Nachstationäre Vergütung bei fehlender OGVD

  • Hallo Forum, meine Bitte um Unterstützung:

    Wie sind nachstationäre Tage abzurechnen,
    wenn die DRG keine obere Grenzverweildauer hat.
    Sind sie dann mit jedem Tag abzurechnen oder nie abzurechnen?

    Der \"Abrechnungsleitfaden\" bringt mich hier nicht wirklich weiter:
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    2.7 Entgelte für nachstationäre Behandlungen
    Pauschalen zur nachstationären Behandlung bzw. Leistungen mit medizinischtechnischen Großgeräten können neben einer DRG-Fallpauschale nur abgerechnet werden, sofern die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die OGVD der Fallpauschale übersteigt (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG; vgl. Beispiel 3 bzw. bezüglich Wiederaufnahmen Beispiele 8 und 9). Hier werden die entsprechenden Pauschalen bzw. Großgeräteleistungen für nachstationäre Behandlungen nach der \"Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs. 3 SGB V\" abgerechnet. Auch nachstationäre Prozeduren sind bei der Gruppierung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen, sofern diese nicht separat vergütet werden; dies gilt jedoch nicht für Prozeduren, die im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung erbracht werden (§ 1 Abs. 6 Satz 4 KFPV 2005). Das heißt grundsätzlich sind alle Leistungen mit der DRG-Fallpauschale abgegolten, da die Prozeduren der vor- und nachstationären Behandlung bei der DRG-Ermittlung berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen mit medizinisch-technischen Großgeräten. Außerhalb der oberen Grenzverweildauer dürfen die Pauschalen für nachstationäre Behandlungen sowie etwaige Großgeräteleistungen abgerechnet werden. Allerdings gehen diese Prozeduren dann nicht mehr in die Gruppierung der zugehörigen DRG-Fallpauschale mit ein. Sofern durch die Nachgruppierung der nachstationären Prozeduren innerhalb der OGVD der DRG-Fallpauschale eine neue DRG-Fallpauschale mit einer höheren OGVD ermittelt wird, ist diese neue OGVD maßgeblich zur Prüfung, ob ggf. nachfolgende nachstationäre Behandlungen wegen Überschreiten der OGVD separat vergütet werden können oder mit der nachgruppierten DRG-Fallpauschale abgegolten sind und ggf. einen neuen Nachgruppierungsprozess auslösen.
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    Ich hoffe, ich habe bei meiner Suche im Forum keine bereits vorhandene Antwort übersehen.

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    Mit freundlichen Grüßen
    von der Waterkant[/arial]

    [verdana][c=blue]Ulrich Schmidt[/c][/verdana]

  • Hallo Forum!

    Darf ich die Frage noch einmal aufwerfen, was mit nachstationären Terminen geschieht, wenn ihnen eine Ein-Belegungstag-DRG (z.B. R65B) vorausgegangen ist? Eine OGVD ist für solche DRGs ja gar nicht definiert!
    Bedeutet das, dass poststationäre Termine nach solchen DRGs zwangsläufig mit den Pauschalen nach §115a SGB V abzurechnen sind? Bzw. umgekehrt: Können poststat. Prozeduren (ZE-Medikamente!) in solchen Fällen definitiv NICHT in die DRG hineingegroupt werden?

    Hintergrund:
    - Pat. einen Tag stationär wg. hämatolog. Neubildung (DRG R65B)
    - 3 Tage später poststationär zur Gabe eines ZE-Medikamentes
    => ZE poststationär \"verschenkt\"?


    Viele Grüße
    Artur Speck