OVD bei Fallzusammenführung

  • Liebes Forum,

    nehmen wir an, ich müßte 2 Fälle aufgrund WA innerhalb der oberen Verweildauer zusammenführen (Voraussetzungen hierfür seien erstmal außen vor).

    Wie berechnet sich nach der Fallzusammenführung die \"neue\" obere Verweildauer?

    Wird der Entlaßtag des ersten Aufenthaltes hinzugezählt?

    Herzlichen Dank für Antworten.

    MfG
    MedConOG

  • Die nach Fallzusammenführung sich neu ergebende OGVD resultiert
    aus der Neugruppierung mit den Daten beider Fälle und sich daraus
    ergebender neuer DRG, wobei vorher noch die DRH-HD definiert werden muss.
    Diese ist jedoch in der Regel die HD des ersten Falles.
    Gruß
    Ordu

  • Hallo!

    Die neue obere Grenzverweildauer wird mit der jeweiligen \"neuen\" DRG festgelegt, die nach Fallzusammenführung entsteht.

    Der Entlassungstag vom ersten Aufenthalt wird nicht berücksichtigt, d.h. ist die stat. VWD beim ersten Aufenthalt 5 Tage u. beim zweiten Aufenthalt 3 Tage, ergibt sich nach Fallzusammenführung eine VWD von 8 Tagen.

    MfG
    Leona

  • Hallo!

    Anders verhält es sich wenn eine weiter Wiederaufnahme hinzukommt:


    \"Die oberen Grenzverweildauern, die für eine Fallzusammenführung gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 FPV 2005 maßgeblich sind, ergeben sich aus dem Aufnahmedatum und der DRG-Eingruppierung des ersten stationären Aufenthaltes. Das heißt bei Wiederaufnahmeketten wird die Frist zur Bestimmung der maßgeblichen Grenzverweildauer nicht durch den zusammengefassten, neu eingruppierten Aufenthalt bestimmt, sondern durch die des ersten stationären Aufenthaltes. Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist somit eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig.\"
    (Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2005 nach dem KHEntgG und der FPV 2005, Abschnitt 3.1.)

    MFG
    C. Wedekind