G-AEP-Prüfkriterien

  • Guten Tag,

    ich bin eine Berufsanfängerin im Krankenhaus (direkt von der FH) und befasse mich zur Zeit mit dem Thema \"G-AEP-Prüfkriterien nach § 17c KHG\". Im AOP-Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V steht in § 3 Abs. 3 \"Allgemeine Tatbestände, bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung der in der Regel ambulant durchzuführenden Leistungen erforderlich sein kann, sind die Kriterien A, B, D, E und F(...)
    Meine Frage: Reicht es aus bei jedem Kriterium ein Kreuz zu setzen bzw. müssen überhaupt alle Kriterien (A, B, C, D, E und F) ausgefüllt werden???

    Mit freundlichen Grüßen

    Hülsi

  • Guten Morgen, Hülsi,
    die DKG e.V. hat \"Empfehlungen\" hierzu veröffentlicht.
    Empfehlungen Prüfungen §17c - Anlage 2 Hier finden Sie auch die Regeln über Abhängigkeiten zwischen den Kriterien und eine Erläuterung der \"Override\"-Funktion (kein Kriterium trifft zu, aber der (Fach-)Arzt entscheidet letztlich).

    An anderer Stelle im Forum wird aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass ein blosses \"Ankreuzen\" in einem Erhebungsformular nicht genügt - die \"Kreuzchen\" müssen auch in der \"med. Dokumentation\" nachvollziehbar/nachprüfbar sein.

    [arial]
    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant[/arial]

    [verdana][c=blue]Ulrich Schmidt[/c][/verdana]

  • Guten Morgen Herr Schmidt,

    danke für die schnelle Antwort. Die Empfehlungen der DKV lagen mir bereits schon vor, aber irgendwie erscheint es mir nach wie vor nicht ganz schlüssig.
    Ein Beispiel: Aus dem Block A \"Schwere der Erkrankung\" trifft das Kriterium A1 \"Plötzliche Bewusstseinsstörüng oder akuter Verwirrtheitszutand\" (In Verbindung mit Zusatzkriterium +B (Intensität der Behandlung) nein) zu.
    Ist es jetzt notwendig das aus den Blöcken C, D, E oder F ein weiteres Kriterium zu trifft?
    Vielleicht überlese ich da etwas in der Empfehlung und sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht :)

    Mit freundlichen Grüßen

    Hülsi

  • Schönen guten Tag allerseits!

    So wie ich das verstehe, beschreiben die Blöcke A, B und C hinreichende Voraussetzungen für die stationäre Behandlung. Wenn dort in Spalte 3 ein \"nein\" steht, dann reicht das Kriterium alleine, bei \"ja\" muss noch ein entsprechendes anderes Kriterium vorliegen.

    Die Blöcke D, E und F sind, wie die jeweiligen Überschriften sagen nur in Ergänzung zu anderen krankenhausspezifischen Maßnahmen verwendbar, können dann aber dazu führen, dass die stationäre Durchführung einer Behandlung die alleine nicht stationär zu erbringen wäre (z.B. ambulante OP der Kategorie 1) dann doch begründet ist.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag, Hülsi,
    vielen Dank, Herr Schaffert,
    ja, so sehe ich das auch und ein Blick in die vorliegende Empfehlung bestätigt das m.E. :
    \"Die vollstationäre Aufnahme ist notwendig, wenn diese nach Prüfung durch
    das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann (§ 39 SGB V). Dies gilt dann als unstreitig, [c=red]wenn ein oder mehrere der Kriterien [/code] des Katalogs in Anlage 2 die Schwere der Erkrankung und/oder die Intensität der Überwachung oder Behandlung zum Zeitpunkt der Aufnahme belegen; die Anwendung der Override Option bleibt hiervon unberührt. Die Vereinbarungen nach § 115b SGB V sind hinsichtlich der besonderen Begründungspflicht (allgemeine Tatbestände)bei Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden sollen, zu beachten. Aufgrund der in diesen Fällen erhöhten Dokumentationspflicht ist das Vorliegen der allgemeinen Tatbestände in der Krankenakte festzuhalten.\"

    Der Schlüssel ist \"... ein oder mehrere Kriterien ...\"

    [arial]
    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant[/arial]

    [verdana][c=blue]Ulrich Schmidt[/c][/verdana]