Erfahrungen mit Thermoablation in der Gynäkologie?

  • Hallo Forum,

    seit einiger Zeit wollen die Kassen die Thermoablation ambulant erbracht haben, da sie auch im Katalog für das Amb. Operieren steht. Leider ist das Material fast so teuer wie der Gesamterlös, wenn wir amb. operieren. Gibt es Erfahrungen, wie wird so etwas geregelt? Mit welcher Begründung kann man diese Leistung stationär erbringen?

    :sterne: Gruß aus Lünen

    Ina Broß

    Ina Broß
    Ärztin für Chirurgie und Unfallchirurgie
    Medizincontrolling
    :sterne:

  • Besteht hier noch Interesse an einer Diskussion? Ich beschäftige mich intensiv mit der Hochfrequenzablation (OPS 5-681.53) und bin der Meinung, dass seit 2009 weder die Thermoablation (OPS 5-681.52) noch die Hochfrequenzablation im EBM-Katalog aufgeführt sind, da die OPS-Ziffer für die Endometriumablation in der Gynäkologie ausdifferenziert wurde.

  • Hallo zusammen,

    auch ich habe meine Probleme mit der Endometriumablation und der Akzeptanz des MDK. Habe hier ein Gutachten zur Hand, das besagt, dass die 5-681.50 ambulant zu erbringen ist, wenngleich diese Prozedur unter Kategorie 2 im AOP Katalog aufgelistet steht.

    Mit welcher Argumetation kann ich dem Gutachter begegnen? Reicht der Verweis auf die Kategorie 2?

    Hat jemand Erfahrung zu dem Thema? Ich freue mich über Antworten.

    Vielen Dank!

  • Ich hole das Thema mal wieder hoch. Gibt es etwas neues hierzu?
    Ich bin als Gynäkologe jetzt in einer Klinik beschäftigt, in der die Endometriumablation nicht mit Schlinge/Rollerball erfolgt sondern mit dem Novasure-Thermoablationsverfahren erfolgt.

    Erstmalig habe ich jetzt die Anfrage einer PKV, warum der Eingriff unter stationären Bedingungen erfolgte.

    Abgerechnet wurden die OPS 5-681.5x sowie die 1-672 und 1-471.2 für die Hysteroskopie / Abrasio. Dieses führt zur DRG N09B.

    Eigentlich wäre die 5-681.62 wohl korrekter. Diese wäre zumindest im GKV-Bereich auch in Kategorie 2 im AOP-Katalog.

    Wie ist hier am besten zu argumentieren? Kann man allein mit dem Novasure-Thermoablationsverfahren argumentieren?

    Vielen Dank!

    Ltd. Oberarzt einer Frauenklinik in Norddeutschland

  • Hallo Herr Holmer.
    Da der Hersteller selber damit wirbt, dass die 90 sekündige Behandlung Schmerz- und Risikoarm abläuft und deshalb ambulant erbracht werden kann, wird auch in der PKV das Verfahren an sich keine sichere Begründung für die stationäre Abrechnung sein.
    Der korrekte Kode für das Verfahren ist die 5-681.63 ( Hochfrequenzablation).

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Holmer.
    Da der Hersteller selber damit wirbt, dass die 90 sekündige Behandlung Schmerz- und Risikoarm abläuft und deshalb ambulant erbracht werden kann, wird auch in der PKV das Verfahren an sich keine sichere Begründung für die stationäre Abrechnung sein.
    Der korrekte Kode für das Verfahren ist die 5-681.63 ( Hochfrequenzablation).

    Mit freundlichen Grüßen
    Breitmeier

    5-681.63 ist die Kryokoagulation, also Kälteanwendung.
    Ich habe mich allerdings auch versehen, die 5-681.62 ist die Hitzeanwendung (Ballonmethode).
    Die 5-681.60 ist die Elektrokoagulation, die bei dem Goldnetzverfahren als bipolare Hochfrequenzablation zur Anwendung kommt.

    Das würde jedoch auch keinen Unterschied machen, da alle Methoden als AOP Kategorie 2 Eingriffe aufgeführt sind.
    Ich nehme an, dass sich auch die PKV an dem Katalog orientiert.

    Ltd. Oberarzt einer Frauenklinik in Norddeutschland

  • Hallo,

    wir haben das gleiche Problem; auch mit gesetzlichen Krankenkassen. Wenn sie den Fall ambulant abrechnen wollen würde mich interessieren, wie sie das Goldnetz abrechnen. Dieses gibt es nicht vergütet, es sein denn, sie haben mit den KK einen Vertrag geschlossen.

    Viele Grüße aus dem Norden
    Funny Girl

  • Ich möchte das Thema aktuell nochmal aufgreifen.

    Wir planen, in Zukunft weiter das Novasure-Goldnetz zu verwenden.

    In den letzten Fällen haben wir vollstationär GKV abgerechnet unter der DRG N25Z.

    Ambulant lässt es sich wohl nicht abrechnen.

    Nun teilte uns das Controlling mit, dass bei dieser DRG, die mit 2 Übernachtungen zur Überschreitung der unteren GVD einen Erlös von ca. 2700 Euro generiert, einen Sachkostenanteil von 300 Euro habe und daher bei Einmalkosten für Novasure von über 900 Euro die Methode unwirtschaftlich sei für den stationären Bereich.

    Wie kann man hier gegenüber den Controlling argumentieren?

    Eigentlich sind es ja sozusagen "pflegeleichte" Patientinnen, die bei kurzer OP-Dauer kaum Personalkosten und Pflegekosten verursachen.

    Gibt es eine Lösung dafür? Wie machen es andere Kliniken?

    Gruß bholmer

    Ltd. Oberarzt einer Frauenklinik in Norddeutschland

  • Guten Morgen,

    bei diesen "pflegeleichten" Patientinnen werden Sie aber schon Probleme bekommen, die zweite Übernachtung zu argumentieren und dann kommen Sie auf einen Kurzlieger und nur noch auf einen Erlös von ca. 1.900 €.

    Die Argumentation mit dem Sachkostenanteil, der in der DRG kalkuliert ist, hinkt ja etwas, da dies auch nur Durchschnittswerte sind.

    Insgesamt muss man immer abwägen, ob man die Methode anbieten will und Patienten an die Klinik binden. Denn bei dem Durchschnitts-N25-Patienten hat man vermutlich keine Sachkosten.

    Viele Grüße vom

    DRG-Schlumpf

  • Die Patientenbindung wäre ein Argument. Ein Teil der Patientinnen wird irgendwann trotzdem zur Hysterktomie kommen und wenn eine Nachbarklinik Goldnetz anbietet wird die Patientin dann auch dorthin gehen für den nächsten Eingriff, falls einer erforderlich ist.

    Wenn die Patientin quasi nur im Bett liegt bis zum nächsten Tag, verursacht sie auch wenig Pflegekosten. Die DRG N25Z ist eben eine relativ unspezifische, weswegen die Sachkosten dort zu gering sind.

    Besser wäre es, wenn die Endometriumablationen eine eigene Gruppierung hätten.

    Ltd. Oberarzt einer Frauenklinik in Norddeutschland

  • Zitat

    Wenn die Patientin quasi nur im Bett liegt bis zum nächsten Tag

    Das ist doch schon fast die klassische Definition einer Fehlbelegung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch