Neugeborenenikterus

  • Hallo Forum!

    Über das Thema wurde ja schon mehrfach diskutiert, aber immer unter dem Aspekt, ab wann z. B. Fototherapie und damit die Kodierung von P59.x zulässig ist. Was mache ich aber mit den Neugeborenen, die eingewiesen werden mit steigendem Bilirubinwert, in mehreren Kontrollen nach unseren Grenzwerten nicht fototherapiepflichtig werden und ohne Therapie - und auch sonstige Diagnosen/Prozeduren - wieder entlassen werden?
    Z03.8? R79.8 (Neugeberonenikterus wird aber i. allg. als physiologisch, also eben nicht abnorm angesehen)? :d_gutefrage:
    Wie gehen andere Kinderkliniken damit um?

    grüßt H. Staender :baby:
    Oberarzt Pädiatrie

  • Guten Morgen Hr. Staender,

    ich nehme an, daß Sie das erhöhte Bili labortechnisch Kontrolliert haben und und weiter Laborkontrollen erfolgten, so wie oben beschrieben. Damit haben Sie auch einen Aufwand betrieben, der die Kodierung des Ikterus zulässt.
    Damit dürfen Sie auch die Diagnose P59.- angeben, da diese auch die Einweisungsdiagnose war.

    Einen schönen sonnigen Tag
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Mikka:ich nehme an, daß Sie das erhöhte Bili labortechnisch Kontrolliert haben und und weiter Laborkontrollen erfolgten, so wie oben beschrieben. Damit haben Sie auch einen Aufwand betrieben, der die Kodierung des Ikterus zulässt.

    Guten Morgen,

    wenn keine Lichttherapie durchgeführt wurde, darf man den Ikterus laut DKR nicht kodieren (egal, ob Bili-Werte kontrolliert wurden):
    1603a Besondere Maßnahmen für das kranke Neugeborene
    Lichttherapie
    Ein Diagnosekode für Neugeborenengelbsucht wird nur zugeordnet, wenn eine Lichttherapie länger als zwölf Stunden durchgeführt wurde.

    Z03.8 scheidet aus, da ja zumindest ein Symptom vorliegt (Biliwert erhöht). Wenn Sie also nicht Ikterus sagen dürfen, Z03.8 ausfällt, bleibt noch die R79.8. Diese wäre aber nur zu benutzen, wenn kein Ikterus vorliegt (siehe Vorwort und Kodebezeichnung von (R70 - R79).

    Ein nettes Problem...
    Ich gehe davon aus, dass die meisten hier wohl trotzdem den Ikterus kodieren werden. Vielleicht findet ja jemand noch einen \"erlaubten\" Kode. Wenn nicht, wäre hier die Frage an die offiziellen Organe zu stellen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen,

    Als passender Kode würde mir in dieser Situation nur der Kode:

    P96.8 Sonstige näher bezeichnete Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

    einfallen. Der \"erhöhte Bili-Wert\" wäre dann als \"Sonstiger näher bezeichneter Zustand\" zu definieren. Seinen Ursprung hat er ja nun definitv in der Perinatalperiode.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

  • Hallo, Herr Ziebart,
    P96.8 ist falsch, denn der einzige \"passende\" Kode ist P59.9. Wenn dieser aufgrund der unsinnigen DKR 1603a nicht kodiert werden darf, heisst das, dass der unbehandelte Neugeborenenikterus in Deutschland nicht kodiert werden darf und somit auch nicht in der Diagnosen-Statistik erscheint,wie sieht das eigentlich in der QS aus, doppelte Buchführung ?).
    Übrigens ist P59.9 weder ein \"schweres\" noch ein \"anderes\" Problem und hat auch keinen relevanten CCL, wozu also überhaupt eine Regelung? Um die überlasteten Ärzte vor überhand nehmenden Kodierungen zu schützen?

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Hallo, Herr Bartkowski,

    ... wenn Sie die P96.8 für falsch halten, dann kodieren Sie diesen Kode halt nicht. Das Problem bleibt jedoch bestehen:

    Es erfolgt eine Neugeborenen-Aufnahme wg. erhöhter Bili-Werte. Eine Lichttherapie >12h erfolgt nicht. Nach der DKR 1603a darf, wie Sie richtigerweise anmerken, ein Kode aus P59.- nicht kodiert werden.

    Diese Regelung mag man für unsinnig halten oder nicht. Man könnte ja auch vermuten, daß das InEK festgestellt hat, daß Kodes aus P59.- Kosten nur dann trennscharf differenzieren, wenn Fototherapie >12h erfolgte. Nachvollziehbar wäre dies. Denn ein Neugeborenenikterus wird wahrscheinlich erst mit Indikation zur Fototherapie zum Kostentreiber.

    Alternativ könnte mann dann selbstverständlich auch Kodes aus P59.- um eine 5. Stelle erweitern (mit/ohne Fototherapie) oder besser noch: Einen OPS-Kode für Fototherapie einführen ( dann bitte ausführlich und klassiert nach Dauer der Therapie ... ). Aber Halt: Würde dies nicht ebenso so zu einer \"überhand nehmenden Kodierung\" führen ? Vielleicht ist die DKR 1603a dann ja doch nicht so unsinnig ?

    Welchen Kode würden Sie denn nun vorschlagen ? Ich bleibe bei P96.8, auch wenn Sie ihn für falsch halten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

  • Als Nebendiagnose ist die Sache aus meiner Sicht klar und eindeutig:
    Lt. DKR 1603a wird ein derartiger Neugeborenen-Ikterus gar nicht kodiert. Dies war vermutlich auch die Intention der Autoren der DKR.
    Wenn es sich dabei allerdings um den Aufnahmegrund handelt, wird das Problem schon schwierig, denn Sie müssen ja vor allem die Indikation für eine stationäre Krankenhausbehandlung begründen!
    Als HD-Kode würde tatsächlich nur noch Z03.8 (oder vielleicht sogar besser noch Z03.3 (Ausschluss Kernikterus) in Frage kommen.

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Bartkowski:
    Als HD-Kode würde tatsächlich nur noch Z03.8 (oder vielleicht sogar besser noch Z03.3 (Ausschluss Kernikterus) in Frage kommen.

    Guten Tag Herr Bartkowski,

    genauso, wie die DKR 1603a die Kodierung von Ikterus ausschließt, wenn keine Lichttherapie vorgenommen wurde, schließt die D002d (Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9, Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen) bei Vorliegen von Symptomen (hier auffälliger Biliwert) oder sogar einer zuordbaren Erkrankung (hier Ikterus, auch wenn er nicht kodiert werden darf, liegt er ja wohl vor) die Kodierung von Z03.- als HD aus. Daran gibt es nichts zu rütteln. Hier würde man nur einen falschen Kode mit einem anderen falschen Kode ersetzen.

    Vielleicht möchte ja einer das InEK oder DIMDI zu diesem circulus vitiosus befragen.

  • Hallo, Herr Selter,
    die DKR D002d sehe ich lockerer, denn da steht:
    \"Können für die Hauptdiagnose spezifischere Schlüsselnummern angegeben werden,\"
    und es können eben keine spezifischeren Kodes angegeben werden, wegen DKR 1603 und den Exklusiva bei den Symptomen.
    Im Übrigen gehe ich davon aus, dass die verantwortlichen Institutionen hier mitlesen, damit das System auch wirklich was dazulernt...

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Bartkowski,

    Zitat

    Original von Bartkowski:
    die DKR D002d sehe ich lockerer, denn da steht:
    \"Können für die Hauptdiagnose spezifischere Schlüsselnummern angegeben werden,\" und es können eben keine spezifischeren Kodes angegeben werden, wegen DKR 1603 und den Exklusiva bei den Symptomen.

    Das ist aber leider (besser: glücklicherweise) nicht zulässig. Die DKR muss hier schon komplett gelesen und gewürdigt werden, und die von Ihnen zitierte Einschränkung bezieht sich nicht auf die unzulängliche Abstimmung zwischen DKR und ICD, sondern auf die Unterscheidung Diagnose vorhanden/nicht vorhanden. Die DKR geht also so weiter:
    Können für die Hauptdiagnose spezifischere Schlüsselnummern angegeben werden, haben diese Vorrang vor einer Schlüsselnummer aus der Kategorie Z03.– Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen. Wenn ein Symptom, das mit der Verdachtsdiagnose im Zusammenhang steht, vorliegt, wird die Symptom-Schlüsselnummer als Hauptdiagnose zugewiesen, nicht ein Kode aus der Kategorie Z03.– Ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen (...).

    Eine \"lockere\" Sichtweise (im Sinne von interessenorientierter Selektion) bezüglich der DKR kann insgesamt und auch nicht im speziellen Fall als Lösungsansatz akzeptiert werden. Dieses kritisieren wir ja auch immer bei geeigneten MDK-Gutachten. Unsere Glaubwürdigkeit sollte dann wohl leiden müssen....

    Zitat

    Original von Bartkowski:Im Übrigen gehe ich davon aus, dass die verantwortlichen Institutionen hier mitlesen, damit das System auch wirklich was dazulernt...

    Einzelne Vertreter lesen hier ganz sicher mit, allerdings bekommt man von ihnen hier keine Antwort.

  • Zitat


    Original von ziebart:
    ...
    Diese Regelung mag man für unsinnig halten oder nicht. Man könnte ja auch vermuten, daß das InEK festgestellt hat, daß Kodes aus P59.- Kosten nur dann trennscharf differenzieren, wenn Fototherapie >12h erfolgte. Nachvollziehbar wäre dies. Denn ein Neugeborenenikterus wird wahrscheinlich erst mit Indikation zur Fototherapie zum Kostentreiber.

    Alternativ könnte mann dann selbstverständlich auch Kodes aus P59.- um eine 5. Stelle erweitern (mit/ohne Fototherapie) oder besser noch: Einen OPS-Kode für Fototherapie einführen ( dann bitte ausführlich und klassiert nach Dauer der Therapie ... ). Aber Halt: Würde dies nicht ebenso so zu einer \"überhand nehmenden Kodierung\" führen ? Vielleicht ist die DKR 1603a dann ja doch nicht so unsinnig ?
    ...

    Ein OPS-Code für die Fototherapie existiert: 8-560.2, codierbar bei einer Dauer der Therapie für mindestens 12 Stunden.

    Hier haben wir jetzt mehrere interessante Dinge zu beobachten:

    1. Dieser OPS-Code ist relevant, führt von den neonatalen D-DRGs in die C-DRGs.

    2. Er ist verschlüsselbar bei mindestens 12 Stunden Fototherapie, der ICD-Code nur bei mehr als 12 Stunden.

    Hier hat man also eine seltsame Situation kreiert. Die Fototherapie macht die Patientenbetreuung aufwendiger, es ist also m.E. korrekt, den DRG-Wechsel an die OPS-Ziffer zu knüpfen. Gleichzeitig die nicht schweregradsteigernde Diagnose in der Verschlüsselung zu beschränken - und das auch noch stärker als die OPS-Ziffer - ist überflüssig.

    Allerdings habe ich das Definitionshandbuch nicht darauf durchgesehen, ob wirklich alle P59er nicht erlösrelevant sind.

    MfG
    M. Achenbach