Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren

  • Hallo Forum!

    zu den Regelungen bzgl. Qualitätssicherung beim AOP habe ich ein paar Fragen. :j_ungewiss:

    1. Im Vertrag nach § 115b heißt es u.a.:

    Zitat


    Die Vertragspartner haben eine gesonderte Vereinbarung mit Maßnahmen der Qualitätssicherung getroffen. Diese ist im Rahmen der Durchführung der Eingriffe gemäß § 115 b SGB V zu beachten.

    Wo kann man diese Vereinbarung lesen / downloaden ?

    2.

    Zitat


    Soweit Vereinbarungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V auch Leistungen nach § 115 b SGB V betreffen, gelten sie nach Maßgabe der ergänzenden
    vertraglichen Bestimmungen der Vertragspartner auch für Krankenhäuser.

    Ist mit \'Vereinbarung gemäß § 135\' die o.g. \'gesonderte Vereinbarung\' gemeint oder gibt es weitere Bestimmungen ?

    3.

    Zitat


    Leistungen des Kataloges nach 115 b SGB V, für die Qualitätssicherungsmaßnahmen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach § 135 existieren, sind auch unter den
    gleichen Maßgaben im stationären Bereich zu erbringen.

    Wer weiß, welche Leistungen des Kataloges dies genau betrifft ?

    4.

    Zitat


    Die Einhaltung dieser Auflagen weist das Krankenhaus gegenüber der zuständigen Landeskommission ambulantes Operieren nach.
    Sofern die Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsanforderungen durch die Vereinbarung gemäß § 15 nicht erfolgt, können die Krankenkassen den Medizinischen Dienst dazu beauftragen.

    Wie erfolgt dieser Nachweis: auf Anforderung durch die \'zuständige Landeskommission\' oder müssen wir selbst aktiv werden ?


    Kurz gefragt: was muss wie beim AOP qualitätsgesichert werden ?


    Und noch eine kurze Frage: muss die Meldung an die Kostenträger nach §1 des Vertrags:

    Zitat


    Hierzu bedarf es einer maschinenlesbaren Mitteilung des Krankenhauses an die zuständigen Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen, die Kassenärztliche Vereinigung und den Zulassungsausschuss.

    jetzt (unterjährig) neu verschickt werden, auch wenn im Dezember bereits für 2005 eine Liste gemäß altem EBM rausgegangen ist ?

    Vielen Dank schon mal für die Antworten!

    Viele Grüße,

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Sehr geehrter Herr Leonhardt,

    zu Ihren ersten beiden Fragen schreibt die DKG folgendes: \"Der § 15 ist gegenüber dem alten Vertrag neu formuliert und durch das erweiterte Bundesschiedsamt festgesetzt worden. Da der alte Vertrag zum 31. März 2005 ausläuft, jedoch noch keine neue Qualitätssicherungsvereinbarung zwi-schen den Vertragspartnern geschlossen wurde, ist die in § 15 Satz 1 getroffene Feststellung („Die Vertragspartner haben eine gesonderte Vereinbarung mit Maßnahmen der Qualitätssicherung getroffen.“) sachlich falsch. Die gesonderte Vereinbarung ist noch festzulegen, entweder auf dem Verhandlungswege oder ebenfalls durch Festsetzung des erweiterten Bundesschiedsamtes.\"

    Sie finden diese Qualitätssicherungsvereinbarungen u.a. auf der Homepage der KV Westfalen-Lippe. Sie müssten auch auf der Homepage der KBV stehen. Das habe ich allerdings noch nicht überprüft.

    Zu Ihrer letzten Frage. Eigentlich müssen Sie jetzt wieder eine Meldung an die Kostenträger senden, da Sie im letzten Jahr noch Angaben zum alten EBM gemacht haben. Dieser gilt aber seit heute nicht mehr. Auf folgender Homepage http://www.krankenhaus-aok.de finden Sie die Vorstellung der Krankenkassen darüber, was Sie übermitteln sollten.

    Grüsse

    Matthias Offermanns
    Deutsches Krankenhausinstitut

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Zitat


    Original von Matthias Offermanns:
    Zu Ihrer letzten Frage. Eigentlich müssen Sie jetzt wieder eine Meldung an die Kostenträger senden, da Sie im letzten Jahr noch Angaben zum alten EBM gemacht haben. Dieser gilt aber seit heute nicht mehr. Auf folgender Homepage http://www.krankenhaus-aok.de finden Sie die Vorstellung der Krankenkassen darüber, was Sie übermitteln sollten.

    Hallo Forum!

    Wenn ich mir diese Excel-Tabelle ansehe, bin ich froh, dass sie maschinenlesbar ist.

    Wer außer einer Maschine mag einen derartigen Katalog auch sonst lesen?

    Wer mag ihn (prospektiv und abteilungsbezogen) erstellen?

    Wofür soll denn bitte diese Mitteilung gut sein? Die Empfänger der Mitteilung (nach §1 AOP-Vertrag) könnten ihre Maschine schließlich auch am Ende des Jahres die abgerechneten OPS/EBM-Ziffern lesen lassen.

    Wer hier weiter denkt, fragt sich sicherlich auch, wozu die Forderungs- und die Vereinbarungs-E1 mit all ihren Details im Rahmen der Budgetverhandlung eigentlich gut ist und ob es bald auch eine ähnliche Bürokratie im AOP-Bereich geben wird.

    Auch im stationären Bereich könnte man sich auf eine Ist-E1 beschränken.

    Einen fröhlichen 1. April wünscht

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Hallo Herr Scholz!

    Auch am 2. April wird die Tabelle nicht lustiger. Anscheinend haben einige Krankenkassenchefs Angst, Ihr Mitarbeiter würden unter Langeweile leiden. Die Krankenhäuser müssen diesenUnsinn natürlich wie immer kostenneutral liefern.

    Bürkratie schafft halt Bürokratie!

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer