vorstationär Fristen

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe mal eine Frage zu den vorstationären Fristen. Im Moment machen die KK immer mehr Probleme mit der Bezahlung von vorstationären Aufenthalten. Oft liegen die vorstationären Untersuchungen 6 - 8 Wochen vor stationärem Aufenthalt, haben aber einen kausalen Zusammenhang zum stationären Fall. Die Frist ist aber 5 Tage vor stationären Aufenthalt. Kann man sich daran festhalten oder muss man den Krankenkassen Recht geben, wenn sie behaupten, dass das quasi alles zu einem Fall gehört und die vorstationäre BEhandlung nicht abgerechnet werden darf.

    Bim im übrigen neu im Forum.

    Freue mich über eine Antwort

    Klara :sterne: :sterne: :sterne:

    :sterne:

  • Hallo Klara,

    die vorstationäre Behandlung ist im § 115a II 1 SGB V klar definiert. Wörtlich steht im Gesetz: \"Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.\"

    Das Haufe SGB- Office (§ 115 a SGB V - Randziffer acht) führt zu dieser Problematik folgendes aus: \"Die vorstationäre Behandlung ist strikt auf drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der teil- oder vollstationären Behandlung befristet. Eine Verlängerung des Fünf-Tage-Zeitraums ist ebenso ausgeschlossen wie eine Ausdehnung auf mehr als drei Behandlungstage.\"

    Ich kann mich, aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes, diesen Ausführungen nur anschließen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Schönen guten Tag allerseits, insbesondere Herr Maehrmann!

    Ich gebe Ihnen zwar Recht, Herr Maehrmann, aber es ist nur die Halbe Wahrheit. Denn es gibt zwei Arten der vorstationären Behandlung:

    • Zur Vorbereitung einer stationären Behandlung und
    • zur Abklärung der Erforderlichkeit der stationären Behandlung


    Unter der Argumentation, dass man bei der ambulanten Behandlung abgeklärt habe, dass eine stationäre Behandlung jetzt (akut) nicht erforderlich ist (sondern erst in 6-8 Wochen), könnte man diesen Kontakt als Vorstationäre Behandlung zur Klärung der Erforderlichkeit der stationären Behandlung ansehen. Falls die Klärung ergibt, dass eine stationäre Behandlung (jetzt) nicht erforderlich ist, kann selbstverständlich auch nicht die angegebene Frist gelten, da ja keine (unmittelbare) stationäre Behandlung folgt.

    Ich möchte jedoch betonen, dass ich diese Argumentation selbst nicht vertrete. Ich halte zwar die im Gesetz angegebene Frist auch nicht für sinnvoll, aber ich sehe die Vorstationäre Behandlung pragmatisch:

    Entweder bereite ich eine stationäre Behandlung vor - ob in 5 Tagen oder in 4 Wochen - dann ist das Teil der DRG und kann sowieso nicht abgerechnet werden, oder es folgt keine stationäre Behandlung, jedenfalls nicht ohne dass sich neue Aspekte ergeben haben.

    Im Übrigen wurde das Thema bereits hier ausgiebig diskutiert.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    ... aber ich sehe die Vorstationäre Behandlung pragmatisch:

    Entweder bereite ich eine stationäre Behandlung vor - ob in 5 Tagen oder in 4 Wochen - dann ist das Teil der DRG und kann sowieso nicht abgerechnet werden, oder es folgt keine stationäre Behandlung, jedenfalls nicht ohne dass sich neue Aspekte ergeben haben.


    Guten Abend,

    auch ich sehe das pragmatisch.
    Gesetze, Vorschriften, Regeln – wenn die vorstationäre Behandlung der Vorbereitung einer geplanten stat. Behandlung vorangeht, kann eine zusätzliche Abrechnung nicht erfolgen.


    „es gibt kein richtiges Leben im Falschen“
    Theodor W. Adorno, „Minima Moralia“

    Gruß
    E Rembs

  • Zitat


    Original von Rembs:

    auch ich sehe das pragmatisch.
    Gesetze, Vorschriften, Regeln – wenn die vorstationäre Behandlung der Vorbereitung einer geplanten stat. Behandlung vorangeht, kann eine zusätzliche Abrechnung nicht erfolgen.

    Hallo Herr Rembs, hallo Herr Schaffert,
    wie pragmatisch sehen Sie das denn in der Geburtshilfe?
    Am Ende steht hier ja so gut wie immer die \"stationäre\" Entbindung.
    Die Patientinnen haben sehr häufig schon vier Wochen vorher ihre Einweisung in der Tasche.
    Sind jetzt alle Patientenkontakte, die im Vorfeld der \"stationären Entbindung\" erfolgen mit dem mickrigen Betrag für die Geburt abgegolten???Weil ja alle Zustände,wegen derer die Patientin präpartal die geburtshilfliche Abteilung aufsucht im Grunde nur ein \"Vorspiel\" des eigentlichen stationären Aufenthaltes, nämlich der Geburt, sind!!!
    Ich glaube nicht, dass die DRG O60C so kalkuliert ist.

    Generell stört mich an diesen Diskussionen:
    Wenn es um Einsparungen bei den Kassen geht, werden die gesetzlichen oder auch Vertragsregelungen sehr weit ausgelegt. (Meist mit dem Argument:\"Wirtschaftlichkeitsgebot\")
    Wenn es aber die Interessen der Krankenhäuser berührt, gilt plötzlich das geschriebene Wort bis auf Punkt und Komma.

    Ich würde hier auch der Sichtweise von Herrn Maehrmann den Vorzug geben.

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Forum,

    ich oute mich hier gerne als Verfechter des Legalitätsprinzips und klebe also am Gesetzestext, und dieser ist hier ziemlich eindeutig (siehe auch § 2 V der Krankenhausbehandlungs- Richtlinie). Somit bleibe ich bei meiner Überzeugung, dass jede vorstationäre Behandlung, die außerhalb der Frist des § 115 a SGB V stattfindet, zusätzlich abrechenbar ist (vorstationär ohne stationär).

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Hallo Herr Mährmann!

    In unserem Hause kommt es öfter vor, daß sich Patienten vorstationär vorstellen und wegen der hohen OP-Auslastung erst nach 7 - 21 Tagen aufgenommen werden können! Würden Sie in einem solchen Fall prozessieren, um die vorstationäre Behandlung bezahlt zu bekommen?

    Mit freundlchem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Zitat


    Original von Maehrmann:
    zusätzlich abrechenbar ist (vorstationär ohne stationär).
    Mährmann

    Lieber Herr Mährmann,

    und wie sit das dann abrechenbar, als was?
    In der Praxis (und auch an anderer Stelle hier im Forum) häufen sich doch die Berichte, daß die Kassen alles andere als vorstationär nicht akzeptieren, da sie argumentieren, man müsse ja dann nur die 5 Tages-Frist überschreiten, um zusätzliches Geld fließen zu lassen...

    Gruß,

    Merguet

  • Hallo Forum,

    ich sehe in solchen Fällen tatsächlich die Möglichkeit der Abrechnung vorstationär ohne stationär, wobei sich natürlich im Rahmen der Rechnungsprüfung die Frage stellt, inwieweit in solchen Fällen die vorstationäre Behandlung überhaupt erforderlich war oder ob eine ambulante Behandlung ausreichend gewesen wäre. Das ist im Ergebnis immer eine Frage des Einzelfalls.

    Prozessieren würde ich in solchen Fällen übrigens wohl nicht, allerdings nur, weil sich aufgrund der relativ niedrigen vorstationären Pauschalen der Aufwand einfach nicht lohnt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mährmann

  • Zitat


    Original von Maehrmann:
    Prozessieren würde ich in solchen Fällen übrigens wohl nicht, allerdings nur, weil sich aufgrund der relativ niedrigen vorstationären Pauschalen der Aufwand einfach nicht lohnt.

    ...wobei wir dann ja wohl wieder beim Pragmatismus wären...

    Zitat


    Original von Thomas_Heller
    Generell stört mich an diesen Diskussionen:
    Wenn es um Einsparungen bei den Kassen geht, werden die gesetzlichen oder auch Vertragsregelungen sehr weit ausgelegt. (Meist mit dem Argument:\"Wirtschaftlichkeitsgebot\")
    Wenn es aber die Interessen der Krankenhäuser berührt, gilt plötzlich das geschriebene Wort bis auf Punkt und Komma.

    Ich stimme Ihnen zu, Herr Heller, aber so lange die Krankenhäuser keine andere Chance haben, als gegen Zahlungsverweigerung und Aufrechnung durch die Krankenkase in jedem einzelnen Fall zu klagen, wird dies auch so bleiben. Und ich sehe leider keine Aussicht auf Änderung...im Gegenteil.

    Dennoch wünsche ich einen schönen Tag,

  • Zitat


    Original von R. Schaffert:
    aber so lange die Krankenhäuser keine andere Chance haben, als gegen Zahlungsverweigerung und Aufrechnung durch die Krankenkase in jedem einzelnen Fall zu klagen, wird dies auch so bleiben.


    Sehr richtig, Herr Schaffert, aber ich weigere mich trotzdem \"Vorauseilenden Gehorsam zu leisten\".
    Es ist vielleicht eine \"Schnapsidee\" aber sollten wir nicht vielleicht einmal darüber nachdenken im Sinne von \"Rechtssicherheit\", :deal: klare Verhältnisse zu schaffen wie http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…ad29dd8cb993145 vorgeschlagen. Dazu bräuchte man sicherlich noch juristischen Beistand wie z.B. von Herrn Maehrmann. :jaybee:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken