Verdacht auf Appendizitis

  • Hallo,

    wer kann mir helfen. Wie verschlüssel ich folgenden Sachverhalt als Entlassung:

    Patient wird wegen Verdacht auf Appendizitis ins Krankenhaus eingewiesen. konservative Beahndlungen werden durchgeführt. Patient kann entlassen werden, Verdacht hat sich nicht bestätigt.

    Was ist in diesem Fall die Entlassdiagnose, weil Verdachtsdiagnosen gibt es doch nicht mehr ???

  • Hallo !
    In solchen Fällen hilfen oft die Symptomdiagnosen, in diesem Fall konkret R10.3 Schmerzen Unterbauch vieleicht noch mit R11 Übelkeit/Erbrechen kombiniert. Es gibt auch im Z-Kapitel "Diagnose" als Beobachtungsdiagnosen z.B. Z03.4 Beobachtung bei V.a. Herzinfarkt. Um einigermaßen kodieren zu können sollte man schon mal den kompletten ICD 10 durchblättern, damit man bei typischen Konstellationen schon mal weiß, was man so alles verschlüsseln kann.

    Jörg Gust
    Med. Coontrolling Marien-Hospital Witten

    Jörg Gust
    (orth. Assistenzarzt, Ex-Med.Controller)

  • Hallo,

    denkbar wäre:
    HDIA: Z03.8 Beobachtung bei sonstigen Verdachtsfällen
    NEB: K36 Sonstige Appendizitis
    ergibt:
    DRG: Z64B Andere Faktoren, die den Gesundheitsstatus beeinflussen; Alter < 80 austral. Verweildauer: 3.52 Tage, austral. Kostengewicht: 0.56


    unter Beachtung der allgemeinen Kodierrichtlinien (speziell DKR 012) käme in Ihrem Fall (wegen &quot;konservative Therapie eingeleitet&quot;) jedoch fogendes in Betracht:

    HDIA: K36 Sonstige Appendizitis
    ergibt:
    DRG: G70B Andere Erkrankungen des Verdauungssystems; ohne KK
    austral. Verweildauer: 1.76 Tage, austral. Kostengewicht: 0.44

    Ich lasse mich aber auch gern eines Besseren belehren.

    MfG

    M. Thieme

  • Hallo emmi!
    Soweit mir bekannt ist wird der langerwartete &quot;Spezielle Teil&quot; DKR solche Frage abschließend klären. Zwischenzeitlich würde ich so verfahren wie von Herrn Gust vorgeschlagen.
    MfG
    Thomas Menzel, Univ.-Klinikum Würzburg

  • Liebe Kollegen,

    wir verschlüsseln in der Regel bei Verdacht auf Appendizitis K52.9 (Gastroenteritis).
    Ich möchte aber darauf hinweisen, dass Patienten mit dieser Diagnose nicht direkt aufgenommen werden sollten. Insbesondere wenn ein Einweisung vorliegt, bietet sich die vorstationäre Behandlung an.
    Hat der Patient bei der Untersuchung in der Ambulanz/Notaufnahme eine akute Appendizitis, wird er noch am gleichen Tag oder spätestens am folgenden Morgen operiert.
    Ist die Klinik nicht eindeutig, kann eine vorstationäre (stationsersetzende) Behandlung durchgeführt werden.

    mfg

    Bert Mies, Arzt f. Chirurgie
    DRG-Verantwortlicher
    KKH Grevenbroich

    B.Mies, Arzt f. Chirurgie
    DRG-Verantwortlicher
    KKH Grevenbroich

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Emmi(?),

    in dem beschriebenen Fall würden Sie die Hauptdiagnose Appendizitis angeben, da Sie eine Behandlung diesbezüglich durchgeführt haben. Die Kodierrichtlinie besagt, dass auch bei ausgeschlossener Diagnose diese zur HD wird, wenn eine Behandlung dieser vollzogen wurde. Was genau unter Behandlung verstanden wird, ist (noch) nicht festgelegt, darauf warten wir noch. Bedeutet aber für den Moment, dass Sie eine eigene Interpretation des Begriffs &quot;Behandlung&quot; anlegen können/müssen, da dürfte es aber keine großen Probleme geben...;)

    Es gab den Tip, in solch einem Fall Schlüssel aus dem Bereich SYMPTOME zu wählen. Das widerspricht aber erstens oben genannter Regel und zweitens liefern Sie damit den Kassen Fehlbelegungsdiagnosen frei Haus. Davon würde ich deutlich Abstand nehmen. Es wird sich jedoch nicht immer vermeiden lassen. Beispiel:
    Bei Ihrem Pat. wird die Appendizitis ausgeschlossen, eine Behandlung fand NICHT statt (welche auch immer). Dann müßten Sie (siehe Kodierrichtlinien) z.B. den Kode für Unterbauchschmerzen nehmen.

    Es gab auch noch den Hinweis &quot;Beobachtung bei V.a. ...&quot; zu verschlüsseln. In Ihrem Beispiel wäre das aber auch gegen die Kodierrichtlinien, egal ob eine Behandlung durchgeführt wurde oder nicht. Dieser Kode wäre nur zu benutzen, wenn Sie weder eine Erkrankung, noch ein Symptom feststellen konnten. Beispiel:
    Ein älterer Pat. wird stat. eingeliefert, nachdem er von Angehörigen morgens neben seinem Bett sitzend aufgefunden wurde. Er kann sich nicht erinnern wann, wie und warum das passiert ist, Beschwerden oder sonstiges hat er nicht. Im Krankenhaus kann auch nichts festgestellt werden, sprich keine ursächliche Erkrankung oder Symptome. Dann würden Sie einen Schlüssel aus &quot;Beobachtung bei V.a. ...&quot; benutzen. Ausschlußdiagnosen gibt es nicht mehr. Bei konsequenter Berücksichtigung der Kodierrichtlinien dürften dann Diagnosen dieser Art in den Krankenhäusern eher die Ausnahme sein, da ja meistens zumindest Symptome vorliegen.

    Zu dem Hinweis, generell die Gastroenteritis zu verschlüsseln, möchte ich (ohne diesen Weg unterstützen zu wollen) auf folgendes aufmerksam machen. Benutzen Sie dann nicht den Kode K52.- (nicht infektiöse Gastroenteritis...), da würden Sie nämlich den Teufel mit den Belzebub austreiben. Es handelt sich hierbei auch um eine Fehlbelegungsdiagnose, die A09 (infektiöse Gastroenteritis...) ist jedoch keine. Denken Sie aber daran, dass der Patient auch das liefern muß, was Sie da verschlüsseln (Patienteakte-/doku.), ansonsten ist es schwer bei Prüfungen zu argumentieren.

    Gruß
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo noch einmal !
    Ich möchte zur Antwort von Selter folgendes hinzufügen:
    Sie haben zwar eine kons. Therapie durchgeführt (leider wird von emmi nich genau angegeben welche) , aber diese wird wohl nicht spezifisch für eine Appendizitis sein z.B. Nahrungskarenz, Eisblase auf Abdomen und erneute körperliche Untersuchung und Laborkontrolle in einigen Stunden. Eine typischer Ansatz für eine Appendizitis Therapie wäre doch wohl zumindest eine diagnostische Laparoskopie und damit hätten sie ja wieder eine OP. Die kons. Therapie behandelt doch nur das Symptom Unterbauchschmerzen und nicht wirklich eine Appendizitis. Am häufigsten haben wir zwar die Appendizitis im Hinterkopf, doch die anderen DD werden ja auch ausgeschlossen.
    Natürlich wird letzte Klarheit erst durch die speziellen Kodierrichtlinien hoffentlich erreicht, doch ich verstehe die allgemeinen Richtlinien jetzt so, daß auch eine spezifische Therapie eingeleitet werden muß und man wirklich genügend Anhaltspunkte für eine bestimmte Verdachtsdiagnose dokumentiert hat. Oder geben wir zukünftig jedem Pat. mit Kopfschmerzen Antibiotika, damit wir die Verdachtsdiagnose Meningitis dokumentiert und therapiert haben, um eine bessere DRG zu bekommen ? (Anmerkung: Im übrigen halte ich die Beispiele in den Richtlinien für teilweise schlecht gewählt.)
    In diesem Zusammenhang halte ich es für viel interessanter, sich zu überlegen, ob man nicht durch Prozeßoptimierung solche Probleme besser lösen kann, denn unser Beispiel kommt ja doch häufiger vor. Statt sich nur zu überlegen durch welche - teilweise Pseudokodierung -man eine teurere DRG bekommt, wäre es nicht besser zu erarbeiten wie man solche Fälle mit weniger Geldausgeben auch gut behandelt? Wenn man bei einer billigen DRG wenig Geld ausgibt, bleibt ja noch Geld übrig. Erreiche ich aber eine teure DRG und verpulver Geld und menschliche Abreitskraft weiterhin, ist den Betroffenen auf lange Sicht nicht geholfen.
    Zur Fehlbelegung möchte ich folgendes ergänzen:
    Unter DRG Bedingungen wird sich doch auch das Fehlbelegungsprüfverfahren und -ansatz ändern. Da die Belegungsdauer in den Hintergrund tritt, werden wir doch zukünftig stärker die stationäre Aufnahme an sich belegen müssen (dazu kommen noch die amb. OP). Daß akute starke Bauchschmerzen unter stat. Bedingungen abgeklärt werden müssen, läßt sich ja meistens gut dokumentieren, wenn eine Klinik dann 7 Tage braucht um eine Appendizitis auszuschließen (was ja im Einzelfall auch vorkommen kann, weil es ja nicht immer so einfach ist), wird das den MDK nicht interessieren. Unklare Bauchschmerzen per se halte ich nicht für eine Fehlbelegungsdiagnose, wenn man auch hinterfragen muß, ob jeder dieser Fälle stat. aufgenommen werden muß (- und damit bin ich wieder bei der Prozeßoptimierung )

    Mfg
    Jörg Gust

    Jörg Gust
    (orth. Assistenzarzt, Ex-Med.Controller)

  • Hallo!

    In diesem Fall (Unterbauchbeschwerden/v.a. Appendizitis - stat. Aufnahme - kons. Behandlung - Entlassung nach einigen Tagen) halte ich die Z03.8 Beobachtung bei sonst. Verdachtsfällen für die richtige Hauptdiagnose. Als Nebendiagnose käme R10.3 oder von mir aus auch K36 oder bei entsprechender Symptomatik (Durchfall) K52.9 hinzu. Der Schlüssel Z03.8 sagt nichts darüber aus, ob eine Behandlung stattfand, oder ob sich der Verdacht bestätigt oder nicht bestätigt hat. Aber der Verdacht auf eine akute Appendizitis oder sonstige akut behandlungsbedürftige Erkrankung ist schließlich der Grund der stationären Aufnahme. Solange wir keine definitive andere Diagnose finden, bleibt es meiner Ansicht nach auch dabei.

    Reinhard Schaffert

  • Hallo!

    In diesem Fall (Unterbauchbeschwerden/v.a. Appendizitis - stat. Aufnahme - kons. Behandlung - Entlassung nach einigen Tagen) halte ich die Z03.8 Beobachtung bei sonst. Verdachtsfällen für die richtige Hauptdiagnose. Als Nebendiagnose käme R10.3 oder von mir aus auch K36 oder bei entsprechender Symptomatik (Durchfall) K52.9 hinzu. Der Schlüssel Z03.8 sagt nichts darüber aus, ob eine Behandlung stattfand, oder ob sich der Verdacht bestätigt oder nicht bestätigt hat. Aber der Verdacht auf eine akute Appendizitis oder sonstige akut behandlungsbedürftige Erkrankung ist schließlich der Grund der stationären Aufnahme. Solange wir keine definitive andere Diagnose finden, bleibt es meiner Ansicht nach auch dabei.

    Reinhard Schaffert

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Schaffert,
    wie ich schon oben schrieb, existiert jedoch dummerweise der Zusatz in den Kodierrichtlinien, der besagt, dass bei Vorliegen von verschlüsselbaren Symptomen, die Verwendung von Z... Kodes nicht &quot;erlaubt&quot; ist. Da ist Ihre persönliche Meinung zwar nachvollziehbar, leider jedoch nicht regelkonform.
    Gruß
    D. D. Selter

  • Also hier kann man sich bei genauem Studium der Kodierrichtlinien nur Frau / Herrn ??!:) Selter anschließen.
    Es ist zwar aus klinisch &quot;gesundem&quot; Menschenverstand nicht nachvollziehbar, eine nicht bestätigte Diagnose als (Haupt-)Grund der Behandlung anzugeben, aber aus Systemgründen notwendig. Dies wird in Zukunft wahrscheinlich nicht nur die Ausnahme, sondern die Regel werden. Wer ganz exakt ist, kann ja die Gastroenteritis / Lymphadenitis mes. als Entlaßdiagnose angeben (wenns schee macht ;) ).
    Im übrigen spielt`s für die Eingruppierung sowieso nur eine marginale Rolle, da der Patient so oder so in einer &quot;Sammel-DRG&quot; (sonst. Erkrankung Verdauungssystem...) landet. Also nur nur nicht in Kleinigkeiten verlieren. Übrigens ist eine sog. Behandlung nicht nur mit einer Laparoskopie, sondern auch mit allen anderen gezielten diagn. und ther. Maßnahmen gegeben!

    Guredd
    --
    Möge die Macht mit Dir sein ;))