Ausschluß Schlafapnoe

  • Hallo Forum!

    Das Thema „Schlafapnoe“ wurde zwar bereits mehrfach diskutiert, aber ich habe noch einige Fragen:

    Die Diagnose G47.3 führt 2005 zur DRG E63Z mit einem rel.Gewicht von 0,273.

    Wenn ein Pat. nun zur Diagnostik ins Krankenhaus kommt, da z.B. eine ambulante Untersuchung nicht ausreicht und ein Schlafapnoe ausgeschlossen wird, muss ja das Symptom verschlüsselt werden, z.B. Schnarchen. Schnarchen führt zur Diagnose „R06.5 Mundatmung“.
    Diese Diagnose führt zur DRG D66Z mit einem rel.Gewicht von 0,569!

    Das diese Kodierung beim Ausschluss laut den Kodierrichtlinien korrekt ist, jedoch wird ja bei beiden die gleiche Diagnostik gemacht.
    Somit scheint es, dass hier ein Fehler im „System“ ist.
    Warum soll es für die gleiche Diagnostik ohne Einstellung auf z.B. ein nCPAP weniger Erlös geben als bei Diagnostik mit Einstellung auf z.B. nCPAP!
    Oder liegt hier ein Denkfehler vor, bzw. wurde der Sachverhalt evt. schon ans InEK gemeldet?

    Mit freundlichen Grüßen


    AOWT

  • Hallo AOWT (Sie scheinen aber einen langen Namen zu haben, da lohnt sich echt eine Abkürzung),

    Dass unspez. Symptome oft zu DRGs mit höheren RGs führen als wenn die konkrete Erkrankung kodiert wäre, erleben wir immer wieder.
    Der Grund könnte sein: Solange man die Ursache des Symptoms nicht findet,
    wird weiter suchen müssen, also eine ausführlichere Diagnostik.
    Wenn man jedoch gleich als Ursache \"Schlafapnoe\" herausfinden würde,
    wäre womöglich die Diagnostik so gut wie abgeschlossen, also weniger Kosten. Dies ist meine Vermutung.
    Gruß
    Ordu

  • Hallo Ordu.

    Grundsätzlich kann ich Ihnen da zustimmen.

    Aber meistens haben die Pat. mit Ausschluss Schlafapnoe genau die gleich Diagnostik im Schlaflabor, wie Pat. bei denen ein Schlafapnoe festgestellt wurde.
    1790 Kardiorespiratorische Polysomnographie
    1710 Ganzkoerperplethysmographie

    Die Pat. werden ja mit V.a. Schlafapnoe von Fachärzten (mit Polygraphie, mit Ausschluss Allergien und andere Ursachen) eingewiesen. Dann kommt eine Aufnahmeuntersuchung (Anamnese, Blutbild). In der ersten Nach werden die oben genannten Untersuchungen durchgeführt.
    Wird ein Schlafapnoe festgestellt, dann kommt es in der zweiten Nacht zu einer Einstellung auf einem z.B. nCPAP mit der kardiorespiratoschen Polysomnographie. Beim Ausschluss wird evtl. in der zweiten Nacht die Diagnostik wiederholt oder der Pat. mit weiteren Empfehlungen, wie neurologische Abklärung, entlassen.

    Somit ist der Aufwand bei beiden Pat. gleich, bzw. der Aufwand bei der Einstellung höher.

    Mit freundlichen Grüßen

    AOWT (der mit den langen Namen)

  • Hallo,

    hier in der Rubrik \"Praktische Kodierprobleme\" ist zunächst festzustellen, dass die Kodierung in den geschilderten Fällen formal korrekt ist. Die Frage, ob man die Diagnostik der Schlafapnoe bei positivem Ergebnis besser oder bei negativem Resultat schlechter bewerten sollte als im derzeitgen System, ist rein theoretisch. Der Pragmatiker könnte hier anmerken, dass es in einem Fallpauschalensystem im Durchschnitt immer stimmt.
    Ob die Diagnostik der Schlafapnoe als (voll-)stationäre Versorgungsform überhaupt eine langfristige Perspektive hat, ist natürlich eine ganz andere Frage.

    MfG
    McHenze :d_zwinker:

  • Hallo,
    zum Trost kann ich anmerken, dass in der vom InEK veröffentlichen Liste der Vorschläge fürs DRG-System 2006 auch ein Eintrag aufgeführt ist, in dem (wenn ich es richtig verstehe) gewünscht wird, die DRG E63Z über die Prozedur zu definieren. Falls das InEK den Vorschlag aufnimmt, gibt\'s also im nächsten Jahr eine einheitliche Schlaflabor-DRG.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo von einem Neuling!

    Wir haben in unserem Krankenhaus auch ein Problem, das in die ähnliche Richtung geht:

    Patient kommt zum Ausschluss Schlafapnoe. Während der Diagnostik kommt der behandelnde Arzt zu dem Urteil, daß es sich hier nicht um eine \"normale\" Schlafapnoe handelt, sondern um Schlafstörungen aufgrund der bereits bestehenden Grunderkrankung Herzinsuffizienz. Diese wird auch medikamentös während des Aufenthaltes therapiert.

    Bisher haben wir als HD die Herzinsuffizienz codiert, was aber vom MDK nicht anerkannt wird. Von den Kassen erhalten wir deshalb nur die Bezahlung für die Schlafapnoe.

    Bei den umliegenden Schlaflabors wird teils genauso codiert, die Abstufung aber widerstandslos hingenommen, oder sofort - weil\'s einfacher ist - das Symptom codiert.

    Wie sehen dies die Forenmitglieder? Gibt\'s hierzu schon weitere Erfahrungen? :d_gutefrage:

    Liebe Grüße aus dem (noch sonnigen) Bayern!
    Binchen