Geplante Nachuntersuchungen

  • Hallo Forum

    Ich bitte Sie zu folgendem Sachverhalt um eine kurze Stellungnahme zum Thema Hauptdiagnose:

    1. Aufenthalt: Zerebrales Aneurysma wird embolisiert

    strittig 2.-3. Aufenthalt: Kontrollangiographien nach Embolisation;

    Hauptdiagnose Aneurysma (I67) oder Nachuntersuchung (Z09) für den 2. und 3. Aufenthalt?

    Grundsätzlich handelt es sich bei der Angiographie um einen geplanten Folgeeingriff nach den Leitlinien der Fachgesellschaft.

    Kommt die allgem. Kodierrichtlinien 005d in Betracht, so wäre das Aneurysma die HD; betrachte ich es in Analogie zur Kodierung bei Nachsorgen eines TU (spez. DKR 0209d), so müsste die Z09 die HD werden.

    Wie schätzen Sie den Sachverhalt ein?

    MfG

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Schaefer_UKW:
    Grundsätzlich handelt es sich bei der Angiographie um einen geplanten Folgeeingriff nach den Leitlinien der Fachgesellschaft.
    ...; betrachte ich es in Analogie zur Kodierung bei Nachsorgen eines TU (spez. DKR 0209d), so müsste die Z09 die HD werden.

    Guten Tag,

    da es sich um geplante Folgeeingriffe handelt, ist das Aneurysma als HD zuzuordnen.

    Spezielle Kodierrichtlinien sind eben nun mal \"speziell\" auf bestimmte Sachverhalte bezogen. So hier die erwähnte Regel bei Kodierung der Nachuntersuchungen bei bösartigen Tumoren. Diese Regel betrifft aber nur genau diese Situation und ist nicht auf andere Situationen übertragbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Kollege Selter,

    vielen Dank für Ihre Einschätzung. Gibt es weitere Statements vom Forum? Habe parallel auch schon eine Anfrage an die DKG losgeschickt. Wir haben Fallzahlen in diesem Bereich.

    MfG

  • Guten tag Herr Selters!
    Ich bin noch nicht sehr lange im Forum,möchte aber trotzdem einen kleinen Beitrag leisten:
    Ich denke,daß die DKR D005d hier nicht zutrifft,da der Patient keine Folgen/Ausfälle hat.Es wird nur kontrolliert,ob bei der Operation alles glatt gegangen ist.Für mich trifft der Code Z09.1 zu.
    Ein bösartige Neubildung liegt nicht vor.
    Viele Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    Zitat

    Original von DarthCoder:
    Guten tag Herr Selters!

    Nur ein \"S\" bitte, dies dann möglichst am Anfang. :d_zwinker:

    Zitat

    Original von DarthCoder:
    Ich bin noch nicht sehr lange im Forum,möchte aber trotzdem einen kleinen Beitrag leisten:

    Gerne! Länge spielt hier keine Rolle!

    Zitat

    Original von DarthCoder:
    Ich denke,daß die DKR D005d hier nicht zutrifft,da der Patient keine Folgen/Ausfälle hat.

    Dazu:

    Zitat

    [Original von Schaefer_UKW:Grundsätzlich handelt es sich bei der Angiographie um einen geplanten Folgeeingriff nach den Leitlinien der Fachgesellschaft.

    Da ist dann eben eine Definition gefragt, was genau mit Folgeeingriff gemeint ist. Eine Einschränkung in Ihrem Sinne, kann ich nicht aus der DKR herauslesen.

    Zitat

    Original von DarthCoder:
    Ein bösartige Neubildung liegt nicht vor.

    Das hatte ich ja berücksichtigt, deswegen kann auch nicht die 0209d greifen.
    Ich sehe hier kein großes Problem im Sinne des geplanten Folgeeingriffes. Lasse mich aber gerne von einem InEK-Kommentar oder Sozialgerichtsurteil (wenn es dann mal eins hierzu geben sollte) zurechtweisen.

  • Hallo,

    und wie sieht die Bewertung von Folgeuntersuchungen aus? Nicht jede Untersuchung hat Eingriffscharakter.

    MfG
    M. Achenbach

  • Hallo Herr Selter, hallo Forum,

    zwischenzeitlich ist eine Stellungnahme des InEK eingegangen (Zitat):

    \"Grundsätzlich ist nach den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) und den amtlichen Klassifikationen (ICD-10-GM bzw. OPS) in der jeweils gültigen Version zu kodieren, unabhängig vom Ergebnis der Gruppierung.

    Die Auswahl der Hauptdiagnose regelt D002d, eine spezielle Kodierrichtlinie, die die von Ihnen beschriebene Konstellation abweichend regelt, existiert für den von Ihnen beschriebenen Fall nicht. Die DKR 0209d findet aus unserer Sicht hier keine Anwendung.
    Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die Aussagen zur korrekten Kodierung auf den uns in der Anfrage mitgeteilten Informationen beruhen. Dies bedeutet nicht, dass im Einzelfall nicht eine von der Beantwortung abweichende Kodierung zutreffend sein könnte. Eine Einzelfallprüfung liegt derzeit allerdings nicht im Aufgabenbereich unseres Instituts.\"

    D.h. im genannten Beispiel muss das Aneurysma HD werden.
    MfG