Vorzeitige Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen § 17c Abs. 1 Nr. 2

  • Liebes Forum,

    wir sind erstmals von einer Krankenversicherung mit dem Vorwurf einer vorzeitigen Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen konfrontiert worden.

    Der Fall:
    1. Aufenthalt: Tag 1 bis 15
    DRG F71B
    Aufnahmebeschwerden: Herzrasen
    HD: I48.1 paroxysmales Vorhofflimmern
    Nebenbefundlich bestanden bei Aufnahme Husten, CRP-Erhöhung und Leukozytose, weshalb der Patient an Tag 1 - 7 antibiotisch behandelt wurde. Vor Entlassung war die Lunge frei, der Pat. äußerte keine Beschwerden, das CRP war rückläufig aber noch nicht wieder im Normbereich.

    2. Aufenthalt: Tag 18 bis 19
    DRG G49Z
    Aufnahmebeschwerden: Bauchschmerzen
    HD: R10.1 Viszeraler Oberbauchschmerz
    Eine Ursache für die Bauchschmerzen konnte Endoskopisch nicht gefunden werden. Das CRP war wieder angestiegen, der Patient äußerte keine Beschwerden, vor Entlassung waren auch die Bauchschmerzen wieder rückläufig.

    3. Aufenthalt: Tag 28 bis 29
    DRG E69A
    Aufnahmebeschwerden: Fieberhafter Infekt
    HD: J20.9 akute Bronchitis
    Erstmaliges Auftreten von Fieber, CRP weiter angestiegen. Besserung auf Antibiose.

    Forderung der Versicherung: Zusammenlegung aller drei Fälle.

    Die Verhandlungen zogen sich über neun Monate hin. Letztlich haben wir uns geeinigt, die Fälle zwei und drei zusammenzulegen. Wir hatten uns ernsthaft mit der Frage einer gerichtlichen Klärung befasst, davon aber Abstand genommen, weil im Arztbrief zum 2. Aufenthalt das wieder angestiegene CRP in Zusammenhang mit dem zurückliegenden Infekt beim ersten Aufenthalt gebracht wurde, die Lunge aber keiner weiteren Untersuchung unterzogen wurde (sie wurde nicht einmal abgehört, nachdem das Labor da war). Bei einer letztlich resultierenden Kürzung von ca. 300 € war uns ein Prozess zu aufwändig und wenig Erfolg versprechend.

    Ich finde diesen Fall insofern bemerkenswert, als dass hier zuwenige und nicht zuviele Leistungen bemängelt werden. Da es sich streng genommen nicht um eine Komplikation handelt, wurde hier der § 17c Abs. 1 Nr. 2 KHG herangezogen, also auf eine vorzeitige Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen abgehoben. Gibt es andere Erfahrungen zu diesem Thema?

    Mit freudlichen Grüßen

    H. Bürgstein

  • Hallo,

    auch ich kenne die Anwürfe der Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen.

    Regelmäßig wurde vor Jahren noch durch den MDK uns erklärt, daß man eine Umstellung von Cumarin-Antikoagulation auf Heparin ambulant machen müsse/könne - die Notwendigkeit der Stationären Behandlung (AEP) also nicht bestünde. :deal:

    Nun jedoch ist plötzlich diese Leistung, zu der wir den Patienten früher wieder entlassen mussten (laut o.g. alter Meinung des MDK), eine stationäre Leistung. :i_baeh: (keine Entlassung - ein Fall)

    [hr]

    Anderer Fall:

    Nach Versorgung einer akuten Kreislaufproblematik ohne akute Koronar-Stenosen stellte sich bei einer Patientin nebenbei eine Behandlungsbedürftigkeit einer vermutlich gutartigen Uterusneubildung heraus heraus.
    Nun wurde uns im Gutachten mitgeteilt, daß bei Straffung der Befunderhebung und Optimierung des Behandlungsverlaufes wir hätten die zwei Fälle in einem behandeln können. :d_luege:

    Bei umfassender Untersuchung und Behandlung hätte man sicher auch einen Behandlungspflichtigen Zahnstatus, eine OP-pflichtige Gonartrhose und eine senile Cataract bds. feststellen können - und natürlich auch behandeln.

    [hr]

    Ändert sich der Versorgungsauftrag und die Phasen der Notwendigkeit stationärer Behandlung (medizinisch geleitete Definition) von Jahr zu Jahr mit der Fortentwicklung des Abrechnungssystems? :sterne:

    Grübelnd

    Björn

  • Hallo Björn oder Mehlhorn,

    klar ändert sich die Behandlung mit dem Abrechnungssystem. Am deutlichsten wird dies bei der Verweildauerverkürzung. Im pauschalierten System werden wir in Zukunft sehr viel weniger mit der Verschlüsselung zu tun haben aber immer mehr Fälle sehen, in denen die Behandlungsqualität im Vordergrund der Auseinandersetzung mit dem MDK (oder vielleicht den Hausärzten) steht. Unsere hier beschriebenen Fälle sind bestimmt erst der Anfang.

    Zur Sache:
    Im Gesetz ist nicht geregelt, wie eine vorzeitige Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen zu sanktionieren ist. Bei uns wurde ein Fallzusammenführung gefordert. Was wollten die Kostenträger bei Ihnen?

    Beste Grüße

    Hubertus Bürgstein