Versorgungsauftrag nicht vorhanden - keine Zahlung !

  • Hallo Forum!

    Wir haben ein aktuelles Problem und ich bitte um Hilfe:

    Wir haben für 54 Tage die E76A plus Dialyse abgerechnet. Nach MDK-Prüfung wurde die Kodierung bestätigt, die Verweildauer um 13 Tage gekürzt.
    Nun schreibt eine große Kasse, daß sie nicht bezahlen, weil wir \"keinen Versorgungsauftrag für Tuberkulose-Behandlung gem. DRG E76A\" haben - ebenfalls auch keinen Versorgungsauftrag für Lungenheilkunde.

    Wie erfahre ich nun, ob ich die DRG doch abrechnen darf? Oder hätte ich tatsächlich den Patienten nach Bekanntwerden der Diagnose Tuberkulose verlegen müssen? Wo erfahre ich etwas über den Versorgungsauftrag?

    Hilfe braucht bei schwülem Wetter

    T. Flöser

  • Guten Tag Herr Flöser

    Zitat


    Original von Der Pfälzer:
    Wo erfahre ich etwas über den Versorgungsauftrag?

    hier im Forum über Suchfunktion. Beispielsweise hier

    Aus einem kühlen Bundesland sendet einen

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo, Herr Duck!

    Nun - wenn sich der (nicht definierte) Versorgungsauftrag aus dem Landeskrankenhausplan ableiten lässt, muss ich mich natürlich zu Recht fragen lassen: Darf das Krankenhaus mit internistischen, chirurgischen, orthopädischen und gynäkologischen Betten die Lungen-Tbc behandeln?
    Oder müssen wir tatsächlich nach Diagnosestellung verlegen?

    Gruß

    T. Flöser

  • Zitat


    Original von Der Pfälzer:

    Oder müssen wir tatsächlich nach Diagnosestellung verlegen?

    Hallo Herr Flöser,

    Behandlungsabläufe, nach Entlassung in Rechnung zu stellende DRGs und insgesamt die Medizin lässt sich ja nur schwer planen. So kann ich dann nachvollziehen, dass vereinzelt auch nicht explizit vereinbarte DRGs erreicht werden. So z. B. in Ihrem Fall die E76B der Anlage 1. Allerdings setzt die Behandlung von TBC Patienten ja schon ein gewisse räumliche Ausstattung vorraus. Zudem fallen TBC Erkrankungen unter diejenigen, die ich persönlich den wenigen internistischen Mindestmengen-Erkrankungen zurechnen würde. Somit sollte zumindest eine Pulmologie ausgewiesen sein.

    Da der Patient bei Ihnen aber mehr als 14 Tage verbracht hat, sind Sie in der DRG E76A gelandet. Und diese ist in der Anlage 3 ausgewiesen.

    Somit müssen Sie nicht nach Diagnosestellung verlegen, zumindest aber vor Erre3ichen der 14-Tage-Schwelle (Ich glaube und hoffe, dass sich beide Zeitpunkte bei Ihnen nicht überschnitten haben).

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo, Herr Duck!
    Na ich will ja nicht protzen, aber wir haben natürlich bei offener TB die Patientin schon isoliert. Räumlich war das nicht wirklich ein Problem.
    Ein Oberarzt der Inneren ist weiterhin ausgewiesener Pulmologe...

    Somit wären Ihre Kritikpunkte nicht SO GANZ zutreffend.

    Mein Problem ist hier die Argumentation gegenüber den Kostenträgern: Dürfen wir oder dürfen wir nicht - und wo steht\'s ??

    Gruß

    T. Flöser

  • Guten Abend,

    nach meiner Einschätzung stoßen wir hier auf das Problem, daß die KK versuchen, aus dem Abrechnungskatalog der DRG\'s einen Leistungskatalog bzw. eine Leistungsbeschränkung abzuleiten. Dies ist nach meiner Einschätzung nicht gerechtfertigt. Selbstverständlich läßt sich die Beschränkung auf gewisse Bereiche (Versorgungsauftrag) schon aus der BPflV herleiten, die \"außerhalb\" liegenden Leistungen dürfen nur im Rahmen der Notfallindikation erbracht werden.
    Da Sie aber über ein Hauptabteilung Innere Medizin (vermutlich im Schlüssel 0100 nach §301) vorhalten, dürfte die Argumentation schwerfallen, daß die Behandlung der Tuberkulose dort nicht erfolgen darf. Prinzipiell bin ich der Ansicht, daß schon die Behandlung der TBC eher in die Hand des Erfahrenen gehört, zumal sie seltener geworden ist, dafür aber häufig komplexer und mit der ganzen Problematik der Multiresistenz behaftet, die wir bei uns gerade bei Patienten aus den östlichen Länder gehäuft wiederfinden. Dies ist ein medizinisches Problem, bei dem man aus ärztlicher Sicht überlegen sollte, ob die Behandlung tatsächlich vollumfänglich und sachgerecht erbracht werden kann.
    Die Diskussion um Mindestmengen kann man zwar an diesem Beispiel trefflich festmachen; einschlägige Vorschriften gibt es dazu für den genannten Bereich natürlich bisher nicht, so daß man bei Berücksichtigung von Verordnungen und Gesetzen nur zu dem Schluß kommen kann, daß Sie in Ihrem Haus eine solche Leistung erbringen konnten (und damit auch abrechnen durften).

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Verhandlungsmanagement \"Ruhrbezirk\" (von Bottrop bis Hamm) vereinbaren wir die Abrechnungsfähigkeit der DRG \"Tbc\" nur mit Krankenhäusern, die eine Infektionsabteilung nach dem Krankenhausplan NRW vorhalten. Damit haben wir prospektiv die Abrechnungsfähigkeit geregelt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ulrich Neumann

  • Guten Morgen Herr Flöser

    Zitat


    Original von Der Pfälzer:
    aber wenn nicht vorher vereinbart ...

    an dieser Stelle möchte ich die Diskussion nochmal aufgreifen.

    Fakt 1:In der FPV 2005 ist vereinbart, dass für noch nicht krankenhausindividuell vereinbarte Leistungen nach Anlage 3 für jeden Belegungstag 600 Euro abzurechnen sind.

    Fakt 2:Anlage 3 ist übertitelt mit \"Nicht mit dem Fallpauschalen_Katalog vergütete Leistungen\", untertitelt mit \"Für die nachfolgenden Leistungen sind KH-individuellle Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des KHEntG zu vereinbaren, soweit diese als Krankenhausleistung erbracht werden dürfen\".

    Der letzte Halbsatz hebt auf den Versorgungsauftrag ab. Nach meiner Meinung haben Sie keinen Versorgungssauftrag zur Behandlung einer TBC (hier insbesondere über mehr als 14 Tage). Hier mag es interessengebunden andere Standpunkte geben.

    @Herr Sander:
    Vergütung und Leistung sind im DRG-System eng verknüpft! In der Präambel der Vereinbarung 2005 heißt es auch, das ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem eingeführt worden ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Forum,

    ich glaube, meine Frage passt ganz gut zu diesem Thema:
    Ein Pat. mit HD M86.49/U80.0 und unter anderem 5-916.a2(VAC) kommt in die DRG I02Z.
    Eine KK verweigert uns die Zahlung, da kein Versorgungsauftrag.
    Kostengewicht 4,633!
    Wenn ich aber die T81.4 für eine 7 Monate zurückliegende OP kodieren würde, erhalte ich nicht mal die Hotelkosten bei der DRG T01C, Kostengewicht 2,311, und 42 Behandlungstagen.
    Eine Wundrevision mit anschließender VAC-Therapie gehört ebenso in ein normales Behandlungsspektrum einer Herzchirurgie, aber die I02Z nicht, da \" Hauttransplantationen\" spezielle OP`s sind.

    Mit frdl. Grüßen
    Mikka

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Sehr geehrter Forum,
    diese Diskussion ist spannend, da man im Routinealltag -bedingt durch die (Un-)Logik des Groupers - immer wieder bei Exoten landet, die außerhalb des Stoffgebietes angesiedelt sind :
    - Bsp. : Zweifelsfrei sollte eine cerebrale Amyloidangiopathie in einer Neurologie behandelt werden; zugegebenermaßen handelt es sich um ein -selten diagnostiziertes- Krankheitsbild.
    - Verschlüsselung : E85.4 zerebrale Amyliodangiopathie und I68.0*
    - Grouperergebnis : DRG I66C ( Andere Erkrankungen des Bindegewebes )
    Wäre die Schlußfolgerung richtig, müßte ich den Patienten sofort in die Orthopädie ( Fachgesellschaft hat sich gerade aufgelöst ), also in die Unfallchirurgie verlegen. Ich hoffe, daß die werten Vertreter der Kostenträger mit mir übereinstimmen, daß ein Unfallchirurg nicht gerade der richtige Spezialist für dieses Krankheitsbild ist.

    Hessen, Nebel und Nieselregen, 14 Grad
    Gruß
    Eckardt