Plötzlicher Kindstod

  • Hallo Forum,

    wir haben ein neugeborenes Kind vollstationär für zwei Kalendertage aufgenommen, um einen Heimmonitor \"anzupassen\", die Elektroden anzulegen, die Eltern zu unterweisen und die Funktion des Gerätes zu überprüfen. Unsere Pädiater sind der Auffassung, dass insbesondere die Überprüfung des Gerätes (Abgleich mit den in der Klinik vorhandenen Geräten) aus haftungsrechtlichen Gründen zwingend über Nacht erforderlich ist.

    Der MDK ist da ganz anderer Auffassung: \"Die Versorgung des Patienten mit einem Heimmonitor und die Einweisung der Eltern in die Bedienung und Reanimation können ambulant erfolgen (übliche Zeitdauer dafür ca. 2 Stunden)\".

    Wie wird dieses in anderen (Kinder-) Kliniken gehandhabt? Ist irgendjemandem bekannt, ob die Monitorversorgung und -anpassung auch ambulant durchgeführt wird?

    Vielen Dank!!!

    Winnie Poor

  • Hallo Winnie Poor,

    bei dem von Ihnen geschilderten Fall muss man natürlich schon mal nachfragen, warum der Monitor überhaupt verordnet wurde. Gab es klinische Auffälligkeiten im Sinne eines s. g. ALTE (Acute Live Threatening Event), gibt es eine familiäre SIDS-Belastung oder wird der Monitor gar nur auf Wunsch der Eltern angepasst?

    Im ersten Fall könnte man sicherlich noch mit der nötigen Diagnostik einen stationären Aufenthalt begründen. In den anderen beiden Fällen ist schon die Indikation zum Monitoring aus meiner Sicht eher fraglich und die Notwendigkeit der \"stationären Einstellung\" erst recht. Wenn das Monitoring nur aufgrund der Angst der Eltern ohne echte Indikation erfolgt, müsste man mal hinterfragen, ob man den stationären Aufenthalt nicht den Eltern in Rechnung stellen muss...

    ketzerisch :t_teufelboese:

    grüßt H. Staender :baby:
    Oberarzt Pädiatrie

  • Hallo,

    völlig unabhängig vom aktuellen Fall ist es sicher interessant, was die Betroffenen dazu sagen. Von daher empfehle ich das Studium der Hompage der GEPS, welche auch zum Heimmonitoring eine Stellungnahme abgegeben hat.

    MfG,
    M. Achenbach

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    ich kann in diesem Fall die Position von Winnie nur unterstützen. Einen Monitor so mal eben über den Schreibtisch des niedergelassenen Arztes oder einer Ambulanz zu verordnen, entspricht nicht der Ernsthaftigkeit der Situation. Mal vorausgesetzt, die Indikation zur Verordnung geschieht nach den Regeln der Kunst (die ist allerdings hier nicht unumstritten!), sollte das Kind für 2 Tage, nach Möglichkeit mit den Eltern. Es erfolgt ein Abgleich mit der Klinik-Monitoranlage, eine Schulung der Eltern in der Handhabung des Monitors und Reanimationsmaßnahmen sowie eine Basisdiagnostik je nach Fall.
    Viel Erfolg beim Widerspruch!

    Gruß,

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Hallo,
    ich habe keinen Link gefunden der passt.
    Folgendes Problem:
    Mutter bekommt Kind in der 20. bis 25. SSW.
    Kind lebt für 3 Minuten. Atemzüge wurden festgestellt.Totenschein ist ausgefüllt.Das Kind wird als Fall EDV technich aufgenommen.
    Das Kind wog unter 300 gramm.
    Wie kann ich das Kind kodieren? Bei allen Variationen sagt mir unser Kodip Grouper dass hier eine unzulässige HD besteht, und der Grouper generiert eine 960Z
    ich bin für jeden Hinweis dankbar
    Gruß
    M.Ptaschinski

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    unabhängig von der Kodierung: Wurde das Kind außerhalb des Kreissaales behandelt? Wenn nein, kein eigener Fall. Siehe FPV, §1:
    Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen.

    Welche HD führt denn in die Fehler-DRG und nicht, wie zu erwarten wäre, in die P60A (z.B. bei P07.00 und selbst bei R95))?

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,
    das Kind verblieb im Kreissaal, also kein eigener Fall.
    Die P07.00 ist die HD und die Z38.0 die Nebendiagnose.
    Dies führt bei uns ständig zur besagten Fehler DRG.
    Die R 95 habe ich auf Ihren Hinweis hin ausprobiert , gibt auch die 960Z
    immer mit dem Hinweis :weniger als 400 gramm

    Gruß
    M.Ptaschinski

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    generell:
    Wenn Sie keine Fall haben, warum wollen Sie dann eine HD angeben. bzw. eine DRG generieren?

    Zur Kodierung: Haben Sie eine Verweildauer von einem Tag eingegeben oder steht das bei Ihnen vielleicht auf Null?

    Der Hinweis \"weniger als 400 gr\" ist nicht der Grund für die Fehler-DRG, sondern nur eine Plausibilitätsabfrage Ihrer Software.

  • Hallo Herr Selter,

    Zitat

    Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen.

    Aber doch nur bei einer Verweildauer >1, oder?

    Ich dachte bei Entlassung gemeinsam mit der Mutter am Folgetag wäre das Kind in die DRG der Mutter noch eingerechnet, auch wenn eine Versorgung auf der Neugeborenenstation erfolgt. ??

    Mit freundlichem Gruß

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    hier der Text aus der FPV:
    Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen. In diesem Falle ist für die Mutter und das Neugeborene jeweils eine Rechnung zu erstellen. Die Fallpauschale für das gesunde Neugeborene ist mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger abzurechnen. In diesem Fall ist auf der Rechnung für das Neugeborene die Versichertennummer der Mutter anzugeben. Die Fallpauschale für das krankheitsbedingt behandlungsbedürftige Neugeborene ist mit dessen Kostenträger abzurechnen. Nicht krankheitsbedingt behandlungsbedürftig in diesem Sinne sind alle Neugeborenen, für welche die DRG-Fallpauschale P66D oder P67D abgerechnet werden kann. Ist im Fallpauschalen-Katalog für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten und nicht als eigenständiger Fall nach § 8 zu zählen. Im Falle einer Verlegung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4.

  • Hallo Herr Selter,
    Sie haben natürlich recht, aber in meinem Bestreben die Fehler DRG wegzubekommen, habe ich das wesentlichste übersehen.
    Trotzdem ist hier unsere Software dafür verantwortlich, denn die VWD von 1 Tag war eingegeben.

    Gruß
    M.Ptaschinski

    Mit freundlichem Gruß

    Skorpion