der ergänzenden
vertraglichen Bestimmungen der Vertragspartner auch für Krankenhäuser.
Ist mit \'Vereinbarung gemäß § 135\' die o.g. \'gesonderte Vereinbarung\' gemeint oder gibt es weitere Bestimmungen ?
3.
Zitat
Leistungen des Kataloges nach 115 b SGB V, für die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 135 existieren, sind auch unter den
gleichen Maßgaben im stationären Bereich zu erbringen.
Wer weiß, welche Leistungen des Kataloges dies genau betrifft ?
4.
Zitat
Die Einhaltung dieser Auflagen weist das Krankenhaus gegenüber der zuständigen Landeskommission ambulantes Operieren nach.
Sofern die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsanforderungen durch die Vereinbarung gemäß § 15 nicht erfolgt, können die Krankenkassen den Medizinischen Dienst dazu beauftragen.
Wie erfolgt dieser Nachweis: auf Anforderung durch die \'zuständige Landeskommission\' oder müssen wir selbst aktiv werden ?
Kurz gefragt: was muss wie beim AOP qualitätsgesichert werden ?
Und noch eine kurze Frage: muss die Meldung an die Kostenträger nach §1 des Vertrags:
Zitat
Hierzu bedarf es einer maschinenlesbaren Mitteilung des Krankenhauses an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss.
jetzt (unterjährig) neu verschickt werden, auch wenn im Dezember bereits für 2005 eine Liste gemäß altem EBM rausgegangen ist ?
Vielen Dank schon mal für die Antworten!
Viele Grüße,