MDK und Lagerung

  • Hallo Forum,

    nach einer MDK-Prüfung habe ich folgende Frage:
    Gehört die Lagerungsbehandlung 8-390 zur OP-Prozedur und ist sie in dieser enthalten?(Fragestellung der KK: ist die Lagerungsbehandlung med. plausibel?) :d_gutefrage:
    Eine Mitralklappen-OP wurde durch uns mit der Prozedur 8-390 abgerechnet. Für die ITS-Betten wird für die Zeit Aufenthaltes von einer Fa. eine Matratze gemietet und dies auch durch ein Blatt in der Akte dokumentiert. Daraus resultierend kommt der Fall un eine DRG F 03 Z.
    Der MDK hat die 8-930 mit obiger Bergründung gestrichen und daraus ergibt sich die DRG F 22 Z. :boese: Die finanzielle Eibuße für das Haus beträgt ca. 7500 Euro.
    Die DKR sagt dazu nichts aus,(ist nur einmal zu kodieren-P005d )ansonsten ist hier keine Bemerkung zur OP-Zugehörigkeit zu finden.
    Wer hat recht und wie sieht die rechtliche Lage aus?
    Lohnt sich ein Widerspruch? :sterne:

    M;it freundlichen Grüßen
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Mikka,
    wie immer sollten Entgelt-steigernde Diagnosen/Prozeduren glaubhaft gemacht werden bzw. die Plausibilität nachgewiesen werden. Die Mitralklappen-OP ist dafür sicher keine hinreichende Bedingung.
    Es sollten also irgendwelche Besonderheiten vorliegen, die gerade bei diesem Patienten den Gebrauch einer Anti-Dekubitus-Matraze erforderlich gemacht haben, z.B. ein (als ND kodierter) Dekubitus, eine besondere Disposition oder z.B. auch eine besondere Sedierung / Relaxierung während des Intensiv-Aufenthaltes.
    Formal könnten Sie die Anerkennung zwar prinzipiell auch ohne Begründung verlangen, der MDK würde Ihnen aber vermutlich Unwirtschaftlichkeit vorwerfen, wenn die medizinischeNotwendigkeit nicht belegbar ist.

    Wenn in Ihrem Hause routinemäßig bei einer postoperativen Nachbeatmung oder einem sonstigen Aufenthalt auf der Intensivstation prophylaktisch Anti-Dekubitus-Matrazen angemietet werden, wäre dies keine kodierbare Prozedur, da dies zum normalen Management gehört (Interpretationsmöglichkeit der DKR P001d).

    Beste Grüße

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Guten Abend Herr Dr. Bartkowski,

    mit der Übernahme des Pat. aus dem OP weis niemand, wie lange der Pat. auf ITS verbleibt bzw. wie der weitere Weg der Genesung voranschreitet und welche Komplikation zu erwarten ist.
    Mit der fachgerechten Lagerung soll eine Entwicklung eines Dekubitus wo auch immer, Nervenschädigungen durch Lagerungsfehler, Druckulcera u.s.w. verhindert werden. Da diese Maßnahme erst auf ITS erfolgt, kann sie unweigerlich nicht mit der OP-Prozedur in Verbindung gebracht werden.
    Natürlich kostet eine Lagerung wie auch immer Geld und vieleicht auch anderes Potential der Pflege, damit habe ich aber einen Aufwand erbracht im Sinne der DKR P001d.
    Die Aussage des MDK - Arztes halte ich trotzdem nicht für gerechtfertigt, da eine Lagerungsbehandlung nach der Übernahme auf ITS nichts mt der OP im Sinne zu tun hat.
    Einen Dekubitus im Nachhinein in den Datensatz kodieren zu müssen ist vieleicht preiswerter für die Kasse, aber für den Patienten in den Folgen schwerwiegender.
    Bei vielen anderen Herzchirurgischen DRG fällt eine 8-390 nicht in´s Gewicht, aber da wird auch nichts beanstandet bei einer MDK-Prüfung.
    Nicht aber bei dieser DRG. Hier ist nunmal ein hohes Kostengewicht angesetzt und das Def.-HB groupt den Fall in F03Z mit o.g. Maßnahme.
    Wird hier mit unterschiedlichem Maßstab gemessen?

    Danke für Ihre Meinung und einen schönen Abend
    wünscht Ihnen Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Sie haben durchaus Recht, dass die Lagerungsprozedur nicht Bestandteil der kardiochirurgischen Eingriffe ist und durchaus separat kodiert werden kann. So wie Sie die Umstände schildern, werden bei Ihnen jedoch die Patienten postoperativ auf der Intensivstation routinemäßig mit der speziellen Lagerungsbehandlung versorgt.
    In diesen Fällen kann schon darüber gestritten werden, ob 8-390 dann kodiert werden darf. Natürlich wird die Diskussion nur bei Entgeltrelevanz geführt werden, insofern messen alle Beteiligten mit zweierlei Maß. Der MDK wird möglicherweise eine unwirtschaftliche Übertherapie vermuten, wenn Sie routinemäßig wie beschrieben vorgehen.
    Nach mehrjähriger Tätigkeit auf einer operativen Intensivstation hätte ich auch keine ausreichenden Argumente dagegen, denn ein Großteil der Patienten , die lediglich postoperativ überwacht werden, werden schnell mobilisiert und benötigen keine Spezialbetten / -matrazen. Wenn Sie dieses Verfahren differenziert einsetzen und im Einzelfall begründen können, wären Sie mit Ihrer Abrechnung unangreifbar ! Ansonsten sehe ich nur die Möglichkeit zum zweifelhaften Ruhm durch einen Musterprozess.
    Dazu noch eine Frage: eine \"komplizierende Prozedur\" wird die Lagerungsbehandlung ja nur durch weitere Maßnahmen, was sind diese konkret in Ihren Fällen? Zu beachten ist nämlich, dass in der Herzchirurgie die Kodierung von Thoraxdrainagen und intraoperative Blut- / Plasmatransfusionen in der Regel nicht möglich ist, da diese laut DKR nun tatsächlich als Bestandteil des kardiochirurgischen Eingriffs bzw. der HLM betrachtet werden müssen.
    Beste Grüße

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Sehr gehrter Herr Dr. Bartkowski,

    im großen und ganzen sehe ich Konsens unserer Meinungen. Der Aufwand und Nutzen sollte in einer gesunden Relation gehalten werden. Ich wehre mich innerlich nur gegen die Meinung als OP-Prozedur.
    Bei einem Aufenthalt von unter 2 Tagen auf ITS, keinen Hautirritationen, blanden Verlauf nach OP sehe ich mich auch nicht gewillt, einen Widerspruch zu schreiben und vom Zweitgutachten eines besseren belehrt zu werden.
    Ansonsten gehe ich nicht ganz Ihrer Meinung mit, da eine spätere Pleurapunktion/Drainage nicht zur OP-Prozedur gehört.Verstärkte Rö.-Verlaufskontrolle und Echo belegen den Aufwand für eine Kodierung nach der OP. Auch bei Blutderivaten schränkt die DKR nur bei der HLM gegebene Blut- und Blutprodukte ein. Mittlerweileist die Gabe von Blut bei HLM-Operationen kein Standart meht und oft nur die Ausnahme. Aus diesem Grund sollte dieser Teil der DKR auch dringenst geändert werden.
    Bei einigen Fällen kann es durchaus dazu kommen, daß es zum Einsatz von Spezialbetten kommt. Hier sehe ich auch die Rechtfertigung für den Einsatz der OPS 8-390.0 (welche unser KIS nicht annimmt).
    Danke für Ihren Beitrag und morgen, wenn möglich einen schönen Feiertag
    Mit frdl. Grüßen
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Mikka,

    das von Ihnen beschriebene Problem von der DRG-Zuordnung F03Z oder F22Z ist die kompilzierende Prozedur, die zwingender Bestandteil der F03Z ist.

    Die komplizierende Prozedur wird in Ihrem Fall unter anderem aus der 8-390 und mindestens einer weiteren Prozedur oder Beatmung 24h-96h gebildet, daher darf man die Lagerungsbehandlung nicht isoliert sehen.

    Ich nehme an, daß nicht alle Patientenbetten mit dieser Spezialmatratze ausgestattet sind. Daher ist die überwiegende Verwendung auf einer Station, die nicht nur alleiniger Aufenthaltsort ist, kein Standard. Die DRG betrachtet ja schließlich den gesamten Aufenthalt und klammert nicht bewußt einzelne Aufenthaltsphasen aus.

    Zum Thema Blutprodukte und HLM konnte mir weder DIMDI noch InEK einen Referenzbereich nennen, ab wann eine Maßnahme Standard ist oder nicht.

    MfG

    und Grüetzi

    Stephan Huth

  • Hallo Herr Huth,

    wir haben einen Vertrag mit der Firma, die diese Matratzen liefert und es wird in der Regel jedes Bett damit ausgestattet.Den Kosten-Nutzenfaktor weis ich nicht zu berichten.
    Wir werden weiterhin die 8-390 kodieren, wenn eine medizinische Notwendigkeit dieser Lagerungsbehandlung vorliegt( Dekubitus, Langlieger usw.) Erst dann ist meiner Meinung nach die Kodierung gerechtfertigt und auch plausibel.
    Ansonsten wird in der Zukunft bei blanden Verlauf keine 8-390 mehr kodiert werden. Eventuell \"lernt\" das System den einen oder anderen Unterschied in der Zukunft und die Lagerung kann dann spezieller abgebildet werden.
    Allen einen schönen Himmelfahrtstag.

    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Hallo Mikka,

    die grds. Problematik dreht sich m.E. um die Kodierrichtlinie P014d. Prozeduren die nicht gesondert kodiert werden dürfen, da sie als Bestandteil einer bestimmten ICD gesehen werden. Z.B. Gipsverband als Bestandteil einer Fraktur-ICD.

    Leider folgen in der P014d ja nur beispielhafte Aufzählungen. Und schon sind wir wieder in der üblichen Problematik, dass man alles diskutieren kann.

    Wenn Sie die geschilderte Lagerung tatsächlich routinemäßig anwenden, möchte ich mich hier fast dem MDK in seiner Auffassung anschließen, da es sich dann um ein Standardverfahren bei der behandelten ICD handelt. Natürlich stellt sich dann natürlich die Frage, ob es wirklich fair ist, dass ihnen ihr anscheinender Optimal-Standard letztendlich hier wieder zum Nachteil gereicht.

    Vielleicht sollten sie sich bei der Kodierung dieser Prozedur tatsächlich auf die Fälle beschränken, in welchen durch nicht sofortige Mobilisierung, die Lagerung auch tatsächlich indiziert ist. Wahrscheinlich war die standardmäßige Verwendung der Prozedur auch der ausschlaggebende Faktor für die Kasse, den MDK hier hinzuzuziehen. Wenn der Code nur in gerechtfertigten Einzelfällen auftaucht, haben sie auch bessere Arrgumente dem MDK gegenüber.

    Im Umkehrschluss stellt sich jedoch dann die Frage, wie die Auswirkungen auf die Behandlungspraxis aussehen. Was ist für die Klinik finanziell und logistisch besser: standardmässige Verwendung des Spezialbettes oder Differenzierung im Einzelfall, was im Einzelfall, bei nicht absehbarer Verschlechterung des Zustandes des Patienten einen Wechsel des Bettes zur Folge hat.

    Grds. mag es ja sehr ehrenhaft sein, das in ihrer Klinik alle Patienten in den Genuss des Spezialbettes kommen. Aus Sicht der Krankenkasse und des Wirtschaftlichkeitsgebotes (med. notwendige und ausreichende Versorgung) kann die standardmässige Kodierung jedoch nicht geduldet werden.

    Jedoch möchte ich als med. Laie jedoch hinterherschieben, dass ich es mir jetzt nicht abschließend zutraue, die OPS nun als Standardverfahren zu brandmarken oder dieses definitiv zu negieren.

    MFG
    Martin Wittwer

    :t_teufelboese: Abrechnungssachbearbeiter :t_teufelboese:

    Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher.

    Voltaire ( 1694-1778 )