Analyse und Bewertung des amb. Potenzials / Entgeltverhandlungen 2005

  • Hallo Forum,

    in diesem JAhr wird es nun möglicherweise ernst mit dem Abzug des Erlösanteils für das ambulante Potenzial aus dem Erlösbudget 2005. Zur Ermittlung des \"Ausgangswerts des Vorjahres\" gibt es im Formular B2 der AEB u.a. die Zeile \"Leistungsverlagerungen\". Hierin stecken erhebliche Erlösabzugsrisiken für die Krankenhäuser.

    Es wird in jedem Krankenhaus noch (viele) Fälle geben, die ggf. auch ambulant statt stationär behandelt werden könnten und sollten. Dennoch gehen die Ansichten der Sozialleistungsträger und der Krankenhausträger sicherlich deutlich auseinander, was

    a) die Anzahl der Fälle und
    b) die Bewertung dieser Fälle betrifft.

    Beides sollte jedes Krankenhaus möglichst genau kennen. Gibt es aus bisherigen Verhandlungen für 2005 Erfahrungen, wie die Kassen die o.g. Fälle bewerten? So schreiben Roeder et. al. im Sonderthema \"Fallmengenplanung 2005\" in der Zeitschrift \"das krankenhaus\", 4/2005, S. 297ff:

    \"Grundlage ist der variable Anteil der Kosten für die ausgegliederten Leistungen, wobie die MEthodik gesetzlich nicht im Detail vorgegeben ist. Hilfsweise kann eine Orientierung an den zu erwartenden ERlösen für die ambulante Erbrinung dieser Leistungen erfolgen.\" (a.a.O., S. 303)

    Wie sieht die Praxis aus?

    Grüße ins Forum

    Haarbeck

  • Lieber Herr Haarbeck,

    das Ausgliederungspotenzial liegt - je nach Fachabteilung - zwischen 10 % und 30 %. Die Bewertung der auszugliedernden Fälle erfolgt im Ruhrbezirk in Höhe von 100 % der entfallenden Bewertungsrelationen multipliziert mit dem krankenhausindividuellen Basisfallwert (B2/5 AEB 2005). Dadurch ist sichergestellt, dass der krankenhausindividuelle Basisfallwert nicht \"weiter steigt\". Die ambulanten Fälle werden vertragsgemäß vergütet.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend, Herr Neumann,
    erlauben Sie mir bitte eine Rückfrage zu Ihrer uneindeutigen Aussage/Behauptung:

    Herr Haarbeck schrieb u.a.:

    Zitat


    wobie die MEthodik gesetzlich nicht im Detail vorgegeben ist. Hilfsweise kann eine Orientierung an den zu erwartenden ERlösen für die ambulante Erbrinung dieser Leistungen erfolgen

    Sie schrieben u.a.:

    Zitat


    Original von neumanul:
    ...das Ausgliederungspotenzial liegt - je nach Fachabteilung - zwischen 10 % und 30 %. Die Bewertung der auszugliedernden Fälle erfolgt im Ruhrbezirk in Höhe von 100 % der entfallenden Bewertungsrelationen multipliziert mit dem krankenhausindividuellen Basisfallwert (B2/5 AEB 2005)...

    Unser Krankenhaus liegt auch in Ihrem Verhandlungsbezirk. Mich persönlich interessiert daher natürlich, worauf Sie Ihre o.a. Aussage/Behauptung (\"liegt - je nach Fachabteilung - zwischen 10 % und 30 %\") stützen? Ich persönlich komme - unser Haus betreffend - auf wesentlich geringere Prozentzahlen, die ich einzelfallbezogen (z.B. ASA-Kriterien, VWD, Alter, PCCL) auch m. E. aus medizinischer Sicht darlegen und begründen kann. Interessiert Sie bei Ihrer Strategie - das mag ein wenig vermessen klingen - überhaupt die Einzelfalldarlegung ? Wie ermitteln Sie denn Ihr so benanntes \"Ausgliederungspotential\" (Methodik, s. Eingangsfrage und oben)? Ketzerisch gefragt: Ziehen Sie einfach ICDs und OPSs heran und haben dann Ihr \"Ausgliederungspotential\"? oder benutzen Sie auch weitere, sinnvolle und in der Fallsynopsis eingängige Kriterien ? Die einfache Behauptung, es seien zwischen 10 und 30% FA-bezogen, ist meiner persönlichen Meinung nach nicht nur als unbelegt/unbewiesen, sondern auch als falsch anzusehen.

    Herzliche Grüße sendet
    B. Sommerhäuser

  • Sehr geehrter Herr Sommerhäuser,

    das Ausgliederungspotenzial ergibt sich aus den diversen Analysen/Auswertungen der Kostenträger. In den Entgeltverhandlungen für 2005 wird das tatsächliche Ausgliederungspotenzial wie in den Jahren 1993/94 krankenhausindividuell festgestellt. Dabei spielt der Stand der Umsetzung des ambulanten Operierens nach § 115 b SGB V im einzelnen Krankenhaus eine wesentliche Rolle (z.B. bereits realisierte Umsetzung der Substituierung in der Katarakt-Chirurgie in der Größenordnung von 50 bis 60 % der vollstationären Fallzahl in den Hauptfachabteilungen Augenheilkunde im Ruhrbezirk).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von neumanul:
    Dabei spielt der Stand der Umsetzung des ambulanten Operierens nach § 115 b SGB V im einzelnen Krankenhaus eine wesentliche Rolle

    Das ist natürlich so nicht korrekt! Man darf nicht das einzelne Krankenhaus, sondern muss das Einzugsgebiet insgesamt betrachten. Wenn ein Krankenhaus in einem Gebiet liegt, in dem rundherum operativ tätige Ärzte oder andere ambulant tätige Krankenhäuser angesiedelt sind, dann wird die ambulante Quote des Krankenhauses bei bestimmten Operationen niedriger ausfallen, als bei einem Krankenhaus, das alleine auf weiter Flur ist. Das liegt einfach daran, dass das ambulante Potental von den Anderen abgeschöpft wird und ins Krankenhaus überwiegend die stationär behandlungsbedürftigen Fälle (häufig von den ambulant tätigen Kollegen eingewiesen) kommen.

    Wir haben in 3 km Umkreis einen operativ tätigen Chirurgen, einen operativ tätigen Orthopäden, ein weiteres Krankenhaus und eine Gemeinschaftspraxis, die beisielsweise Arthroskopien wie am Fließband macht. Dementsprechend kommt z. B. kaum ein für eine ambulante Durchführung geeigneter Arthroskopiepatient bei uns an, wohl aber viele zugewiesene Patienten mit erheblichen Einschränkungen oder Begleiterkrankungen.

    Ich würde als Krankenhaus schon darauf bestehen wollen, dass bei der Ermittlung der ambulanten/stationären Quote der § 115 Eingriffe als Grundgesamtheit alle Fälle des Einzugsgebietes herangezogen werden und nicht nur die Fälle des Kranknhauses.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend, Herr Neumann und Forum,

    Zitat


    Original von neumanul:
    ...
    Die Bewertung der auszugliedernden Fälle erfolgt im Ruhrbezirk in Höhe von 100 % der entfallenden Bewertungsrelationen multipliziert mit dem krankenhausindividuellen Basisfallwert...Dadurch ist sichergestellt, dass der krankenhausindividuelle Basisfallwert nicht \"weiter steigt\".

    Auch diese Ihre Aussage kann ich nicht uneingeschränkt teilen. Welcher \"Dämon\" rief Ihnen z.B. die genannten 100 % zu (was ist mit Sachkosten usw.)?

    Gestatten Sie mir bitte eine kleine Freude in der Art meiner sicher auch ein wenig tendenziösen Ausdrucksweise. Möglicherweise gibt es hierzu auch Meinungen berufenerer Geister. Ich sehe Ihre Aussage so: Man kann es ja mal probieren... Nichts für ungut.

    Herzliche Grüße sendet
    B. Sommerhäuser

  • Sehr geehrter Herr Sommerhäuser,

    nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d) KHEntgG ist der Ausgangswert für die Ermittlung des Erlösbudgets 2005 um die anteiligen Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden, zu mindern. Das heißt im Klartext 100 % der entfallenden Personal- und Sachkosten - zumal die ambulanten Leistungen außerhalb des stationären Erlösbudgets vergütet werden. Nur durch die Ausgliederung von 100 % der Personal- und Sachkosten verhindert man eine Doppelfinanzierung. Durch die Substituierung der vollstationären Fälle nach § 115 b SGB V sollen die Krankenkassen finanziell entlastet werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Guten Morgen Herr Neumann,

    anteilige Kosten sind Ihrer Auffassung nach also 100% der DRG-Erlöse? Interessanter Standpunkt.

    Hierzu ein wenig Theorie:
    Wenn durch eine DRG die Durchschnittskosten der in diese DRG laufenden Fälle vergüten werden sollen und die leichtesten (= kostengünstigsten) dieser Fälle nunmehr ambulant operiert werden, bleiben nun mal nur die schweren (= kostenintensiven) Fälle über. Letztere werden durch die abzurechnende DRG jedoch bisher unterbezahlt. Nur durch die Erbringung leichter Fälle passt das Erlösmix zu den Kosten.

    Anderer Ansatz:
    Die Kosten können eigentlich die EBM-Erlöse nicht übersteigen, da ansonsten niemand ernsthaft über die Erbringung nachdenken dürfte.

    Mein Standpunkt: Ausgliederung anteiliger Kosten maximal in Höhe der erzielbaren EBM-Erlöse. Alles weitere regeln das InEK und die Konvergenz.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Sehr geehrter Herr Schmitt,

    Ihre sogenannte Durchschnittsbetrachtung ist für die Ausgliederung der Kosten der entfallenden Leistungen irrelevant. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind die anteiligen Kosten in B2/5 AEB 2005 auszugliedern und nicht maximal die Erlöse für das ambulante Operieren oder die variablen Kosten im Sinne von B2/12 AEB 2005. Wir werden über dieses Thema am 24.5. weiter verhandeln. Falls wir zu keinem Ergebnis kommen, muss die Schiedsstelle-KHG die Rechtsfrage klären.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Guten Tag Herr Neumann,

    es ist völlig richtig, dass nach § 4 Abs. 2 Nr. 1d KHEntgG das Erlösbudget um anteilige Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungszeitraum in andere Versorgungsbereiche verlagert werden, zu bereinigen bzw. zu mindern ist.

    Nur was sind anteilige Kosten ?

    Sicher nicht die EBM-Erlöse, da ich gebe ich Ihnen Recht. Aber sind es dann zwingend die Fallerlöse der entsprechenden DRG, basierend auf den durchschnittlichen Fallerlösen des Krankenhauses ?

    (Würde eine Budgetminderung auf Basis varibaler Kosten erfolgen, so könnte das zur Folge haben, dass bei Verbleib der Fixkostenanteile im Budget und dem ja alternativ zu erzielenden Erlös für die ambulante OP auf der Grundlage des EBM, das Krankenhaus letztendlich höhere Gesamterlöse erzielen kann, als ohne den Vollzug der Budgetminderung. Ist das gewollt ?)

    Interessante Fragen; warten wir \'mal Ihren Verhandlungstermin am 24.05.2005 ab.

    Gruß

    Der Systemlernende