Mitoxantron bei Multiple Sklerose

  • Hallo liebes Forum,

    bei uns ist die Frage aufgetaucht, ob der OPS 8-542 \"Nicht komplexe Chemotherapie\" für Patienten zu verschlüsseln ist, die als Hauptdiagnose \"Multiple Sklerose\" haben.

    Die Patienten bekommen ein Schema mit Mitoxantron aber als alleiniges Präparat und nicht in Kombination.

    Mitoxantron ist ja in der Liste des 8-542 mit aufgeführt, also verschlüsseln?

    Gruß

    Stefanie Bauernfeind

  • Hallo Frau Bauernfeind,

    eindeutig ja.
    Die 8-542 ist zulässig bei \"subkutaner oder intravenöser Chemotherapie mit 1-2 Medikamenten als Eintagestherapie\", trifft also auf die Mitoxantrontherapie zu und es gibt keine Einschränkung der Anwendung der Ziffer auf maligne Erkrankungen. Wir verwenden die Ziffer ebenfalls bei dieser Behandlungsform.

    Beste Grüße,

    Dr.K.Kessler

    Dr. K. Kessler
    Oberarzt/DRG-Beauftragter
    Neurologische Klinik
    Kliniken Maria Hilf GmbH
    41063 Mönchengladbach

  • Hallo zusammen,

    Patient mit MS wurde zum 5.Zyklus einer kombinierten Cortison/Mitoxantron Therapie stationär aufgenommen, erhielt 5 Tage 1g Urbason i.v. und 1mal Mitoxantron.
    Neurologischer Befund des Pat. :Kein Meningismus, HWS-Beweglichkeit frei, Pupillen seitengleich rund, isocor, direkte und indirekte Lichtreaktion prompt, sakkadierte Blickfolge, erschöpflicher Blickrichtungsnystagmus beidseits, sonst Hirnnervenstatus unauffällig. Muskeleigenreflexe rechtsbetont lebhaft auslösbar, keine Kloni, Babinski beidseits positiv. Palmomentalreflex beidseits positiv. Keine manifesten oder latenten Paresen der Arme, linksbetonte, spastische Paraparese der Beine Kraftgrad 4/5, Pallhypästhesie links 0/8, rechts 2/8, Finger-Nase-Versuch beidseits ataktisch, ausgeprägt spastisch ataktisches Gangbild.

    Jetzt fordert der MDK eine ambulante Therapie, diese sei da der Pat. die ürigen gut vertragen hätte und sich keine medizinischen Gründe für eine stationäre Behandlung erkennen ließen, gut ambulant durchführbar. Also: primäre Fehlbelegung.

    Widerspruch (schwere Beeinträchtigung aufgrund Krankheit, begleitende Physiotherapie....) ging schon raus, kein Erfolg.
    Dieses Gutachten muss doch nicht wirklich akzeptiert werden? Bei den vorausgegangenen Chemos gab es nie ein Problem mit dem MDK bzw. KK.
    Wer hat Erfahrung mit dieser Problematik?

    Danke, Grüße

    Benni

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag


    Siehe:

    Sozialgericht München
    Urteil vom 21 . 12 . 2004 ( rechtskräftig )


    „Multiple Sklerose ist eine gravierende Krankheit, die die Lebensqualität auf Dauer zu beeinträchtigen geeignet ist. Multiple Sklerose ist ein schwer zu behandelndes Krankheitsbild. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Klinik der Klägerin Herrn N. stationär aufgenommen hat, um das mit erheblichen Nebenwirkungen behaftete

    Medikament Mitoxantron

    zu verabreichen. Der Sachverständige führt überzeugend aus, dass in Anbetracht der möglichen erheblichen Nebenwirkungen eine akut stationäre Behandlung von Herrn N. notwendig ist. Die jederzeitige Intervention einer stationären Einrichtung ist allein in der Lage, Nebenwirkungen bis hin zu einer akuten Gefahr für Leib oder Leben von Herrn N. zu vermeiden. Da nach § 137 c SGB V kein Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für ein Verbot der Behandlungsmethode im stationären Bereich vorliegt, ist die Behandlung durch die Klägerin statthaft“


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.…l=esgb&id=22563


    Kommentar zur gutachterlichen Stellungnahme


    Die gutachterliche Stellungnahme kann nicht akzeptiert werden.
    Sowohl ethisch-moralische als auch medizinische Grundsätze werden nicht beachtet.


    Gruß

    E Rembs