• Hallo,Hallo!
    Uns stellten sich heute folgende Akten mit ähnlichem Inhalt vor:
    1.):Sturz auf die Straße,keine Kopfschmerzen oder andere Symptome,Kopfplatzwunde Augenbraue,Naht,cCt,Marcumar-Patient.Patient wurde einen Tag zur Überwachung aufgenommen.2.):Kampfsporttraining ,Sturz auf den Kopf,starke Kopfschmerzen,keine Übelkeit,cCt,Aufnahme für einen Tag
    3):Sturz,mäßige Kopfschmerzen,Marcumar-Patient,kein cCt,Aufnahme für einen Tag
    Keiner der patienten zeigte neurologische Auffälligkeiten.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    keiner Ihrer Patienten hatte eine Commotio cerebri (siehe Def. DGN).
    Hier kodieren Sie für die Schädelverletzung die Prellung, wenn Sie zur Überwachung aufgenommen haben.
    Was unsinnigerweise übrigens die teurere J65B (ggf. J65A) trifft und nicht die B80Z.

    Der Vorschlag, beide Diagnosen (Schädelprellung und Commotio) in einer DRG zu vereinen, ist für 2006 gemacht.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo zusammen,

    wie können Sie denn - evtl. abgesehen vom Marcumarpatienten - ohne Commotio dann die stationäre Aufnahmenotwendigkeit gegenüber dem MDK begründen? Eine Koplawu und eine Schädelprellung sind ja wohl auch ambulant behandelbar!?
    Ich bitte, die provokante Frage zu entschuldigen und wünsche ein schönes Wochenende!

    Liebe Grüße aus dem schwülwarmen Berlin

    H.-P. Brickwede

    Non me pudet fateri nescire, quod nesciam

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Herr Finke,

    wie schon an anderer Stelle im Forum erläutert, ist die Aufgabenlösung der 68a falsch, da Symptome vorlagen. Schade, dass die Lösung immer noch nicht korrigiert wurde.

  • Ebenfalls der Vollständigkeit halber will ich einen draufsatteln und daraufhinweisen, dass sich nach meinem Empfinden die Z.03.3 auf die Beobachtung von Verdachtsdiagnosen aus dem Kapitel VI des :icd: 10 beziehen. Alle Codes für SHT befinden sich aber in Kapitel XIX für Verletzungen u. a. Die Z03.3 wäre also m. E. so oder so Fehl am Platze.

    Aus dem mittlerweile etwas sonnigeren westlichen Ostwestfalen

    grüßt H. Staender :baby:
    Oberarzt Pädiatrie

  • Hallo Forum,

    Zitat

    Original von H. Staender
    Die Z03.3 wäre also m. E. so oder so Fehl am Platze.


    da nehmen wir halt einfach eine Z04.1, .2, .3 oder .5, die extra für solche Unfallereignisse gedacht sind.

    Zitat

    Original von H.-P. Brickwede
    wie können Sie denn - evtl. abgesehen vom Marcumarpatienten - ohne Commotio dann die stationäre Aufnahmenotwendigkeit gegenüber dem MDK begründen? Eine Koplawu und eine Schädelprellung sind ja wohl auch ambulant behandelbar!?

    Der Regelfall ist es zwar nicht, aber je jünger bzw. älter die Patienten sind, und je unbeobachteter der Unfall war, um so weniger können Sie die initiale Bewusstlosigkeit ausschließen. Und bei gesicherter Schädelprellung (Kontusionszeichen) und nicht auszuschließender intrakranieller Verletzung zunächst unbekannten, mutmaßlich leichteren Grades, ist eine kurzfristige stationäre Überwachung immer zu rechtfertigen (=> abwendbar gefährlicher Verlauf).

    Je motorisch behinderter / medikamentös beeinträchtigter / unreifer die Patienten sind, um so eher kann man auch von einem ungebremsten, relativ heftigen Aufprall auf dem jeweiligen Untergrund (weicher Teppichboden? hartes Straßenpflaster? ) ausgehen. Da komme ich dann mit Pauschalbehauptungen á la \"eine Schädelprellung ist ambulant behandelbar\" ganz schnell bei strafrechlich relevanten Tatbeständen an.

    Ergo - wie immer in der Medizin: Einzelfallbetrachtung, gesunden medizinischen Menschenverstand walten lassen, und vor lauter Angst vor dem MDK nicht das Wohl (neudeutsch: Outcome) des Patienten aus den Augen verlieren. Oder - provokant für unsere Mitleser von der Kassenseite: Die Krankenkasse ist für den Patienten, nicht der Patient für die Krankenkasse da. 8o

    Thomas Rauner
    Allgemeinarzt
    med. Controlling