Hallo an alle Forummitglieder,
ich habe mir das KHEntG mit Bemerkung (insbesondere den
§ 21) mehrfach durchgelesen.
Die Bemerkungen finde ich im Widerspruch zum Paragraphen.
In den Bemerkungen steht, dass erstmalig zum 1.Juli
Daten zu übermitteln, aus dem Jahre 2001.
Im § 21 steht, dass erstmalig zum 1.August Daten zu
übermitteln sind, aus dem Jahre 2002.
Was stimmt denn nun? Oder habe ich irgend etwas überlesen?
MfG
Dagmar Wege
Hallo!
Leider habe ich noch keine Antworten, auch vom Inek noch nicht. Doch vielleicht hilft es ja, wenn ich den Auszug anfüge.
Auszug aus der Krankenhausentgeltverordnung
§ 21 Übermittlung und Nutzung von DRG-Daten
(1) .... Erstmals sind zum 1. August 2002 Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f für alle entlassenen vollstationären und teilstationären Krankenhausfälle des ersten Halbjahres 2002 zu übermitteln.
Bemerkung: Zu Absatz 1 ... Erstmals zum 1. Juli 2002 haben alle Krankenhäuser Daten zu übermitteln. Eine Unterscheidung zwischen Krankenhäusern, die bereits zum 1. Januar 2003 das DRG-Vergütungssystem einführen, und den Krankenhäusern, für die ab 2004 das DRG-Vergütungssystem verpflichtend eingeführt wird, erfolgt nicht. In die Datenübermittlung sind mit Ausnahme der Psychiatrie alle voll- und teilstationären Krankenhausfälle des Vorjahres einzubeziehen. Abweichend hiervon ist zum 1. Juli 2002 für die Krankenhausfälle des zweiten Halbjahres 2001 ein um die DRG-Angaben reduzierter Datensatz zu übermitteln, da zu diesem Zeitpunkt das von den Selbstverwaltungspartnern nach § 17b Abs. 2 KHG zu entwickelnde DRG-System noch nicht verfügbar ist. Die Datenübermittlung vom einzelnen Krankenhaus an die DRG-Datenstelle hat auf einem Datenträger zu erfolgen. Dabei ist auch eine Übermittlung mittels Datenfernübertragung möglich.
Ich freue mich auf eine Antwort. :lickout:
MfG
Dagmar Wege