Überweisungsschein erforderlich für postoperative Komplex?

  • Hallo Forum,

    hinsichtlich der Umsetzung des § 115b habe ich noch eine kleine Frage. Müssen wir als Krankenhäuser den niedergelassenen Kollegen, nach einer ambulanten Operation, einen Überweisungsschein mitgeben, damit diese den postoperativen Behandlungskomplex abrechnen können?
    Im Gesetz habe ich dazu nichts gefunden.

    Wer weiß genaueres?

    Herzlichen Dank

    Dr. Haubold :chirurg:

  • Hallo Herr Haubold!

    Sie als Institut dürfen nicht überweisen! Zumindest nicht im Bereich der KVWL. Hier ist sicherlich eine Lücke im System.
    Warum übernehmen Sie die Versorgung nicht selbst?

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Guten Tag Herr Haubold,

    ich kann Herrn Killmer nur beipflichten. Die Krankenhäuser sind nach § 115 b SGB V - kraft Gesetzes - grundsätzlich zum ambulanten Operieren zugelassen und somit bedarf es gerade keiner Ermächtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung. Überweisungen mittels eines Überweisungsscheines können (und dürfen) prinzipiell nur die sogenannten Vertragsärzte und die ermächtigten (vertragsarztähnlichen) Einrichtungen veranlassen bzw. ausstellen. Das gilt nicht nur in Westfalen-Lippe sondern überall in der Republik.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Zitat


    Original von Systemlernender:
    Überweisungen mittels eines Überweisungsscheines können (und dürfen) prinzipiell nur die sogenannten Vertragsärzte und die ermächtigten (vertragsarztähnlichen) Einrichtungen veranlassen bzw. ausstellen. Das gilt nicht nur in Westfalen-Lippe sondern überall in der Republik.


    Entschuldigung, das kann ich so nicht stehen lassen!! :noo:
    Zitat aus dem Vertrag § 4:

    (4) Handelt es sich um notwendige fachgebietsbezogene Leistungen, die vom Krankenhaus
    nicht erbracht werden können, hat der Krankenhausarzt den Patienten an einen
    niedergelassenen Vertragsarzt dieses Fachgebietes, einen ermächtigten
    Krankenhausarzt, eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung oder eine zugelassene
    Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch Verwendung des entsprechenden Vordrucks
    gemäß § 13 zu überweisen.
    (5) Soweit es sich um notwendige, nicht fachgebietsbezogene Leistungen handelt, hat der
    Krankenhausarzt den Patienten an einen niedergelassenen Vertragsarzt dieses anderen
    Fachgebietes, einen ermächtigten Krankenhausarzt, eine ermächtigte ärztlich geleitete
    Einrichtung oder eine zugelassene Einrichtung mittels Definitionsauftrag durch
    Verwendung des entsprechenden Vordrucks gemäß § 13 zu überweisen.

    und § 13

    Soweit Vordrucke erforderlich sind, werden die für die vertragsärztliche Versorgung
    vereinbarten Formulare verwendet. Sie werden den Krankenhäusern von den
    Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt.

    Für jede Histologie wird bei uns ebenfalls ein Überweisungsschein ausgestellt. Ich finde daher die Frage von Herrn Haubold ganz berechtigt.

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Liebe Kollegen,
    die KV Thüringen weist in Ihrem Rundschreiben 3/2005 darauf hin, dass Leistungen in Zusammenhang mit §115b_OP (z.B. Histologie durch niedergelassenen Pathologen) nicht über die KV abrechenbar sind. Im Beispiel: Der Pathologe hat seine Leistung nach EBM dem Krankenhaus in Rechnung zu stellen, welche die Gesamtabrechnung mit der Krankenkasse direkt vornimmt. Anliegen der KV ist klar, der ambulante \"Topf\" soll geschont werden.
    Ehe man also in die Diskussion über die Nachbetreuung einsteigt und ggf. eine Rechnung von Niedergelassenen bekommt, ist es sicher günstiger, die Leistung selbst zu erbringen.
    Richtig ist jedoch, dass der zur OP Überweisende, auch den postop. Komplex erbringen und abrechnen kann, dazu ist aber keine neue Überweisung notwendig - es handelt sich ja um einen eigenen Patienten der entsprechenden Praxis.
    Mit freundlichen Grüssen

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Hallo Forum,

    ich sehe das Problem genauso wie Herr Heller, der auf den §4 verwiesen hat. Das die niedergelassenen Pathologen einen Überweisungsschein erhalten, klappte bei uns schon im vorigen Jahr und es gab noch nie Probleme.
    Neu ist jetzt die Abrechnung der postoperativen Komplexe durch die niedergelassenen Kollegen, wo der §4 einen Überweisungsschein vorsieht. Dementsprechend kamen auch schon Anfragen von den ambulanten Ärzten. Die KV hat zwar eine Hotline-Nummer in Brandenburg eingerichtet, aber leider ist niemand zu erreichen.
    Wie also verfahren?

    Herzlichen Dank

    Dr. Haubold :chirurg:

  • Hallo Forum,

    inzwischen habe ich die KV erreicht. Dort steht man auf dem Standpunkt, dass durch den §6 des 115b festgelegt wurde, dass die Krankenhäuser grundsätzlich die postoperative Behandlung vornehmen müssen?! Ein völlig neuer Aspekt, der aber große Probleme für uns bringen könnte.

    Hat jemand auch schon etwas von dieser sehr interessanten Auslegung gehört oder handelt es sich hier um eine Eigenkreation aus Brandenburg??

    Herzlichen Dank für alle Antworten.

    Dr. Hauboldb :chirurg:

  • Hallo Herr Dr. Haubold,

    das ist die alte Argumentation der KV, um das Budget der niedergelassenen Ärzte zu schonen.

    Ein schöner Juristenspruch ist: Ein Blick ins Gesetz hilft meistens weiter.

    Schauen wir also mal § 6 AOP-Vertrag an. Dort heißt es:
    \"Postoperative, auf das eigene Fachgebiet des den Eingriff nach § 115b SGB V erbringenden Arztes/ Anästhesisten bezogene ärztliche Leistungen, einschließlich der Leistungen des Abschnitts 31.3 des EBM, die erforderlich sind, um den Behandlungserfolg des im Krankenhaus durchgeführten Eingriffs nach § 115b SGB V zu sichern bzw. zu festigen, sind auch von fachlich verantwortlichen Krankenhausärzten durchzuführen.\"

    Wenn mich meine Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in die Irre führen, heißt \"auch\" nicht \"ausschließlich\", sondern meint hier \"können ebenfalls durchführen\".

    Mit anderen Worten, Krankenhausärzte sind nicht von der postoperativen Behandlung ausgeschlossen. Diese kann daher sowohl von Krankenhausärzten als auch von niedergelassenen Ärzten durchgeführt werden.

    Die Antwort Ihrer KV ist wieder ein Beispiel dafür, dass man entweder die vertraglichen/ gesetzlichen Grundlagen nicht kennt oder, schlimmer noch, darüber diskutiert, ob man diese einzuhalten gedenkt.

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Herr Offermanns,

    ich kann mich Ihren Ausführungen nur anschließen. Mal sehen, wie sich die KV zu dieser Argumentation positioniert. Leider erwarte ich keinen Sinneswandel der KV, sondern sehe mal wieder ein Austragen von Fehlern/Mängeln der Gesetzgebung auf dem Rücken unserer Patienten.

    Freundliche Grüße

    Dr. Haubold :chirurg:

  • Zitat


    Original von Machaon:
    inzwischen habe ich die KV erreicht. Dort steht man auf dem Standpunkt, dass durch den §6 des 115b festgelegt wurde, dass die Krankenhäuser grundsätzlich die postoperative Behandlung vornehmen müssen?!


    Hallo Herr Haubold, Hallo Herr Offermanns,
    das verstehe ich nicht so richtig.
    Wir bekommen doch mit den Niedergelassenen Probleme, wenn wir ihnen die Patienten für den postoperativen Behandlungskomplex nicht zurücküberweisen.
    Für die ist es doch leicht und schnell verdientes Geld, wenn sie für 850 Punkte mal eben einen Faden ziehen oder einen Blick auf die Wunde werfen.
    Außerdem bekommen wir mit niedrigerem Punktwert und noch 35% Abschlag ja allenfalls die Hälfte dafür.
    Wir haben uns schon damit abgefunden, dass wir den Patienten postoperativ nochmal einbestellen und \"Umsonst\" anschauen, weil wir den postoperativen Behandlungskomplex an den Niedergelassenen abgeben müssen.

    Hat übrigens jemand Erfahrung damit, dass man sich die Arbeit und den Erlös teilt?
    Z.B. ambulante OP freitags, Nachbetreuung durch den Operateur (das Krankenhaus) am Wochenende, weitere Nachbetreuung und Abrechnung durch den Niedergelassenen, der dann einen gewissen Prozentsatz seines Erlöses an das Krankenhaus abgibt.

    Oder ist sowas unrealistisch oder gar verboten???? :d_neinnein:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Zitat


    Original von Machaon:
    inzwischen habe ich die KV erreicht. Dort steht man auf dem Standpunkt, dass durch den §6 des 115b festgelegt wurde, dass die Krankenhäuser grundsätzlich die postoperative Behandlung vornehmen müssen?!


    Hallo Herr Haubold, Hallo Herr Offermanns,
    das verstehe ich nicht so richtig.
    Wir bekommen doch mit den Niedergelassenen Probleme, wenn wir ihnen die Patienten für den postoperativen Behandlungskomplex nicht zurücküberweisen.
    Für die ist es doch leicht und schnell verdientes Geld, wenn sie für 850 Punkte mal eben einen Faden ziehen oder einen Blick auf die Wunde werfen.
    Außerdem bekommen wir mit niedrigerem Punktwert und noch 35% Abschlag ja allenfalls die Hälfte dafür.
    Wir haben uns schon damit abgefunden, dass wir den Patienten postoperativ nochmal einbestellen und \"Umsonst\" anschauen, weil wir den postoperativen Behandlungskomplex an den Niedergelassenen abgeben müssen.

    Hat übrigens jemand Erfahrung damit, dass man sich die Arbeit und den Erlös teilt?
    Z.B. ambulante OP freitags, Nachbetreuung durch den Operateur (das Krankenhaus) am Wochenende, weitere Nachbetreuung und Abrechnung durch den Niedergelassenen, der dann einen gewissen Prozentsatz seines Erlöses an das Krankenhaus abgibt.

    Oder ist sowas unrealistisch oder gar verboten???? :d_neinnein:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken