Leistungen, die im neuen AOP-Katalog nicht mehr drin sind

  • Hallo Forum,

    unsere Dermatologen erbringen als ambulante OP Leistungen, die auf einmal im neuen Katalog nicht mehr drin sind,
    z.B. die Exzisionen an Kopf und Händen 5-894.10 sowie .14 und .19, weiterhin die Dehnungsplastik 5-903.0x und die Lappenplastik 5-905.x.

    Diese OPSe sind nicht mehr im AOP, aber ich kann und will den Schluss nicht daraus ziehen, dass diese Leistungen nun aus dem Krankenhausbereich heraus gedrängt werden sollen (sprich in den ambulant niedergelassenen Bereich).

    Dasselbe gibt auch für das Stripping der V. saphena parva.

    Wie gehen andere KH mit diesem Thema um ?

    Und überhaupt [Ärger ein] es gibt dich genug Funktionärsbürokraten, warum haben die nicht rechtzeitig kommuniziert ??? [Ärger aus] !!!

    CB

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Leistungen, welche im neuen AOP-Katalog nicht mehr enthalten sind, können auch nicht als amb. OP abgerechnet werden. Eine Abrechnung ist also nur mehr als DRG im stat. Bereich oder im teilstationären Bereich, sofern verhandelt, möglich.
    Gruß
    G. Fischer

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Herr Fischer,

    hierbei sind natürlich § 39 Abs. 1 SGB V und § 17c Abs. 1 KHG zu beachten.
    Nur dann, wenn eine stationäre Aufnahme gerechtfertigt ist, können Sie die entsprechenden Leistungen auch abrechnen.

    Wenn die Prüfung durch den Arzt ergibt, dass kein stationärer Aufenthalt erforderlich ist, um die Leistung zu erbringen, gibt es nur drei Möglichkeiten:
    - ambulante Operation im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung
    - Leistung umsonst erbringen (Probleme gibt es aber dann mit dem Standesrecht)
    - Leistung nicht erbringen

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Herr Offermanns,
    sie haben das Problem nur näher erläutert aber nicht gelöst.
    Ich hatte ja nie die berechtigte Hoffnung, dass wir künftig deshalb stationär abrechnen können, weil es den OPS im AOP Katalog nicht mehr gibt.
    Wenn eine Ermächtigung besteht, aber wer hat das schon bei der Dichte der KV-Ärzte, wäre eine Abrechnung möglich. Dann allerdings nur durch den Ermächtigten selbst und nicht durch das Krankenhaus.
    Die Leistung ohne Berechnung erbringen halte ich für nicht opportun.
    Konsequenz: die Patienten müssen sich nun umschauen, wer die Leistung nun erbringen könnte. Die bisherigen Leistungserbringer offensichtlich nicht mehr und die Ministerin fährt ungebremst mit der Aussage fort, dass \"der Patient alles erhält, was er braucht\", fragt sich nur wo?
    Gruß
    ein desillusionierter MC ;(

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo Herr Fischer,

    lösen kann ich das Problem nun wahrlich nicht.

    Aber der AOP-Katalog ist ein bezeichnendes Beispiel dafür, wie es im Gesundheitswesen zugeht.

    Verhandelt wurde der AOP-Katalog von der GKV, der KBV und der DKG. Jede dieser Parteien versuchte natürlich ihre Interessen durchzusetzen. Der AOP-Katalog ist daher kein nach wissenschaftlichen Kriterien aufgebautes Werk, sondern eine Verhandlungslösung, wo sich mal der eine, mal der andere hat durchsetzen können.

    Die Interessen der Patienten spielten hier, wenn überhaupt, nur am Rande eine Rolle. Wie immer: der Patient steht im Mittelpunkt - und damit im Wege.

    Um es mit einer Zeile aus einem Lied von BAP zu sagen: Nicht resigniert, nur reichlich desillusioniert.

    Grüsse ins schöne Rosenheim

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Forum!

    wir haben auch folgendes ähnliches Problem.

    \"Kleine Chirurgie bei kleinen Patienten\"

    Beispiel:

    Ein niedergelassener Kinderchirurg überweist uns ein Kleinkind mit 1 1/2 Jahren :baby: wegen eines Abszesses. Da man einem Kind in diesem Alter nun schlecht dazu überreden kann während der OP stillzuhalten, sollte man zur OP eine Vollnarkose durchführen.

    Der niedergelassene Kollege will bzw. kann die Narkose bei einem Kleinkind nicht machen.

    Im altem Katalog amb. OP war die Ziffer 2145 noch enthalten und konnten sie auch abrechnen. Im Neuem nicht mehr (Aus welchem Grund auch immer?!)

    Was nun?

    Kann man evtl. die Krankenkassen dazu überreden, bei Kleinkindern ein Auge zuzudrücken?. :baby:

    Vielen Dank für Eure Antwort.

    ?(

  • Hallo Alfredo,

    das ist in der Tat ein Problem!

    Wenn man sich die Anmerkungen im EBM zu den drei Ziffern der kleinen Chirurgie (02300 bis 02302)ansieht, dann steht da einheitlich:

    \"Die Leistung nach der Nr. 02300-02302 ist bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr nach der Leistung Nr. 31101 berechnungsfähig, sofern der Eingriff in Narkose erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß § 115b SGB V müssen dabei nicht erfüllt sein.\"

    In § 115b SGB V ist u.a. geregelt, dass Krankenhäuser nur ambulante Operationen aus einem vereinbarten Katalog erbringen dürfen. Wenn man den EBM also hier wörtlich nehmen würde, gilt dies gerade nicht.

    Nach Auffassung von Herrn Rüggeberg, einem der Mitverfasser des EBM, wurde der entsprechende Passus in der Anmerkung allerdings nur aufgenommen, um zu verhindern, dass bei der kleinen Chirurgie die gleichen Qualitätsvoraussetzungen wie bei Leistungen des § 115b SGB gelten.

    Insofern könnten Sie nach dem Wortlaut der Ziffern 02300 bis 02302 die Leistung als ambulante Operation des Krankenhauses laufen lassen. Die Frage ist allerdings, ob Sie damit durchkommen.

    Es kommt nämlich noch ein weiteres Problem auf Sie zu. Die Krankenkassen dürfen ambulante Operationen nur bezahlen, wenn diese im AOP-Katalog enthalten sind. Der von Ihnen genannte Abszess ist aber nicht im Katalog enthalten. Mit der Folge, dass Sie eine ambulante Operation des Krankenhauses mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen müssten.

    Probleme über Probleme.

    Der beste Weg besteht wohl wirklich darin, mit den Krankenkassen zu reden und zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Forum,

    wir haben vor allem in der Gynäkologie dieses Problem.
    Weit und breit kein niedergelassener Gynäkologe, der ambulant operiert.

    Ich habe ein Musterschreiben an die Krankenkassen bei uns im PC hinterlegt. Dies füllen wir mit dem vorgesehenen OPS aus und bitten die Krankenkassen um Übernahme eines stationären Tages bzw. Abrechnung einer EBM-Äquivalenzziffer.
    Den Brief bekommen die Pateintinnen mit mit der Bitte dies bei der Krankenkasse vorzulegen und genehmigen zu lassen. Falls die Krankenkassen der Meinung sind es solle ambulant in einer Praxis gemacht werden, müssen sie den Patientinnen dann eine Alternative nennen.

    Geht für Notfälle natürlich nicht. Die machen wir stationär. Hier ist auch der MDK der Argumentation \"wo, wenn nicht hier soll der Eingriff zu diesem Zeitpunkt gemacht werden\" zugänglich.

    Das einzige Problem, das wir hier haben ist, das die Niedergelassenen keinen postoperativen Behandlungskomplex abrechnen können, weil der OPS nicht im Katalog AOP ist. Tja?!

    Gruß an alle

    Aff

  • Hallo Forum,

    da ja aus dem neuen EBM so alles rausgenommen wurde, HNO-Bereich\"Kleine Chir.\", und wir das nicht als Notfall abrechnen können, weil Pat. mit Überweisung vom niedergelassenen HNO-Arzt kam, haben wir uns mal ganz dumm gestellt und diese Sachen wie zuvor abgerechnet. Bis heute kam noch keine Rechnung von den Kassen zurück. *auf Holz klopf*
    :augenroll: :biggrin:

    Die Hustinettenfee