- Offizieller Beitrag
Guten Tag,
guten Tag Herr Maehrmann,
Zitat
Original von Maehrmann:unmittelbare Besuche des MDK im Krankenhaus zur Klärung strittiger Fälle sind eine wirklich gute Sache. Hier in Westfalen - Lippe besteht insoweit, wie Herr Blaschke schon ausgeführt hat, keine Chance. Nicht einmal bei sehr langen Behandlungszeiten kommt der MDK ins Haus, obwohl der KÜV NW dies eigentlich als Normalfall vorsieht.
…..
… „Die Beklagte hat gegen § 2 Abs. 6 KÜV verstoßen. Danach sollen die Ärzte der Medizinischen Dienste ihre Bedenken gegenüber dem Leitenden Abteilungsarzt oder dessen Stellvertreter darlegen und mit diesem erörtern, wenn aus Sicht der Ärzte der Medizinischen Dienste Bedenken gegen die Notwendigkeit, Art oder Dauer der Krankenhausbehandlung bestehen.
…
Dieses Fachgespräch soll stattfinden, wenn aus Sicht der Ärzte des MDK Bedenken gegen die Notwendigkeit, Art oder Dauer der Krankenhausbehandlung bestehen. “…
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechts…8&pos=25&anz=31
Gemäß §112 Landesvertrag NRW sollten die Ärzte des MDK ihre Bedenken gegen die Notwendigkeit oder Dauer der Krankenhausbehandlung darlegen und erörtern §2 (6)
gilt jetzt in Westfalen-Lippe:
„ein Urteil des LSG und tausende von Gutachten werden zu Makulatur“ ???
Gruß
E Rembs