Sachkostenpauschalen Kapitel 40

  • Hallo Forum,
    mir wurden von einer Krankenkasse sämtliche Rechnungen ambulantes Operieren zurückgeschickt, wo eine Sachkostenpauschale nach Kapitel 40
    EBM (z.B. 40300) berechnet wurde, mit dem Argument, das mit Abrechnung
    dieser Sachkostenpauschale grundsätzlich alle Sachkosten abgegolten sein sollen und eine zusätzliche Berechnung des 7% Sachkostenzuschlages für alle anderen Rechnungspositionen dann nicht mehr möglich sei. Man bittet um entsprechende Änderung meiner Rechnungen.
    Ich bin da anderer Meinung. Einen Zuschlag auf die Ziffern des Kapitel 40 hatte ich auch nicht berechnet, nur auf alle anderen
    Leistungsziffern und das ist lt. § 9 Abs. 2 Vertrag amb. Operieren grundsätzlich (außer Rechnungspostitionen des Kapitel 40) möglich.
    Hat jedmand bereits diesbezüglich ähnliche Erfahrungen mit den Kassen gemacht?

    Gruß
    Die Ostfriesin

  • Hallo Ostfriesin,

    Ihre Auffassung ist korrekt. Das wird sogar von den Spitzenverbänden der Krankenkassen so gesehen.

    Im \"Vertragsleitfaden der Spitzenverbände zum Vertrag gemäß § 115b Abs. 1 SGB V\" heißt es zu den Regelungen des § 9 Abs. 2: \"Der Zuschlag wird auf die Honorarsumme berechnet, wenn die Sachkostenposition des Kap. 40 nicht bereits alle Sachkosten beinhalten.\"

    Insofern steht die Krankenkasse, die Ihnen die Rechnungen zurück geschickt hat, ziemlich alleine da. Hier sollten Sie und Ihr Krankenhaus auch nicht zurückstecken. Verträge gelten nämlich für alle Beteiligten!

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo Ostfriesin, Guten Tag Herr Offermanns,

    ist es nicht gerade die Sachkostenpauschale 40300, die nach Definition alle Kosten enthält? Dies findet man jedenfalls in den Anmerkungen. Weiter heißt es dort: \"Die Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.\" Sollte hiermit auf den Punkt 7.3 abgezielt werden, so ist der Ausschluss der pauschal anzusetzenden 7% veständlich.

    Bitte belehren Sie mich eines Besseren, da auch wir gedenken, diese Leistung mit den entsprechenden Sachkostenpauschalen abzurechnen.
    Nur aus dem o.b. Grund haben wir die 7% in dieen Fällen nicht in Ansatz gebracht.

    Grüße aus Mittelhessen

    M. Müller

    M. Müller
    Controller
    Kerckhoff-Klinik

  • Hallo Herr Müller,

    die Sachkostenpauschale ist als Abschlagszahlung für den Sprechstundenbedarf sowie für zugehörige Begleitleistungen gedacht.

    Bei der 40300 ist neben der von Ihnen zitierten Anmerkung der Bezug auf die Leistung 34291 (\"Koronarangiographie\") wichtig. Dort steht im obligaten Leistungsinhalt, dass mit dieser Leistung auch alle Begleitleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen, abgegolten sind.

    Insofern kann man tatsächlich die Sachkostenpauschale nicht auf die Ziffern 40300 bis 40304 anwenden.

    Das gilt aber nicht für die Kostenpauschalen für endoskopische Gelenkeingriffe. Dort kann auf die Begleitleistungen die Sachmittelpauschale erhoben haben.

    Mit freundlichen Grüssen

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Guten morgen Herr Offermanns,

    ich hatte es befürchtet - schade.
    Meines Wissens war die ambulante Koronarangiographie bereits in der Vergangenheit mit einer - die pauschale Sachkostenerstattung (10%) ausschließenden - \"koronarangiographiespezifischen\" Pauschale abzurechnen.
    Der Grund dafür könnte sich in den Sprechstundenbedarfsregelungen (SSB) finden, die einen Ersatz von \"Set-Bestandteilen\" ausschließt. Gerade bei Koronarangiographien werden fast ausschließlich Sets verwendet und die Leistung findet fast nie im \"normalen\" Praxisbetrieb statt.

    So weit - so traurig.


    Grüße aus dem Hessenland - (rettet den Äbbelwoi)

    M. Müller

    M. Müller
    Controller
    Kerckhoff-Klinik

  • Hallo Herr Offermanns,
    vielen Dank für Ihre Antwort.
    Bin jetzt jedoch durch ihre Disskussion mit Herrn Müller etwas irritiert bezüglich der Abrechnung Koronarangiographie. Ich habe z.B. wie folgt abgerechnet:

    13212 Ordikomplex
    13220 Beratung
    34291 Koronarangiographie
    01520 Beobachtung u. Betreuung
    01602 Mehrfertigung Bericht
    auf diese Ziffern habe ich dann die 7% berechnet

    dazu dann noch, folgende Ziffern ohne die 7%
    40300 Sachkosten für eine Koronarangiographie
    40122 Transport v. Briefen

    Ist diese Abrechnung im Fall einer Koronarangiographie jetzt falsch??

    Mit freundlichen Grüßen

    Die Ostfriesin :sterne:

  • Hallo Ostfriesin,

    in der Anmerkung zur 40300 steht: \"Die Kostenpauschale nach der Nr. 40300 enthält alle Sachkosten, einschl. der Kosten für Kontrastmittel und Sprechstundenbedarf. Die Allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 7 finden keine Anwendung.\" Demzufolge können Sie die Sachkostenpauschale von 7% nicht auf die 34291 anwenden, da die Sachkostenpauschale eine Abschlagszahlung auf den Sprechstundenbedarf darstellt.

    So weit, so schlecht.

    In der 34291 steht im Obligaten Leistungsinhalt: \"Begleitleistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen\". Das bedeutet, dass alle Begleitleistungen mit der Ziffer 34291 abgegolten sind. Jetzt kommt die spannende Frage: Was sind denn hier die Begleitleistungen?

    Gehören die Beratung und die Beobachtung dazu? Oder sind z.B. Labor- oder Anästhesieleistungen gemeint?

    Keine Begleitleistung dürfte der Ordinationskomplex darstellen.

    Jetzt stellt sich die Frage, auf welche Ziffern Sie die 7% ansetzen können. Je nachdem, wie Sie (oder die Krankenkasse) die Begleitleistungen definieren, können Sie die Sachkostenpauschale anwenden auf den Ordinationskomplex, die Beratung, Beobachtung und Betreuung und auf die Mehrfertigung.

    Ob die Krankenkassen das so akzeptieren werden, hängt wie gesagt davon ab, wie diese die Begleitleistungen definieren.

    Ich hoffe, dass ich etwas zur Entwirrung beigetragen habe.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Guten Morgen,

    muss das Thema nochmals aus aktuellem Anlass aufleben lassen.

    Wir haben gelernt, dass neben Pauschalen 40 er - ggf. weitere Abrechnung von zum Beispiel Nahtmaterial und oder Implantaten - verweise hierzu auf den § 11 AOP Vertrag von 2024.

    Aktuell

    40300

    40301

    40750 etc

    Pauschalen

    Wie sieht es hierzu aus liebes Forum ?

    R.E.