Medizinische Begründung bei Aufnahme einer Begleitperson erforderlich?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Mikka,

    die Kodierrichtlinien haben hiermit nichts zu tun. Sie geben vor, wie was kodiert werden soll, mehr nicht. Dazu kommen noch die Hinweise im OPS- und ICD-Katalog.
    Kodierleitfäden haben nie einen offiziellen Charakter im Sinne von \"Hier steht`s, so ist es zu tun\", egal wer es geschrieben hat. Genauso wenig sind die internen MDK-Richtlinien verbindlich.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Forum,

    es gibt es gemeinsame Erklärungen der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen Deutschlands (GKinD) mit einigen wenigen Krankenkassen (z.B. der TK) zur Abrechnung des Zuschlages für die medizinisch begründete Mitaufnahme einer Begleitperson.

    Diese sehen grundsätzlich die Mitaufnahme einer Begleitperson bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vor. Dieser pauschale Ansatz wird von den MDKs offenbar vielfach abgelehnt und deshalb gibt es die von Nikka beschriebenen Auseinandersetzungen.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Zitat


    Original von Systemlernender:
    Diese sehen grundsätzlich die Mitaufnahme einer Begleitperson bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vor. Dieser pauschale Ansatz wird von den MDKs offenbar vielfach abgelehnt und deshalb gibt es die von Nikka beschriebenen Auseinandersetzungen.


    Hallo Forum,

    hierzu sei m.E. anzumerken, das in der gemeinsamen Erklärung folgender Wortlaut steht:

    \"GKinD und TK sind überzeugt, dass erkrankte Kinder maßgeblich davon profitieren, wenn eine vertraute Begleitperson während des gesamten Krankenhausaufenthalts an ihrer Seite ist. GKinD und TK stimmen darin überein, folgende gemeinsame Kriterien anzuwenden, wenn die medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson durch einen
    Krankenhausarzt festgestellt worden ist.
    Eine medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme einer Begleitperson ist in der Regel bei nachfolgend genannten Kriterien anzunehmen:

    • bei Neugeborenen und Säuglingen
    • bei Kindern im Vorschulalter
    • bei Schulkindern bis acht Jahren\"

    Das heißt nicht, das grundsätzlich die Mitaufnahme einer Begleitperson bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr vorgesehen ist, sondern die Mitaufnahme könnte in Erwägung gezogen werden.
    Des Weiteren wird auch in der Erklärung die Mitaufnahme einer Begleitperson eingerenzt.

    \"folgenden Indikationen (keine abschließende Aufzählung):
    • stationäre Aufnahme als Notfall
    • schwere/lebensbedrohliche Erkrankungen
    • körperliche oder geistige Behinderungen
    • Angst / Trennungsangst
    • Kinder mit Verständigungsproblemen
    • als Sterbebegleitung
    • pflegerische oder therapeutische Schulungsmaßnahmen für die Begleitperson\"

    Somit ist hier zwischen der KK und dem KH weitere Kommunikation nötig.
    C´est la vie

    Gruß
    C.Hein