Q21.1 Vorhofseptumdefekt beim Neugeborenen -erhöhter Aufwand?

  • Hallo,

    wer kann mir etwas zur Q21.1 \"Vorhofseptumdefekt\" bei einem Neugeborenen sagen? Eine private KV hat diesen Code mit dem Komentar \"ND können nur dann kodiert werden, wenn sie einen therapeutischen, diagnostischen oder pflegerischen Aufwand nach sich ziehen\", diesen wollen sie in unserem Fall nicht erkannt haben und schlagen die Diagnose R01.1 \"Herzgeräusch systolisch\" vor, obwohl das Kind auf der Intensivstation versorgt und wg. familiärer Häufung von kardialen Vitien bei syst. Herzgeräusch echokardigraphiert und dopplersonographiert wurde. Das Kind zeigte ein Foramen ovale und eine geringradige Trikuspidalklappeninsuffizienz.
    Ich sehe hier schon einen erhöhten diagnostischen und auch pflegerischen Aufwand.
    Wer hat Erfahrungen damit und kann mir argumentativ weiterhelfen?
    Vielen Dank
    Fr. Winter

    Elke Leßmann

  • Liebes Forum,

    mein Fall scheint auch hier zu speziell zu sein, um einen weiterführenden Tipp zu bekommen. Bin für alle Anregungen offen und hoffe dennoch auf Unterstützung.

    Vielen Dank


    Fr. Winter

    Elke Leßmann

  • Hallo Frau Winter (keine Verwandschaft),

    ich bin kein Neonatologe und Schuster bleib bei Deinen Leisten, aber wenn Ihnen Niemand antwortet, versuche ich es einmal. Aber vielleicht hilft dann doch noch ein Fachmann/-Frau.

    Persitierte das offene Foramen ovale?

    Es soll sich lt. Pschyrembel nach der Geburt schließen. Wenn es sich nicht schloss, haben Sie m.E. den gesuchten Vorhofseptumdefekt. Wenn es sich schloss, müssen Sie die Diagnose codieren, die übrig blieb, also die leichte angeborene Trikuspidalinsuffizienz (Q22.8 sofern es sich nicht um eine Epstein-Anomalie handelt Q22.5), die sonst ebenfalls als ND zu codieren gewesen wäre.

    Sollte es wirklich keinen Neonatologen, Pädiater usw. unter den Mitgliedern geben?

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo Frau Winter,
    natürlich unterstellen die KK gerne, dass kein Aufwand erfolgte und die ND damit nicht kodierbar ist. Ähnliches passiert ja immer wieder mit der Konstellation 1 Medikament für 2 Krankheiten (z.B. Diureticum bei Herzinsuffizienz und Hypertonie)
    Ich denke, man sollte sich hart an die Kodierrichtlinien halten und dort wo dennoch Interpretationsspielräume sind hart bleiben. :kong: In Ihrem Fall sehe ich da gar keine Chance für die Kasse, Überwachung auf der Intensivstation und zusätzliche Untersuchungen sind allemal Aufwand i.S. der Kodierrichtlinien. :deal:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Hallo Frau Winter!

    Es scheint ja offensichtlich wenig Pädiater hier im Forum zu geben. Also will ich mich als solcher noch mal ausdrücklich den Ausführungen meiner Vorredner anschließen.

    Definition der Nebendiagnose nach DKR D003: „Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose
    besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt.â€
    Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das
    Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren
    erforderlich ist:
    • therapeutische Maßnahmen
    • diagnostische Maßnahmen
    • erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand

    Im von Ihnen geschilderten Fall ist sicherlich sowohl der erhöhte diagnostische (Farbdopplerechokardiografie!)wie auch Überwachungsaufwand plausibel und hoffentlich in der Krankenakte auch entsprechend dokumentiert. Also bloß nicht unterkriegen lassen!

    grüßt H. Staender :baby:
    Oberarzt Pädiatrie

  • Meine Herren,

    nach nochmaliger Rücksprache mit einem unserer Neonatologen lässt sich ein Vorhofseptumdefekt anscheinend erst nach ein paar Monaten sicher diagnostizieren. Ihre Anregungen aufnehmend, werde ich erst mal Einspruch gegen die Ablehnung der Kostenübernahme einlegen.
    Tausen Dank für Ihre Hilfe ;o))

    E. Winter

    Elke Leßmann

  • Hallo,

    mit der Q21.1 verschlüsselt man nicht nur den Vorhofseptumdefekt oder das persistierende sondern auch das offene Foramen ovale. D.h., ein Befund, der gar nicht so selten in der Neugeborenenperiode auftritt. Wenn der erhöhte Aufwand also dokumentiert ist, sehe ich kein Problem in der Verschlüsselung.

    Die Verschlüsselung des Herzgeräusches wie es die Kasse vorschlägt, widerspricht den Kodierrichtlinien. Zwar ist der diagnostische Aufwand durch das Symptom \"Herzgeräusch\" entstanden, das Herzgeräusch ist aber unmittelbare Folge der gestellten Diagnose und somit nach DKR D003d gar nicht kodierbar.

    Gruss,
    M. Achenbach