Krankenakten als Kopie für MDK ?

  • Guten Morgen

    offenbar strebt der MDK bei uns an, dass Krankenakten nicht mehr persönlich eingesehen werden, sondern als Kopie übersendet werden müssen. Sicherlich ist dies durch Arbeitskräftemangel bedingt :-p. Nun stellt sich aber die Frage, wie ist die rechtliche Situation. Ich habe nicht so richtig etwas gefunden. Wer hat schon ähnliche "Angebote" bekommen? Wie war euer Vorgehen??
    Herzlichen Dank für Eure Hilfe.

    Schönes Pfingstfest und keinen Sonnenbrand

    Dr. Haubold:smokin:

  • Hallo,
    das Problem ist im Forum schon diskutiert worden. Unter "Suchen" kann man sich die Stellungnahmen schnell heraussuchen.

    Aus der Erfahrung: Manche Sachbearbeiter haben so viel Spaß an der Arbeit, dass sie gar nicht merken, wie sie ihre Kompetenzen überziehen. Der MDK wird nicht eingeschaltet und die Produktion von Papierbergen unverzüglich oder noch besser mit Verzug aufgenommen. Der Papierberg wird dann gaaaaaanz langsam, oft erst nach Monaten, abgearbeitet. Drum:Dranbleiben, zeitnah! Oft riecht doch die Inkompetenz durch das Papier! Dann Vorgesetzten einschalten! Hilft nicht immer, aber dem Bürokratenübermut kann so mitunter wirksam und schnell entgegengetreten werden.

    Kurzbericht an den MDK ist ok, aber keine Kopien der Krankenakten an die Krankenkassen. MDK darf sich den Patienten gern im Krankenhaus ansehen, auch die Patientenunterlagen. Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13.12.01 unter B3 KR 11/01 R (http://www.bundessozialgericht.de, Entscheidungstexte anklicken und dann Datum eingeben)

    Es gibt zu diesem Urteil einen interessanten Artikel in ArztRecht, 37.Jahrgang, Heft 4, Seite 94-99 "Leistungspflicht der Krankenkasse auch bei statistischer Überschreitung der Verweildauer", mit vielen Querverweisen zu anderen Urteilen.

    Schönen Tag noch

    bdomurath
    Werner Wicker Klinik
    Bad Wildungen

  • Zitat


    Original von bdomurath:
    Hallo,
    das Problem ist im Forum schon diskutiert worden. Unter "Suchen" kann man sich die Stellungnahmen schnell heraussuchen.

    Hallo

    zunächst einmal herzlichen Dank für Ihren Hinweis, dass das Problem schon einmal diskutiert wurde. Ich muss aber gestehen, dass ich zu meiner genauen Fragestellung nichts gefunden habe, aber vielleicht habe ich ja auch nur die falschen Suchbegriffe eingegeben.
    ?(

    Ansonsten herzlichen Dank für Ihre fundierte Antwort. Leider habe ich im Internet nicht den angesprochenen Artikel in der Zeitschrift ArztRecht gefunden. Können Sie mir da weiterhelfen?

    Freundliche Grüsse aus dem heute wieder sonnigen KW

    Dr. Haubold :smokin:

  • Hallo, Liebe Kollegen!

    Der MDK fordert bei uns z. T. "aussagekräftige Begleitinformationen, Patientenkurven und Pflegedokumentation nach" als Kopie nach. Nach Möglichkeit schicke ich die Unterlagen dann direkt an den MDK- alternativ in einem verschlossenen Umschlag an die Kasse zur Weiterleitung mit Stempel "nur für Ärzte des MDK". Bei Kürzungen fordere ich dann grundsätzlich das komplette MDK-Gutachten an, um sicherzustelen, daß die Kürzung nicht einfach von der Kasse angesetzt wurde. Mehrere Kassen kürzen die Rechnungen, wenn die Kasse eine ambulante Behandlung für notwendig hält. Dies ist nicht zulässig und wird von mir nicht akzeptiert-ich verlange ein MDK-Gutachten! Wenn die Arztbriefe an den MDK zu wenig aussagekräftig ist, kopiere ich vorsichtshalber die Kurven mit- ein Widerspruch nach Kürzung isz meistens ungünstiger als eine intitial geringere Kürzung. Ist eigentlich alles ein Riesenmist, aber Schadensbegrenzung erscheint mir der einzige Weg....

    Viele Grüße,
    Dr. M. Protte

  • Guten Tag zusammen,
    vielleicht hilft hier auch einfach mal wie es sobei uns im Tagesgeschäft abläuft. Rheinland-Pfalz
    Wir unterscheiden strikt Anfrage Kasse oder Anfrage MDK, das das oft die gleiche Adresse ist, möchte ich hier nicht werten.
    Ablauf Kasse:
    Übermittlung Aufnahmediagnose,
    Antwort "unrealistische Verweildauer"(Bremer Katalog läßt grüßen)
    Kurze med. Begründung für stat. Behandlungsnotwendigkeit
    Antwort " reicht nicht aus" ausführlicher Kurzbericht notwendig
    Nach §112 Landesverträge Kurzbericht an Kasse
    Antwort Kurzbericht reicht für stat. Behandlung nicht aus

    Nach Entlassung des Patienten Anforderung des Krankenblattes durch MDK
    Hier gibt es Unterschiede:
    Entlassarztbrief und Befunde
    Arztbrief+Befunde+Fieberkurve+Pflegebericht
    oder gleich die ganze Akte

    Wird der Aufenthalt bezahlt, benötige ich kein Gutachten.

    Bei Einschränkungen generell Vorlage des MDK Gutachtens.

    Und dann gibt es noch Besonderheiten einzelner Kassen:
    Kürzung einer Belegung übers Wochenende
    Hinweis auf ambulantes Potential
    und vieles Andere mehr.
    Der MDK war trotz Aufforderung durch uns noch nie vor Ort zur Prüfung eines Falles. Von wenigen Häusern ist mir das aber bekannt.

    Mich würde auch durchaus andere Abläufe interesieren.

    Ihr

    Kurt Mies
    --
    Kurt Mies
    http://www.myDRG Fan

    Kurt Mies

  • 8) Haben wir immer genauso wie Dr. Protte gemacht. Viele Anfragen sind doch tatsächlich realistisch, die habe ich auch immer mit Kopien und eigener Stellungnahme an den MDK geschickt (nie an die Kasse außer im verschlossenen Umschlag mit der Markierung: "vertrauliche Unterlagen für den MDK").

    Die Schikaneanfragen (zum Beispiel alle Entlassungen von Montags, auch wenn der Patient erst Freitag operiert worden ist...) regelt man am besten telefonisch ("...kann sich hier doch nur um ein Versehen handeln, oder?" in diesm Tenor).

    Abraten kann ich nur von unverschämten KH-Briefen (sind meistens Stellungnahmen von Chefärzten zu schon vorliegenden MDK-Gutachten) mit martialischen Ausdrücken wie: "Die Inkompetenz des Gutachters ist klar ersichtlich, wir lehnen Gutachten dieser Art ausdrücklich ab...." etc.. Auch die Ärzte beim MDK sind Kollegen, man sollte sie kollegial behandeln (und oft ist es ja wirklich kaum zu begründen, warum manche Patienten mit Elektiveingriffen 5 Tage präoperativ stationär liegen oder Freitag aufgenommen werden, oder oder oder.).

    Worauf Kassen und MDK derzeit rechtlich wirklich einen Anspruch haben, ist natürlich etwas ganz anderes. Aber apropos rechtlicher Anspruch: möchte einer von Euch wirklich regelmäßig einen MDK-Arzt über die Flure schüren lassen, in die Akten :bombe: :bombe: gucken lassen und mit dem Patienten reden lassen :chili: ? Selbst ich als MDK-Freund kann gerne darauf verzichten.

    Schönes Wochenende
    Patricia:besen: :besen: :besen:
    --
    Patricia Klein

    Patricia Klein

  • Hallo,
    eine Frage an alle: Wir haben zur Zeit öfters das Problem, dass uns weder Kasse noch MDK das Gutachten übersendet. Es wird lediglich eine Behauptung aufgestellt wie z.B. "ist sozialmedizinisch nicht nachvollziehbar" oder "Rückverlegung am selben Tag möglich" (und das z.B. bei intensivpflichtigen Patienten), Begründung findet sich keine und sowohl Kasse als auch MDK verweigert telefonisch die Übermittlung des Gutachtens, eine schriftliche Stellungnahme wird direkt verweigert oder behauptet, man würde sich schriftlich melden, was dann niemals passiert. (Keine Einzelerfahrung!). Kommt so was wo anders auch vor, und wenn ja, wie reagieren Sie darauf????
    Grüße Ch. Bernauer
    Med. Doku.
    Kreiskrankenhaus Heidenheim

  • Antwort an Frau Bernauer:

    falls eine Kasse das MDK-Gutachten nicht mitschickt (kommt selten vor) fordere ich dies nach! WICHTIG !!! Nach SGB V $ 277 "Mitteilungspflichten" hat !!! "Der Medizinische Dienst dem an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt, sonstigen Leistungerbringern, über deren Leistung er gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, und der Krankenkasse das Ergebnis der Begutachtung .......mitzuteilen". Nach diesem Gesetzestext muß die Kasse das Gutachten nicht, aber der MDK MUSS das Ergebniss mitteilen. Gab aber hier nie Probleme.

    Dr. Protte

  • Hallo Dr. Protte,

    also jetzt packt mich schon ein Stück weit der Neid. Bei uns gibt es diese Probleme - leider -. Letzter Stand ist ein Schreiben des Geschäftsführers des MDK-Landesverbandes Baden-Württemberg, in dem mir mitgeteilt wird, dass unter Bezug auf §277 SGB V der Patient der Mittelung des Befundes an die Leistungserbringer widersprechen kann. Da er aber regelmäßig nichts von der Begutachtung weiß, kann er auch nicht widersprechen. Wenn er nicht widersprechen kann, kann der MDK auch nichts schicken!
    Den Patienten über sein Widerspruchsrecht aufzuklären sieht der MDK jedoch nicht als seine Pflicht. Zitat: "Für uns ist nicht ersichtlich, warum der Datenschutz bei Versicherten, bei denen die Begutachtung nach Aktenlage erfolgt, anders, d.h. weniger streng, gehandhabt werden sollte ... Die dargestellte Rechtsmeinung verkürzt u.E. auch nicht Ihre Möglichkeit, Ihre Interessen wahrzunehmen. Da Sie den unmittelbaren Kontakt zu den Versicherten haben, verfügen Sie auch über die Gelegenheit, eine Einwilligungserklärung in die Datenübermittlung einzuholen."

    Bin mittlerweile völlig frustriert. Die ureigentlichen "datenschutzwürdigen" Daten des Patienten sind wir nach §275/276 SGB V verpflichtet zu übermitteln (d.h. völlig egal, ob Patient das will oder nicht will), das Urteil über die von uns erbrachte Leistung soll nun aber plötzlich so datenschutzwürdig sein, dass wir sie nur dann erhalten dürfen, wenn der Patient nicht widerspricht. Da wir die fraglichen Rechnungen nicht bezahlt bekommen und weder von der Krankenkasse noch vom MDK die Begründung erhalten, müssen wir nun Sozialgerichtsverfahren anstrengen, ohne alle Fakten zu kennen.

    Gruß Ch. Bernauer
    Med. Doku.
    Kreiskrankenhaus Heidenheim